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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2015 - 6 AS 770/15
Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zu einem Umzug u.a wegen der Epilepsieerkrankung eines Kindes Rechtsverfolgung in Gestalt des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr
Hat die Behörde ohne Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung gem. § 22 Abs. 1 SGB II bereits die Erforderlichkeit des Umzugs der Kläger (fünfköpfige Familie) von ihrer Dreizimmerwohnung in eine Vierzimmerwohnung mit dem Argument abgelehnt, eine Epilepsieerkrankung des dritten Kindes erfordere keine Unterbringung in einem eigenen Zimmer und damit auch keinen anderen Wohnungszuschnitt mit vier Zimmern, besteht die konkrete Gefahr, dass in absehbarer Zeit dieser Verwaltungsakt wiederholt wird. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit gegeben.
Normenkette:
SGG § 74a
,
ZPO § 114
,
SGB II § 22 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg 14.04.2015 S 35 AS 4708/14
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.04.2015 wird geändert: Den Klägern wird ab 19.11.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, E, beigeordnet.

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