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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 - 7 AS 1218/14
Einstweiliger Rechtsschutz: Vorläufige Zahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage für alleinerziehende rumänische Staatsangehörige mit Aufenthalt in Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung Prüfung der Frage, ob die Begleichung des laufenden Mietzinses noch die Sicherung der Wohnung bewirken kann Prüfung von Anhaltspunkten dafür, dass der Vermieter die Begleichung von Mietschulden außerhalb der Schutzfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB akzeptiert und das Mietverhältnis fortsetzt
Wenn - auch aufgrund von Zugeständnissen des Vermieters - durch die Begleichung des laufenden Mietzinses die Sicherung der Wohnung bewirkt, d.h. der Verlust der Wohnung durch eine Verpflichtung der Behörde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgewendet werden kann, ist dies für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Ansatz zu bringen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 543
,
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 23.06.2014 S 40 AS 1467/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 22.11.2014 vorläufig die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 368,20 EUR monatlich zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an die Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft C eG. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

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