Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der 1969 in Bagdad geborene Antragsteller zu 1) ist deutscher Staatsbürger, seine Ehefrau, die 1973 geborene Antragstellerin
zu 2), ist irakische Staatsbürgerin. Die 2012, 2014 und 2015 geborenen Antragsteller zu 3), 4) und 5) sind deutsche Staatsbürger.
Die Antragsteller bezogen seit 2016 beim Antragsgegner Leistungen. Sie bewohnten eine Mietwohnung unter der Adresse I 00 a
in X.
Der Antragsteller zu 1) war ab Juni 2018 bei der Firma T Detektei & Sicherheit in B beschäftigt. Er erzielte im Juni 2018
ein Nettoeinkommen iHv 2394,41 EUR, im Juli 2018 iHv 2394,41 EUR, im August 2018 iHv 2178,11 EUR, im September 2018 iHv 2402,44
EUR und im Oktober 2018 iHv 1985,90 EUR. Weiter erhält der Antragsteller zu 1) von der Deutschen Rentenversicherung eine zunächst
bis zum 31.08.2021 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv monatlich 83,55 EUR.
Am 27.08.2018 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen. Ein Hinweis auf die Tätigkeit des Antragstellers
zu 1) bei der Detektei findet sich in dem Antrag nicht. Mit Bescheid vom 27.09.2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern
Leistungen vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019 iHv monatlich insgesamt 1481 EUR. Er berücksichtigte als Einkommen der Antragsteller
Kindergeld und Elterngeld. Mit Bescheid vom 10.10.2018 bewilligte der Antragsgegner für den Gesamtzeitraum vom 01.07.2018
bis zum 31.08.2019 nunmehr Leistungen iHv monatlich 1685,31 EUR. Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1) wurde in den Bescheiden
nicht angerechnet. Mit Schreiben vom 01.11.2018 kündigte die Firma T Detektei & Sicherheit das Arbeitsverhältnis des Antragstellers
zu 1) betriebsbedingt zum 30.11.2018.
Am 08.11.2018 beantragten die Antragsteller zu 1) und 2) bei der LBS ein Darlehen über 184000 EUR. Sie gaben an, über Eigenmittel
iHv 39019,30 EUR zu verfügen. Als regelmäßiges Einkommen führten sie die Einkünfte des Antragstellers zu 1) bei der Detektei
an.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.11.2018 erwarben die Antragsteller zu 1) und 2) den mit einem Einfamilienhaus bebauten
Grundbesitz S 00 zu einem Kaufpreis von 230000 EUR.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 bat der Antragsteller zu 1) den Antragsgegner, seine Leistungen ab Dezember 2018 einzustellen.
Er sei nunmehr selbständig und sein Einkommen reiche aus. Er bitte um schriftliche Bestätigung. Mit Bescheid vom 10.12.2018
hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab dem 01.01.2019 auf. Die Antragsteller übersandten dem Antragsgegner am 19.12.2018
eine Anmeldung eines Gewerbes als "Umzugshelfer" vom 19.10.2018. In einer "Anlage EKS" erklärten sie, aus diesem Gewerbe seit
Juli 2018 keine Einkünfte erzielt zu haben.
Am 16.01.2019 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner erneut Leistungen. Sie gaben an, in der Zeit bis Juli 2019
wegen Krankheit voraussichtlich keine Einkünfte aus dem Gewerbe als Umzugshelfer zu erzielen. Die Antragsteller teilten dem
Antragsgegner ihre neue Anschrift mit.
Mit Bescheid vom 22.01.2019 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen iHv monatlich 1596 EUR. Als
Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Antragsgegner die bisherigen Kosten für die Wohnung I 00 a. Als Einkommen rechnete
er Kindergeld und Elterngeld der Antragsteller an. Mit Schreiben vom 28.01.2019 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner
mit, sie hätten "während der Arbeit" des Antragstellers zu 1) eine Finanzierung durchgeführt und eine Wohnung gekauft. Am
29.01.2019 stellte der Antragsgegner die Zahlungen vorläufig ein. Er forderte die Antragsteller unter anderem auf, Finanzierungsnachweise,
den Kaufvertrag und eine Stellungnahme zur Herkunft des für den Kauf der Wohnung eingesetzten Geldes zu übermitteln. Die Antragsteller
übermittelten dem Antragsgegner in der Folge den Kaufvertrag sowie den an die LBS gerichteten Darlehensantrag. Auf weitere
Anfrage des Antragsgegners zur Herkunft des unter Berücksichtigung des Darlehensbetrages und der Eigenmittel für die Finanzierung
des Kaufpreises noch fehlenden Betrages von 6980,70 EUR übersandten die Antragsteller die Verdienstbescheinigungen über das
Einkommen aus der Beschäftigung des Antragstellers zu 1) bei der Detektei. Die Übersendung weitergehender Unterlagen erfolgte
auch nach weitergehender Anfrage des Antragsgegners vom 14.03.2019 nicht.
Die LBS zahlte aufgrund der Bausparverträge xx und xxx einen Gesamtbetrag von 206000 EUR an die Verkäufer des Grundstücks
aus. Die monatlichen Belastungen aufgrund der Bausparverträge betrugen gemäß den Unterlagen der Bausparkasse insgesamt 1146,78
EUR.
Mit Schreiben vom 25.06.2019 forderten die anwaltlich vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zur Bescheidung ihres Antrags
auf. Sie hätten das Haus in der Hoffnung erworben, dass der Antragsteller zu 1) sein Arbeitsverhältnis behalte. Das Haus sei
vollständig finanziert. Da sie ohne Einkommen dastünden, könnten sie die diesbezüglichen Lasten nicht mehr tragen. Mit an
den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 02.07.2019 erklärten sie weiter, die Finanzierung des Hauses sei ihnen möglich
gewesen, weil sie den Arbeitslohn des Antragstellers zu 1) aus der Tätigkeit bei der Detektei, Kindergeld, Elterngeld und
vom Antragsgegner bezogenes Einstiegsgeld angespart hätten. Weiter erklärten sie, sie hätten ihre alten Möbel aus der Wohnung
I 00 a verkauft, weil in dem erworbenen Haus noch Möbel des früheren Eigentümers gewesen seien. Insgesamt hätten sie 24000
EUR aufgebracht, der Rest sei von der Bank finanziert worden.
Am 05.07.2019 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zur Leistungszahlung zu verpflichten. Sie haben ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 02.07.2019 wiederholt. Überdies
sei ihnen eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27.09.2018 nicht erinnerlich. Insofern werde hilfsweise beantragt,
die mit diesem bewilligten Leistungen auszuzahlen. Am 28.06.2019 haben die Antragsteller eidesstattlich versichert, nur vom
Kindergeld und einer kleinen Erwerbsminderungsrente iHv 83 EUR monatlich zu leben. Sie hätten das Haus nur gekauft, weil sie
von einer längerfristigen Beschäftigung des Antragstellers zu 1) ausgegangen seien. Mit Schreiben vom 09.08.2019 haben die
Antragsteller Nachweise über die Notargebühren iHv 2554,10 und die angefallene Grunderwerbssteuer iHv 7475 EUR übersandt.
Hierfür hätten sie einige Ersparnisse "eingesammelt" und 2018 Teile ihres Hausrates veräußert. Weiter haben die Antragsteller
eine undatierte "Kaufbestätigung" über Einrichtungsgegenstände zu einem Wert von insgesamt 21500 EUR übersandt. Die Bescheinigung
weist als Käufer "N U, K-Str. 00, X" aus. Als Einzelposten werden unter anderem eine Einbauküche inclusive Transport und Aufbau
zu einem Preis von 11000 EUR, ein Fernsehgerät Samsung 65MU8009 zu einem Preis von 1000 EUR und ein schwarzes Ledersofa zu
einem Preis von 1000 EUR genannt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 12.09.2019 auf die Diskrepanz auf den von den
Antragstellern ursprünglich genannten Erlös iHv 24000 EUR und dem nunmehr angegebenen Kaufpreis iHv 21500 EUR hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2019 haben die Antragsteller einen Kontoauszug über eine Bareinzahlung auf ihr Konto iHv 21000 EUR
am 07.05.2020 übersandt. Hierbei handele es sich um den Erlös für die Möbel. Auf Anfrage des Sozialgerichts haben die Antragsteller
mit Schriftsatz vom 21.11.2019 nunmehr erklärt, es habe sich bei den veräußerten Möbeln nicht um ihre Möbel aus der alten
Wohnung gehandelt. Vielmehr handele es sich um die Möbel der mit 93 Jahren verstorbenen früheren Eigentümerin des Hauses.
Das Haus sei mit dem Inventar veräußert worden. Sie hätten die Möbel in der Folge über Ebay-Kleinanzeigen angeboten. Der Käufer
habe die Anzeigen gesehen und sämtliche Möbel "auf einen Schlag" erworben. Er sei bereit gewesen, für die Küche einen hohen
Preis zu zahlen, weil der Antragsteller diese mit Freunden bei ihm aufgebaut habe. Das Geld sei dazu verwendet worden, angefallene
Rechnungen zu bezahlen. Bei der LBS sei eine Courtage iHv 8211 EUR angefallen. Ein Nachweis über die Zahlung sei momentan
nicht auffindbar. Die Antragsteller haben ihren Vortrag durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigt. Der Käufer der
Möbel wird in der eidesstattlichen Versicherung nunmehr als "N C" bezeichnet. Ein von den Antragstellern zur Bestätigung der
Zahlung der Grunderwerbssteuer eingereichter Kontoauszug für das Konto IBAN DE xxxx weist für den 21.01.2019 einen positiven
Saldo von 15770,67 EUR aus. Mit Schreiben vom 06.12.2019 haben die Antragsteller erklärt, sie hätten zu Hause einen Betrag
von 20000 EUR angespart. Mittlerweile strebten sie klageweise eine Rückabwicklung des Kaufvertrages an, weil das Haus versteckte
Mängel aufweise.
Mit Beschluss vom 23.12.2019 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsteller
hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aufgrund der erheblichen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller
bestehe auch kein Raum für eine Folgenabwägung. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsteller über nicht bekannte Einkünfte
oder Vermögen bzw. über Zuwendungen durch Dritte verfügten. Insbesondere begegneten die Ausführungen zum Verkauf der Möbel
erheblichen Bedenken. Diese hätten zunächst erklärt, es habe sich um Möbel aus ihrer alten Wohnung gehandelt, später jedoch
ausgeführt, die Möbel hätten der früheren Eigentümerin des erworbenen Hauses gehört. Die Preise erschienen für ältere Möbel
auch als ungewöhnlich hoch. Zudem sei es üblich, Inventar in Immobilienkaufverträgen separat auszuweisen, weil dieses nicht
der Grunderwerbssteuer unterliege. Dies sei aber nicht geschehen. Die eingereichte Kaufbestätigung erwecke optisch den Eindruck,
als sei über die Überschrift "Kaufbestätigung" ein anderes Blatt gelegt worden. Insbesondere sei es unerklärlich, wie die
Antragsteller durch den nach ihrem Vortrag am 21.05.2019 auf ihr Konto eingezahlten Kauferlös zur Finanzierung des Kaufpreises
und der Immobilienerwerbsnebenkosten eingesetzt hätten. Die Maklercourtage sei zum 30.12.2018 fällig gewesen. Der Bescheid
über die Grunderwerbssteuer datiere vom 16.01.2019 und die Rechnung über die Grundbuchgebühr vom 21.02.2019. Die Überweisung
an den Notar sei am 28.03.2019 erfolgt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Antragsteller während der kurzen Beschäftigung
des Antragstellers zu 1) mit einem Nettoeinkommen von 2400 EUR einen Betrag von 20000 EUR angespart hätten. Ebensowenig überzeuge
der Vortrag der Antragsteller, sie hätten sich aufgrund des unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu 1) spontan
zum Erwerb der Immobilie entschlossen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie sei dieses Arbeitsverhältnis nämlich bereits
gekündigt gewesen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, denn der Antragsgegner habe den Bewilligungsbescheid vom 27.09.2018
auf Verlangen der Antragsteller mit Bescheid vom 10.12.2018 aufgehoben. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden.
Am 23.01.2020 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller Beschwerde gegen den ihnen am 02.01.2020 zugestellten Beschluss
des Sozialgerichts erhoben. Während des Antragsverfahrens sei es zu Missverständnissen im Hinblick auf ihr Eigenkapital gekommen.
Sie hätten in der Vergangenheit sehr sparsam gelebt. Jedenfalls hätten sie kein Vermögen mehr. Es sei aber nicht auszuschliessen,
dass sie bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wieder über Vermögen verfügten. Der Senat hat mit der Eingangsverfügung
die vollständigen Kontoauszüge der Antragsteller ab dem 01.11.2019 sowie eine Erklärung zu ihrem bei Antragstellung bestehenden
Vermögen und zu dessen Verbrauch angefordert. Am 25.02.2020 haben die Antragsteller eidesstattlich versichert, zum Zeitpunkt
ihres Leistungsantrags über Vermögen iHv 27000 EUR verfügt zu haben. Teilweise hätten sie das Geld "in bar" zu Hause liegen
gehabt. Das Vermögen hätten sie durch Ansparen des Kindergelds und des Elterngelds erlangt. Momentan lebten sie praktisch
nur vom Kindergeld.
Nach Erinnerungen vom 26.02.2020 und vom 05.03.2020 hat der Senat den Antragstellern mit Verfügung vom 13.03.2020 eine abschließende
Frist zur Übersendung der Kontoauszüge bis zum 27.03.2020 gesetzt. Weiter hat er sie aufgefordert, den Senat binnen dieser
Frist zur Einholung von Auskünften bei der Bausparkasse zu ermächtigen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Käufers
der Möbel mitzuteilen und zur angekündigten Rückabwicklung des Hauskaufs vorzutragen. Die Bevollmächtigten der Antragsteller
haben das Mandat mit Schriftsatz vom 27.03.2020 ohne Beantwortung der Verfügung niedergelegt. Der Antragsgegner hat auf Anfrage
des Senats mitgeteilt, der aktuelle Leistungsantrag der Antragsteller sei noch nicht beschieden.
Der Senat hat seine Anfrage vom 13.03.2020 mit Verfügung vom 16.04.2020 wiederholt und nunmehr an die Antragsteller persönlich
gerichtet. Mit Schriftsatz vom 29.04.2020 haben die nunmehr durch neue Bevollmächtigte vertretenen Antragsteller auf die Verfügung
reagiert. Sie haben den Senat zur Einholung von Auskünften bei der LBS ermächtigt und mitgeteilt, bezüglich der Rückabwicklung
des Kaufvertrages führten sie aktuell ein Verfahren beim Landgericht X. Weiter haben sie Kontoauszüge für das Girokonto xxx
bei der Stadtsparkasse X ab dem 01.04.2019 übersandt. Neben der bereits bekannten Bareinzahlung von 21000 EUR am 07.05.2019
weisen diese folgende Bareinzahlungen aus: 3000 EUR am 16.05.2019, 1113,67 EUR am 12.06.2019, 1100 EUR am 03.07.2019, 1000
EUR am 25.07.2019, 1000 EUR am 21.08.2019, 400 EUR am 20.09.2019, 300 EUR am 18.10.2019, 1000 EUR am 26.11.2019, 1050 EUR
am 27.12.2019, 900 EUR am 27.01.2020, 700 EUR am 26.02.2020, 500 EUR am 10.03.2020 und 480 EUR am 20.03.2020, darüberhinaus
Zahlungen in kleinerem Umfang. Am 29.04.2019 war auf das Konto eine Überweisung des T-kreises iHv 2200 EUR mit dem Verwendungszweck
"Umzugskosten Rg. Nr. 0 Al A xxx" erfolgt. Die Antragsteller bedienen von dem Konto fast durchgehend ihre Verbindlichkeiten
bei der LBS. Die Überweisung an diese beläuft sich im Mai 2019 auf 24000 EUR, im Juni 2019 auf 1113,67 EUR, im Juli 2019 auf
1093,67 EUR, im August 2019 und September 2019 auf jeweils 1027,78 EUR, im Oktober 2019 auf 449,11 EUR, im November 2019 auf
1027,78 EUR und von Januar 2020 bis April 2020 auf jeweils 946,78 EUR. Abbuchungen für Lebensmittel, Waren des täglichen Bedarfs,
Tanken, Versicherungen usw. sind nicht erkennbar. Weiter finden sich auf dem Konto weder Überweisungen des Kindergeldes der
Antragsteller noch der Erwerbsminderungsrente des Antragstellers zu 1).
Die Antragsteller haben nach Hinweis des Senats auf diese Auffälligkeiten mit Schriftsatz vom 18.05.2020 mitgeteilt, sie wickelten
ihren Zahlungsverkehr über das Konto IBAN DE xxx bei der Commerzbank ab. Eine weitere Stellungnahme - auch zu den Bareinzahlungen
- könne zunächst nicht erfolgen, weil beim Antragsteller zu 1) der Verdacht auf eine Coronaerkrankung bestehe. Mit Schriftsatz
vom 22.05.2020 haben auch die neuen Bevollmächtigten der Antragsteller das Mandat niedergelegt. Der Senat hat die aufgeworfenen
Fragen mit Verfügung vom 27.05.2020 an die Antragsteller persönlich gerichtet und sie zur Beantwortung, insbesondere zur Übersendung
der Auszüge ihres Kontos bei der Commerzbank ab dem 01.04.2019 binnen zehn Tagen aufgefordert. Die Antragsteller haben auf
diese Anfrage nicht reagiert. Der T-kreis hat auf Anfrage des Senats dahingehend Stellung genommen, der Antragsteller zu 1)
habe im März 2019 als "Umzugsfirma O O" einen Umzug für einen dortigen Leistungsempfänger durchgeführt und hierfür den Betrag
von 2200 EUR erhalten. Der dortige Leistungsempfänger habe im Vorfeld zwei jeweils mit vom Antragsteller zu 1) unterzeichnete
Kostenvoranschläge der Fa. Umzugstransporte Montage & Helfer, I 00 a in X über 3100 EUR und 2200 EUR übersandt. Man habe sich
für das günstigere Angebot entschieden. Der T-kreis hat dem Senat die entsprechenden Kostenvoranschläge und die Rechnung übersandt.
Mit Verfügung vom 06.06.2020 hat der Senat die Antragsteller aufgefordert, zu ihren Einnahmen aus der Tätigkeit als Umzugshelfer
Stellung zu nehmen. Die Antragsteller haben hierauf nicht reagiert. Mit weiterer Verfügung vom 29.06.2020 hat der Senat die
Antragsteller dazu aufgefordert, bis zum 08.07.2020 die Auszüge ihres Kontos bei der Commerzbank ab dem 01.04.2020 zu übersenden,
zu ihren Einkünften aus dem Gewerbe als Umzugshelfer und zu den aus ihrem Konto bei der Stadtsparkasse X ersichtlichen Einzahlungen
Stellung zu nehmen. Erfolge bis zum 08.07.2020 keine oder keine ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit, werde
die Beschwerde zurückgewiesen. Die Verfügung ist den Antragstellern am 01.07.2020 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners
zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragsteller abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller
umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).
Der im Hauptantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung ab dem 05.07.2020 gerichtete Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Die Antragsteller haben insbesondere
ihre Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs.1 SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Im Hinblick auf die fehlende Nachvollziehbarkeit des Vortrags der Antragsteller zu Herkunft und Verwendung der für den Kauf
des Hauses S 00 eingesetzten Mittel verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller dem Antragsgegner 2018 nach Aktenlage auch die zu einem nicht unerheblichen Nettoeinkommen
führende Tätigkeit bei der Firma T Detektei & Sicherheit nicht mitgeteilt haben. Vielmehr haben sie ihre Abmeldung aus dem
Leistungsbezug Anfang Dezember 2018 mit bedarfsdeckendem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1)
als Umzugshelfer begründet, obwohl sie in den diesbezüglich beim Antragsgegner eingereichten "Anlagen EKS" erklärt haben,
aus diesem Gewerbe keine Einkünfte zu erzielen.
Die Antragsteller haben im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch ihre aktuelle Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft
gemacht. Vielmehr haben sich bei den Ermittlungen des Senats über die vom Sozialgericht dargestellten Anhaltspunkte hinaus
weitere Hinweise für erhebliche Eigenmittel der Antragsteller ergeben. Aus den von den Antragstellern trotz mehrerer Aufforderungen
zur Übersendung vollständiger Kontoauszüge erst nach drei Monaten und einem Wechsel ihrer Bevollmächtigten eingereichten Auszügen
zum Girokonto xxx bei der Stadtsparkasse X ergeben sich über die im erstinstanzlichen Verfahren bekanntgewordene Bareinzahlung
iHv 21000 EUR hinaus seit April 2019 weitere größere Bareinzahlungen iHv insgesamt 12543,67 EUR. Es ist nicht nachvollziehbar,
aus welchen Mitteln die Antragsteller, die gemäß ihrer eidesstattlichen Versicherung nur von dem ihnen ausgezahlten Kindergeld
leben, diese Einzahlungen getätigt haben. Die Antragsteller haben die diesbezügliche Anfrage des Senats trotz mehrerer Anfragen
des Senats und abschließender Erinnerung mit Fristsetzung bis zum 08.07.2020 nicht beantwortet. Hinzu kommt, dass die Antragsteller
diese Einzahlungen auch nach dem Abschluss der größeren Überweisungen an die LBS ab Juni 2019 ganz überwiegend, nämlich iHv
insgesamt 10024,58 EUR, zur Abzahlung der dort bestehenden Verbindlichkeiten genutzt haben. Auch dieser Umstand steht im Widerspruch
zu ihrer eidesstattlichen Versicherung, keine Zahlungen mehr an die LBS Westdeutsche Bausparkasse erbringen zu können.
Erst auf Vorhalt des Senats haben die Antragsteller am 18.05.2020 erklärt, die Aufwendungen für ihren tägliche Lebensunterhalt
über das dem Senat zuvor nicht benannte Konto DE xxx bei der Commerzbank abzuwickeln. Die Auszüge zu diesem Konto haben die
Antragsteller trotz mehrerer Sachstandsanfragen und abschließender Erinnerung mit Fristsetzung bis zum 08.07.2020 nicht übersandt
und nicht erklärt, warum ihnen dies nicht möglich sei. Der Hinweis auf einen Covid 19-Verdacht des Antragstellers zu 1) Mitte
Mai 2020 erklärt dieses Verhalten nach Ablauf von nahezu zwei Monaten nicht. Es ist aus der Sicht des Senats naheliegend,
dass die Antragsteller auch auf dieses Konto bislang unbekannte Einzahlungen getätigt haben.
Für nicht angegebene Einkünfte der Antragsteller spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1) im April 2019 aus
seiner Tätigkeit als Umzugshelfer Einkommen iHv 2200 EUR erzielt hat, obwohl er gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen seines
Neuantrags im Januar 2019 erklärt hat, dieses Gewerbe wegen Krankheit nicht mehr ausüben zu können.
Auch der Hilfsantrag auf Auszahlung der mit Bescheid vom 27.09.2018 bewilligten Leistungen ist unbegründet. Der Senat nimmt
auch diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).