Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2016 - 7 AS 1391/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende Berufung gegen die Verurteilung zur Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II Umzug und Anmietung einer Wohnung unter Verstoß gegen die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage Wohnsitzauflage unmaßgeblich für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts Keine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 SGB XII im SGB II
1. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II ist nicht ausgeschlossen, weil die Leistungsempfänger sich entgegen der ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage im Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers aufgehalten haben. Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist eine Wohnsitzauflage unmaßgeblich
2. Eine Leistungsverweigerung wegen einer ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage stünde dem Ziel der Eingliederung in Arbeit entgegen. § 23 Abs. 5 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe diese auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung beschränken darf, wenn sich ein Ausländer entgegen einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung an einem Ort aufhält, ist nicht im SGB II analog anwendbar.
3. Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II ist es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R) ausgeschlossen, unter Berufung auf eine sog. Einfärbungslehre dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale i.S.v. rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus beizufügen. Der Senat sieht keinen Grund, hiervon bei Anwendung von § 36 SGB II abzuweichen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 76 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
AufenthG § 81 Abs. 4
,
SGB II § 28 Abs. 1
,
SGB II § 36
,
SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 44b
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
AsylbLG § 10a Abs. 3 S. 1 und S. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB XII § 23 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Köln 10.07.2014 S 13 AS 2904/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: