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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2015 - 6 AS 653/15
Gewährung von Leistungen nach SGB II Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Keine Versagung des Regelbedarfs wegen bloßen Infragestellens der Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers Spannungsfeld zwischen Eilbedürftigkeit und Untersuchungsgrundsatz Annahme eines Anordnungsgrunds hinsichtlich der Kosten der Unterkunft schon vor Erhebung der Räumungsklage
1. Der Regelbedarf, dessen Gewährung eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die dem Schutz der Menschenwürde dient, darf nicht durch bloßes Infragestellen der Hilfebedürftigkeit versagt werden. Bloße Mutmaßungen zur (fehlenden) Hilfebedürftigkeit bieten bei fehlender existenzsichernder Grundlage jedenfalls keinen Anlass für weitere Ermittlungen, insbesondere wenn sich diese auf Umstände in der Vergangenheit stützen.
2. Der bloße, nicht durch entsprechenden Sachvortrag unterlegte Hinweis, der Leistungsempfänger habe bis jetzt seinen Lebensunterhalt bestreiten können und müsse deshalb über anderweitige Einkommens- oder Vermögensquellen verfügen, ist als solcher ohne zusätzliche Umstände von vornherein wenig geeignet, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit zu konkretisieren.
3. Neben der andauernden Beeinträchtigung wegen fehlender Kosten der Unterkunft als Teil der ein menschenwürdiges Existenzminimum sichernden Leistung (Alg II), kann die Wohnung schon vor Erhebung der Räumungsklage als Lebensmittelpunkt konkret gefährdet und damit das Grundrecht aus Art. 13 GG so beeinträchtigt sein, dass eine Regelungsanordnung erforderlich ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 13
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 25.03.2015 S 14 AS 401/15 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2015 wird geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt M, T beigeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 03.02.2015 bis zum 31.10.2015, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 787 Euro monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M, T bewilligt.

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