Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Anforderungen an die Übernahme der Kosten für die Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage einer selbstgenutzten Immobilie
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auf Übernahme der Kosten der Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage in ihrer selbstgenutzten Immobilie.
Die 1963 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit 2005 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld II. Nach zwischenzeitlicher
Ausübung einer Erwerbstätigkeit (von September 2019 bis August 2020) bezieht sie derzeit Arbeitslosengeld I.
Die Klägerin lebte mit ihrer 2016 verstorbenen Mutter, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezog, in einem im Jahr 1963 erbauten Einfamilienhaus in der H-Straße 25, Meerbusch, dessen Miteigentümerinnen beide jeweils
zur Hälfte waren und dessen Wohnfläche 98 m2 betrug. Im Rahmen der Unterkunftskosten übernahm der Beklagte die jeweiligen anteiligen Hauslasten der Klägerin vollständig
als Neben- bzw. Betriebskosten. Nach dem Tod der Mutter bewohnt die Klägerin das Haus bis heute alleine.
Mit E-Mails vom 26.05.2015, 12.06.2015 und 19.06.2015 beantragte die Klägerin, im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehend, bei dem Beklagten die Übernahme der hälftigen Kosten für die Erneuerung bzw. Reparatur ihrer Heizungsanlage und
reichte drei Kostenvoranschläge über 8.313,45 € (Firma U), 10.396,41 € (Firma F) und 10.695,57 € (Firma S) ein. Sie verwies
auf eine Mängel-Meldung des Schornsteinfegermeisters E vom 20.05.2015, nach der der Grenzwert des Kohlenmonoxidgehalts im
unverdünnten Abgas von 1.300 ppm überschritten wurde und der Mangel bis zum 04.07.2015 zu beseitigen war.
Mit Bescheid vom 25.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten seien nicht übernahmefähig. Es handele sich um eine
wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. Berücksichtigungsfähig seien nur Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung,
soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führten und angemessen seien. Da eine
Wertsteigerung grundsätzlich bei jeder Investition in eine Immobilie erfolge, seien Instandhaltungen/Instandsetzungen und
Reparaturen nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme bzw. danach zu unterscheiden, ob sie
der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten
Zustands dienten. Anpassungen an den Stand der Technik seien oftmals unvermeidlich und daher hinzunehmen. Bei dem Austausch
der kompletten Heizungsanlage handele es sich nicht um eine kleine, eher unregelmäßig auftretende Instandsetzung bzw. periodisch
wiederkehrende Instandhaltung, sondern um eine Erneuerung, die zwar auch den technischen Fortschritt in die Immobilie einbringe,
aber in erster Linie als wertsteigernde Erneuerung anzusehen sei und zu einer Verbesserung des Standards führe. Der Beklagte
eröffnete der Klägerin die Möglichkeit, drei Kostenvoranschläge einzureichen, die sich nur auf die erforderlichen Reparaturarbeiten
beschränkten.
Im Widerspruchsverfahren wandte die Klägerin ein, zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten bei Wohneigentümern
auch die Kosten für Instandhaltung und Reparatur. Mit Blick auf ihre Heizungsanlage handele es sich nicht um eine wertsteigernde
Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Maßnahme zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses. Die
Heizung stamme aus dem Jahr 1963 und entspreche schon aufgrund ihres Alters nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Eine
Instandsetzung und ein gefahrloser Weiterbetrieb seien nach geltendem Recht nicht möglich. Nach der Energieeinsparverordnung
dürfe die Anlage auch seit dem Jahr 2015 nicht mehr betrieben werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte ergänzend aus, eine etwaige Kostenerstattung
sei ohnehin auf die angemessene Bruttokaltmiete innerhalb eines Jahres begrenzt.
Einen Eilantrag der Klägerin auf vorläufige Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen lehnte
das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 13.08.2015 ab (S 12 AS 2452/15 ER). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (L 7 AS 1609/15 B ER) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin während der Heizperiode Heizradiatoren zur Verfügung zu stellen und die
dadurch anfallenden Stromkosten zu übernehmen.
Am 21.10.2015 hat die Klägerin vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben.
Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, es handele sich um eine unabweisbare Instandhaltungsmaßnahme und keine wertsteigernde
Erneuerungsmaßnahme. Aufgrund des Eigentümerwechsels bestehe auch eine Nachrüstungspflicht nach der Energieeinsparverordnung.
Die Klägerin hat ausgeführt, eine Reparatur habe die Firma S als unrentabel und im Hinblick auf den Zustand des Hauses als
unmöglich angesehen. Der Sozialhilfeträger habe bereits mehrfach Reparaturkosten übernommen. Äußerst hilfsweise habe sie einen
Anspruch auf Gewährung eines Darlehens.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015 zu verpflichten,
zu ihren Gunsten die hälftigen Kosten für eine neue Heizungsanlage (Gesamtkosten 4.156,73 €), hilfsweise die Kosten der Reparatur
der aktuellen Heizungsanlage, zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
In einem Parallelverfahren vor dem SG Düsseldorf (S 12 AS 1381/14; vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.11.2020, L 6 AS 383/17) ist durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A zur Frage des baulichen Zustandes des Hauses und
der Kosten notwendiger Sanierungsarbeiten Beweis erhoben worden. Der Sachverständige hat (in dem Gutachten vom 26.01.2016
und in einer ergänzenden Stellungnahme dazu vom 05.10.2016) ausgeführt, in dem Wohnhaus der Klägerin herrsche seit Jahrzehnten
ein Totalausfall wohnlicher Zustände. Dieser resultiere daraus, dass seit über 30 Jahren an den einzelnen Bauteilen keinerlei
Wartung und Pflege vorgenommen worden sei. Diese seien nicht mehr gebrauchstauglich und funktionsfähig. Hinsichtlich der Heizungsanlage
hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich um eine völlig veraltete Ölheizung handele, bei der zwar noch eine Funktionsfähigkeit
durch Anschalten habe nachgewiesen werden können, bei der aber die Mauerwerke der Schornsteinwangen gerissen seien. Der Sachverständige
hat daraus gefolgert, dass die erforderlichen Maßnahmen einen wesentlichen höheren Einsatz voraussetzten, als es übliche Wiederherstellungsmaßnahmen
erforderten.
Im Laufe des Klageverfahrens wurden im Frühjahr 2016 Reparaturarbeiten an der Heizungsanlage im Werte von 1.281,46 € durchgeführt.
Die Kosten dafür wurden von der Klägerin über die Gebäudeversicherung gedeckt. Weitere Arbeiten von Handwerksfirmen wurden
an der Heizungsanlage danach bislang nicht mehr durchgeführt.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG am 15.12.2016 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung - dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 19.01.2017 - in der Sache
entschieden und die Klage abgewiesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizung unabweisbar
seien. Es bestehe eine Alternative zur kostenintensiven Erneuerung der Heizungsanlage. Das Sachverständigengutachten belege
die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage und im Übrigen sei die Beheizung des Hauses durch die Verpflichtung des Beklagten
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sichergestellt. Darüber hinaus seien die Kosten nicht angemessen. Dies sei der
Fall, wenn sich das Haus in einem derart schlechten Zustand befinde, dass auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher Reparaturkosten
zu rechnen sei, um die Nutzbarkeit des Hauses zu gewährleisten. Es sei nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Im vorliegenden Fall sei nach dem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten
von einem Totalausfall wohnlicher Zustände seit Jahrzehnten und von Sanierungsarbeiten im Wert von 103.973 € auszugehen. Auch
darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II kämen nicht in Betracht, da die geltend gemachten Kosten bereits nicht vom Regelbedarf umfasst seien.
Am 20.02.2017 (einem Montag) hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Sie ist der Ansicht, die Bewertung des Sachverständigen sei unzutreffend. Dieser habe einen überhöhten Sanierungsbedarf zugrunde
gelegt. Das Gesamtvolumen betrage maximal 25.000 €. Ein Verständnis des SGB II in der Weise, dass die Erhaltung eines Eigenheims nicht geschützt sei, sei nicht haltbar. Die Erneuerung der Heizungsanlage
sei auch unabweisbar. Zwar habe diese repariert werden können, sei aktuell betriebsbereit und halte auch die Emissionsgrenzwerte
ein. Sie sei aber derart veraltet, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis sie dauerhaft ausfalle. Nach dem Tod ihrer Mutter
begehre sie außerdem nunmehr die Übernahme nicht nur der hälftigen, sondern der gesamten Kosten einer etwaigen Sanierung der
Heizungsanlage. Da sie nicht in Vorleistung getreten sei, könne sie Ansprüche ihrer Mutter gegen den Sozialhilfeträger nicht
verfolgen. Die Gewährung von Leistungen als Darlehen macht die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr geltend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.06.2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015 zu verpflichten, zu ihren Gunsten Kosten für einen Austausch der Heizungsanlage
in dem Haus H-Straße 25 in Meerbusch i.H.v. 8.313,45 € zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf das aus seiner Sicht überzeugende erstinstanzliche Urteil und das Sachverständigengutachten. Die Immobilie
sei nicht erhaltungswürdig.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen
Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie Prozessakten des SG Düsseldorf, S 12 AS 1381/14), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Klageverfahrens ist allein das (sich aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma A) ergebende Begehren
der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die (Rund-)Erneuerung der Heizungsanlage durch den Beklagten. Die Verpflichtung
des Beklagten zur Übernahme von (ggf. geringeren) Reparaturkosten ist demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung, weil die
Klägerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, insoweit Voranschläge einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1, Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10.08.2016, B 14 AS 58/15 R). Soweit - anders als im Klageverfahren - nunmehr nicht nur die hälftigen, sondern die vollen Kosten für die Erneuerung
beansprucht werden, steht dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG).
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 25.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015, mit dem der Beklagte
ihren Antrag auf Übernahme der Kosten der Erneuerung ihrer Heizungsanlage ablehnte, nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert. Die Bescheide sind rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Erneuerung ihrer Heizungsanlage nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob es für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen auf den Tag der mündlichen
Verhandlung (12.11.2020), den Zeitpunkt der Antragstellung (26.05.2015) oder etwa den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
(21.09.2015) ankommt.
Sollte der Tag der mündlichen Verhandlung maßgebend sein, wäre die Klage schon deshalb unbegründet, weil sich die Klägerin
- mangels Bedürftigkeit - derzeit nicht im Leistungsbezug bei dem Beklagten befindet und ihr daher schon aus diesem Grund
keine Leistungsansprüche nach dem SGB II zustehen.
Doch selbst, wenn man zu ihren Gunsten für die Prüfung einen früheren Zeitpunkt zu Grunde legt, sind die Anspruchsvoraussetzungen
nicht erfüllt.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der hier maßgebenden seit dem 01.04.2013 geltenden Fassung) werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen
für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden
Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Berücksichtigungsfähig sind periodisch anfallende Aufwendungen, wenn sie nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten
Wohneigentums führen (BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R; Piepenstock in jurisPK-SGB II, Stand: 09.04.2020, § 22 Rn. 182).
Ob es sich bei einer beabsichtigten Maßnahme noch um eine (wert-)erhaltende Reparatur oder schon um eine wertsteigernde Renovierung
handelt, ist nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme bzw. danach zu unterscheiden, ob sie
der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten
Zustands dient; eine mit notwendigen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie
ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deshalb deren Berücksichtigungsfähigkeit nicht von vornherein aus
(Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2019, L 5 AS 365/19 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2018, L 5 AS 336/16). Instandhaltung bedeutet die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands des Wohnobjekts; bei den Instandsetzungskosten handelt
es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung; beide betreffen Mängel an der Substanz der Immobilie oder
ihrer Teile (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2018, L 5 AS 336/16). Dabei ist stets zudem in den Blick zu nehmen, ob sich die jeweils beanspruchte Maßnahme auch unter Berücksichtigung des
Gesamtzustandes der Immobilie insgesamt (noch) als angemessen darstellt. Denn es ist nicht Aufgabe der Leistungen nach dem
SGB II, Leistungsberechtigten dauerhaft Mittel zur Verfügung zu stellen, um ein Hausgrundstück, bei welchem notwendige Reparaturen
über Jahre nicht durchgeführt worden sind, in seiner Nutzbarkeit zu erhalten (so etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
30.08.2007, L 9 B 136/07 AS ER, juris Rn. 22; SG Neuruppin, Urteil vom 29.10.2010, S 18 AS 1314/07, juris Rn. 30 m.w.N.).
Davon ausgehend sind die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die beabsichtigte Erneuerung ihrer Heizungsanlage
nicht mehr als im Rahmen von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II übernahmefähig anzusehen. Die beabsichtigte Maßnahme bewirkt letztlich einen völligen Wandel des Standards der Immobilie.
Sie dient damit nicht lediglich der Erhaltung ihres ordnungsgemäßen Zustandes, sondern erst der Herstellung eines solchen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A, welches der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet und ebenso wie
das SG insoweit für überzeugend hält, herrscht in dem Wohnhaus der Klägerin seit Jahrzehnten ein Totalausfall wohnlicher Zustände.
Dieser resultiert nach den plausiblen und anhand der Fotodokumentation gut nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen
daraus, dass seit über 30 Jahren an den einzelnen Bauteilen keinerlei Wartung und Pflege vorgenommen wurde. Diese seien nicht
mehr gebrauchstauglich und funktionsfähig. Hinsichtlich der Heizungsanlage stellte der Sachverständige fest, dass es sich
um eine völlig veraltete Ölheizung handele, bei der zwar noch eine Funktionsfähigkeit durch Anschalten habe nachgewiesen werden
können, bei der aber die Mauerwerke der Schornsteinwangen gerissen seien. Der Sachverständige folgerte daraus überzeugend,
dass die erforderlichen Maßnahmen einen wesentlich höheren Einsatz voraussetzen, als es sonst übliche Wiederherstellungsmaßnahmen
erfordern. Der Senat hat keine Zweifel an der Expertise des Sachverständigen. Dieser hat eine Maurerlehre sowie ein Studium
an der technischen Universität Hannover abgeschlossen. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handelskammer
Hamburg für Schäden an Gebäuden und Lehrbeauftragter der Universität Duisburg-Essen im Bereich konstruktiver Ingenieurbau.
Das Gutachten ist sachlich abgefasst und bietet keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen.
Mangelt es somit schon an den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, kommt es nicht darauf an, ob ggf. noch eine weitere Leistungsvoraussetzung fehlt. Es war daher insbesondere nicht mehr zu
prüfen, ob die Klägerin - wie der Beklagte (inzwischen) meint - ein ungemessen großes Hausgrundstück bewohnt, welches nach
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II einsatzpflichtiges Vermögen darstellen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.