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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2015 - 6 AS 296/15
Gewährung von Leistungen nach SGB II an bulgarische Staatsbürger Einstweiliger Rechtsschutz Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III bei zuvoriger Ablehnung von Leistungen Prüfung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft
1. Die Ablehnung von Leistungen lässt den Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III nicht bereits aus rechtssystematischen Gründen entfallen. Einer entsprechenden in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung schließt sich das Gericht nicht an. Anwendungsbereich des und Anspruch aus § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III werden nicht dadurch eingeschränkt, dass der Leistungsträger seine - nach einfachgesetzlicher Rechtslage dann auch regelmäßig zutreffende - Auffassung durch einen Ablehnungsbescheid bereits verlautbart hat.
2. Der Auffassung, ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen, folgt der Senat nicht mehr.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 13
Vorinstanzen: SG Dortmund 07.01.2015 S 35 AS 5297/14 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.01.2015 wird geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt A beigeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 17.12.2014 bis zum 16.06.2015 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1200 EUR monatlich, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: