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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2015 - 7 AS 1086/14
Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung der erwarteten Gewinne (hier im Falle einer selbständigen Gebäudereinigerin)
Das Fehlen einer Versicherung an Eides statt nach § 294 Abs. 1 ZPO zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unschädlich, wenn die Hilfebedürftigkeit sich aus einer in der Verwaltungsakte befindlichen Gewinn- und Verlustrechnung und einer überreichten Aufstellung der erwarteten Gewinne ergibt.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 294 Abs. 1
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 27.05.2014 S 6 AS 1328/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.05.2014 geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U, H, bewilligt.

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