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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2015 - 7 AS 1451/14
Streit über die Verpflichtung zur zuschussweisen Bewilligung von Leistungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen Darlehensweise Bewilligung von Genossenschaftsanteilen mit gleichzeitiger Tilgung durch Aufrechnung nach § 42a SGB II Gleichsetzung von Genossenschaftsanteilen mit einer Mietkaution Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung gegen einen laufenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Pflicht zur Erbringung eines tilgungsfreien Darlehens
1. Bei den als Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages zu erbringenden Genossenschaftsanteilen handelt es sich nicht um eine Mietkaution. Es ist jedoch geboten, die Regelung des § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II auf übernommene Genossenschaftsanteile analog anzuwenden.
2. Eine Aufrechnung, die im Zusammenhang mit der darlehensweisen Bewilligung von Genossenschaftsanteilen erklärt wird und bewirkt, dass der Leistungsempfänger gerundet 57 Monate (4,75 Jahre) eine Kürzung seiner bewilligten Regelbedarfsleistungen von zehn Prozent zu erdulden hat, ist rechtswidrig.
Normenkette:
SGB II § 42a Abs. 2
,
SGB II § 42a Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG Köln 27.06.2014 S 33 AS 1916/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2014 geändert. Der Bescheid vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Aufrechnung erklärt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat ½ der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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