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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2014 - 7 AS 1439/14
Einstweilige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt aufgrund der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit eines - wenn auch nicht regelmäßig betriebenen - Studiums der Wirtschaftsinformatik
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit eines Studiums führt zum Ausschluss der Leistungen zum Lebensunterhalt. Dies gilt auch dann, wenn der Studierende dieses Studium nicht oder nicht regelmäßig betreibt. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann aber dann vorliegen, wenn der Studierende offiziell ein Urlaubssemester einlegt.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Dortmund 03.07.2014 S 31 AS 2152/14 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten

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