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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - 7 AS 1560/15
Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters Eingliederungsbescheid als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in der Hauptsache Berechnung des Beschwerdewerts Erledigung des Eingliederungsbescheides durch Zeitablauf
Der Eingliederungsbescheid ist, soweit er Handlungsobliegenheiten des Antragstellers betrifft, auf eine Geldleistung gerichtet, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung eine Sanktion sein kann. Eine weitergehende Regelung, d.h. eine nicht nur auf eine Geldleistung gerichtete Rechtsfolge, enthält der Bescheid insoweit nicht. Insbesondere wird durch den Bescheid keine selbständige, von der Geldleistung unabhängige Handlungspflicht begründet.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 572 Abs. 2
,
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 39 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 10.08.2015 S 60 AS 2574/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.08.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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