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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2014 - 7 AS 1308/14
Beschwerde gegen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zahlung von Kosten der Unterkunft Erfordernis der Räumungsklage im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
Die erforderliche Eilbedürftigkeit liegt erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2
,
SGB II § 22 Abs. 9
,
BGB § 546a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 30.06.2014 S 6 AS 2295/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.06.2014 abgeändert. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Kosten der Unterkunft ab dem 20.06.2014 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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