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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2014 - 7 AS 1018/14
Entscheidung hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt, der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines (Eingliederungs-)Verwaltungsakts im Hinblick auf verbindlich unterbreitete (Bewerbungs-)Trainingsmaßnahmen Pflichten im Rahmen der erweiterten Unterstützung der Eigenbemühungen von Arbeitssuchenden Erforderlichkeit einer Regelung hinsichtlich der Fahrtkosten zur Trainingsveranstaltung im Eingliederungsverwaltungsakt
Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss auch bezogen auf verbindlich unterbreitete zukünftige (Bewerbungs-)Trainingsmaßnahmen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das heißt, der Betroffene muss aus der gewählten Formulierung eindeutig erkennen und schlüssig nachvollziehen können, was von ihm wann und in welchem zeitlichen Umfang erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
ZPO § 294
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen S 40 AS 1348/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.05.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.04.2014 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 16.04.2014 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird für das Verfahren in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin O aus C beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.

Entscheidungstext anzeigen: