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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 AS 1466/15
Beschwerde des Leistungsträgers gegen seine einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von SGB-II-Leistungen an bulgarische Staatsangehörige Pflicht des zuerst angegangenen Leistungsträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Sozialamt und Jobcenter Erbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem Aufenthalt der Unionsbürger
1. Seit dem Urteil des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können. Damit ist die Frage, ob die Antragsteller dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfallen - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II (vergl. § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II) -, jedenfalls bei diesen Personen (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers.
2. Eine - der Sache nach wegen fehlender Zuständigkeit - bereits ergangene Ablehnungsentscheidung steht einer Vorleistungspflicht nach § 43 SGB I, jedenfalls solange die Ablehnungsentscheidung (wie hier) noch nicht bestandskräftig geworden ist, nicht entgegen.
3. In dem SGB-II-Leistungsantrag ist im Zweifel auch ein Antrag i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
, ,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 6
,
SGB II § 44b Abs. 1
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB X § 102
Vorinstanzen: SG Köln 21.08.2015 S 40 AS 2871/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U, L, beigeordnet.

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