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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2021 - 7 AS 1525/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtsqualität einer abschließenden Feststellung im Sinne von § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II Rechtswidrigkeit der Feststellung nach der Vorlage relevanter Unterlagen Abgrenzung zur Versagung im Sinne von § 66 SGB I
1. Der Wortlaut von § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II beinhaltet nur eine verfahrensrechtliche Befugnis, eine entsprechende abschließende Feststellung zu treffen, sagt aber nichts aus über das materiell-rechtliche Bestehen des Leistungsanspruchs.
2. Ein auf die Nichtvorlage von Unterlagen gestützter Nullfestsetzungsbescheid wird durch die Vorlage relevanter Unterlagen rechtswidrig. Es besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Unterlagen und eine abschließende Entscheidung über den materiellen Leistungsanspruch.
3. Die Unbeachtlichkeit einer Nachholung der zunächst versäumten Mitwirkungshandlung beim Versagungsbescheid gemäß § 67 SGB I gilt nicht für eine Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II.
Normenkette:
SGB II § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2
,
SGB II § 41a Abs. 3 S. 2-4
,
SGB II § 41a Abs. 5 S. 1
, , ,
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 25.07.2019 S 53 AS 1133/18
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
"Der Bescheid des Beklagten vom 31.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2018 wird aufgehoben."
Der Beklagte hat die Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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