Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren ein Aufrechnungsbescheid des Beklagten streitig.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten unter Einbeziehung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Mietwohnung des Klägers in B.
Unter dem 05.03.2017 erreichte den Beklagten ein Schreiben des früheren Vermieters des Klägers, der bei dem Kläger den Verdacht
des Sozialleistungsbetruges zur Anzeige brachte. Der Lebensstil des Klägers passe nicht zu einem SGB II-Empfänger (teure Kleidung und Einrichtung, im Sommer Cabrios als Mietwagen etc.). Außerdem leite der Kläger die vom Jobcenter
erhaltenen Mietaufwendungen nicht vollumfänglich an den Vermieter weiter. So habe der Kläger seit Anfang 2016 die Miete um
insgesamt 2.000 EUR gemindert. Es bestehe der Verdacht, dass dies dem Jobcenter nicht mitgeteilt werde. Dem Schreiben war
ein Mietkontoauszug beigefügt, der einen Mietrückstand für die Zeit Januar 2016 bis Februar 2017 iHv insgesamt 1.945 EUR auswies
(3 Monate Mietminderung um 135 EUR/ 11 Monate Mietminderung um 140 EUR).
Mit Schreiben vom 15.03.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu diesen Vorwürfen an und bat insbesondere um Stellungnahme zu
der Mietminderung und ggf. deren Begründung. Unter dem 17.03.2017 meldete sich der neue Vermieter des Klägers, der Mietkürzungen
des Klägers seit 2015 beklagte. Mit Schreiben vom 22.03.2017 teilte der Kläger mit, dass er die Miete gemindert habe, weil
seit Mai 2014 eine Badsanierung vom Vermieter durchgeführt worden sei, weswegen er 4,5 Wochen das Bad und auch Teile der Wohnung
nicht habe nutzen können. Das Badezimmer sei weiterhin nicht fertig saniert worden. Da er Allergiker sei, habe er wegen Baustaub
sieben Tage im Hotel verbracht. Daneben gebe es Ärger mit dem Vermieter um Taubenkot, Mülllagerungen und Nachbarlärmbelästigungen.
Einen Teil der Mietkürzungen habe er auf einem Konto bei der Deutschen Bank eingezahlt. Diese Guthaben seien von Gläubigern
(S, Rechtsanwalt) iHv insgesamt 1.369,29 EUR gepfändet worden. Belege könne er jederzeit einreichen.
Nach Anhörungen des Klägers vom 05.04.2017, auf die dieser nicht reagierte, hob der Beklagte mit zwei Rücknahme- und Erstattungsbescheiden
vom 27.04.2017 die Leistungsbescheide für Januar 2016 bis April 2017 teilweise iHv von monatlich 135 EUR (für Januar bis März
2016) bzw. monatlich 140 EUR (für April 2016 bis April 2017) auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.225 EUR zurück. Der Kläger
widersprach ohne Begründung mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2017, nahm den Widerspruch aber unter dem 14.06.2017 zurück.
Auf Antrag des Klägers wurde die Erstattungsforderung des Beklagten von der Bundesagentur für Arbeit (Inkasso-Service) gestundet.
Mit undatiertem Schreiben, dem Beklagten am 04.09.2018 zugesandt, beantragte der Kläger eine Stundung über den 30.09.2018
hinaus. Er habe aus gesundheitlichen Gründen medizinische Mehrausgaben, die die Krankenkasse nicht übernehme (wegen Allergien,
Hörsturz). Mit Bescheid vom 20.09.2018 kündigte der Beklagte an, die Erstattungsforderungen iHv insgesamt 2.225 EUR ab dem
01.10.2018 iHv monatlich 124,80 EUR mit dem monatlichen Regelbedarf des Klägers aufzurechnen. Die Erstattungsbescheide seien
bestandskräftig. Auch unter Zugrundelegung des Stundungsantrags und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (Zweckentfremdung
der Mietkosten für 16 Monate, Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse [anrechnungsfreies Erwerbseinkommen von monatlich
97,90 EUR bei der Fa. S U seit August 2018], keine Tilgungsbemühungen in der Vergangenheit) sei das Ermessen des Beklagten
dahingehend auszuüben, dass eine Aufrechnung iHv 30 % des Regelbedarfs entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 1, 2. Variante SGB II durchgeführt werde.
Der Kläger wiederholte über seinen früheren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 09.10.2018 seinen Stundungsantrag und legte
am 17.10.2018 "Einspruch" gegen den Aufrechnungsbescheid ein. Mit Schreiben vom 11.10.2018 teilte der Beklagte auf den Stundungsantrag
mit, dass eine Aufrechnung iHv 30 % des Regelbedarfs möglich sei, wenn - wie vorliegend - vorwerfbares Handeln die Erstattungsforderung
verursacht habe. Unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Erwerbseinkommens seien auch keine Gründe vorhanden, von dieser
Aufrechnungsmöglichkeit abzusehen. Der Kläger könne sich hinsichtlich seines Stundungsantrags zudem jederzeit an die Inkasso-Stelle
der Arbeitsagentur, die für den Stundungsantrag zuständig sei, wenden.
Am 22.10.2018 hat der Kläger bei der Arbeitsagentur einen neuen Stundungsantrag gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2018
hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Es komme lediglich die Aufrechnung als realistische Tilgungsform
in Betracht. Die Höhe der Aufrechnung richte sich nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB II, da die Leistungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bzw. nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aufgehoben wurden. Hierbei handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.
Hiergegen hat der Kläger am 13.11.2018 Klage bei dem Sozialgericht Aachen erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren
wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er aufgeführt, dass seine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. S U zum 31.10.2018
endete. Der Kläger hat in Bezug auf die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.04.2017 einen Überprüfungsantrag gestellt.
Ab dem 17.12.2008 hat der Kläger eine neue Anstellung bei der Fa. Q Dienstleistungen gefunden. Der Beklagte hat die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs/der Klage anerkannt und die bereits durchgeführten Aufrechnungen rückgängig gemacht (Schreiben des
Beklagten vom 23.11.2018).
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2018 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 09.09.2019 abgewiesen. Die Voraussetzungen
einer Aufrechnung lägen vor, insbesondere habe der Beklagte, was gerichtlich nur eingeschränkt geprüft werden könne, pflichtgemäß
Ermessen ausgeübt, insbesondere weil der Kläger ein anrechnungsfreies Erwerbseinkommen bezogen habe. Der Verlust dieses Beschäftigungsverhältnisses
begründe allenfalls eine (Teil-) Aufhebungsanspruch des Klägers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Die Höhe der Aufrechnung sei nach § 43 Abs. 2 SGB II bindend vorgegeben. Dass die Aufrechnungsentscheidung keinen Endzeitpunkt enthalte, sei unschädlich, da sich dieser aus dem
Gesetz ergebe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Gegen den ihm am 11.09.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.09.2019 "Widerspruch" eingelegt. Er könne den
geforderten Betrag auch nicht in Raten zurückführen, zumal er seine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. Q zum 08.03.2019
aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 09.09.2019 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom
20.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bezug. Das Beschwerdevorbringen sei unerheblich. Das Erzielen von Erwerbseinkommen
und das Entstehen von Einkommensfreibeträgen sei nur ein Aspekt bei der Bildung des Auswahlermessens. Das Gesetz sehe eine
Aufrechnungsmöglichkeit von 30 % im Regelfall vor. Das Erzielen von Erwerbseinkommen sei kein Regelfall.
Mit Beschluss vom 21.02.2020 hat der Senat die Sache gemäß §
153 Abs.
5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte
sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wurde gemäß § 153 Abs. 5 durch Beschluss des Senats vom 21.02.2020 dem Berichterstatter übertragen, der zusammen
mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden konnte. Gemäß §
124 Abs.
2 SGG konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Das im Wege der Meistbegünstigung als Berufung ausgelegte Rechtsmittel des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht
hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II konnte der Beklagte gegen die Ansprüche des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen, denn dem Beklagten standen
bestandskräftig festgestellte Erstattungsansprüche gegen den Kläger nach § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 SGB X zu. Da den Erstattungsansprüchen des Beklagten bestandskräftige Aufhebungsentscheidungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zugrundelagen, durfte der Beklagte nach § 43 Abs. 2, 2. Variante SGB II die Aufrechnung iHv 30 % des für den Kläger maßgebenden Regelbedarf, hier 124,80 EUR, erklären. Dem entgegenstehende weitere
Aufrechnungen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II oder Leistungsminderungen entsprechend § 43 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 31b SGB II sind nicht gegeben.
Die Aufrechnung ist dem Kläger gegenüber auch schriftlich durch Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II erklärt worden. Dass die Aufrechnungserklärung nicht mit einem Enddatum versehen wurde, ist unschädlich, da die in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II vorgesehene Höchstaufrechnungsdauer auch ohne deklaratorische Wiedergabe im schriftlichen Verwaltungsakt maßgeblich ist (vgl.
BSG Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R).
Auch das Ermessen ist vom Beklagten pflichtgemäß ausgeübt worden. Hieran ändert auch das Berufungsvorbringen des Klägers nichts.
Der Kläger verkennt, dass das dem Beklagten durch § 43 SGB II eingeräumte Entschließungsermessen, ob er aufrechnet, gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen, ob er sein Ermessen
überhaupt ausgeübt, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, §
39 SGB I, §
54 Abs.
2 Satz 2
SGG (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.04.2018 - L 12 AS 1213/16). Der Beklagte hat sein Ermessen mit rechtmäßigen Erwägungen ausgeübt. Gesichtspunkte, die gerade im Falle des Klägers im
Sinne einer Ermessensreduzierung dazu zwingen könnten, von der Durchführung einer Aufrechnung abzusehen, werden vom Kläger
nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. An dem (unsubstantiierten) Vorbringen, er sei durch seine medizinischen
Mehrausgaben in besonderer Weise belastet, hat der Kläger im Klageverfahren nicht festgehalten und im Berufungsverfahren keine
Nachweise dar- oder vorgelegt. Das Vorbringen des Klägers war insofern unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Belastungsgrenzen
für gesetzlich Krankenversicherte (vgl. §
62 SGB V) ohnehin nicht durchgreifend.
Dass der Kläger seit März 2019 kein anrechnungsfreies Erwerbseinkommen mehr erzielt, begründet keine Rechtswidrigkeit der
Aufrechnungsentscheidung, sondern allenfalls einen (Teil-) Aufhebungsanspruch des Klägers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (Änderung zugunsten des Betroffenen - vgl. Beschluss des Senats vom 15.05.2019 - L 7 AS 715/19 B). Auf diese Weise kann im Einzelfall sichergestellt werden, dass durch eine Aufrechnung nicht über einen längeren Zeitraum
eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Bedarfsunterdeckung erfolgt. Dass eine solche hier vorliegt hat der Kläger ohnehin
nicht dargelegt. Unabhängig davon war die Ermessensentscheidung des Beklagten auch ohne Berücksichtigung des Erwerbseinkommens
nicht ermessensfehlerhaft, zumal der Kläger bis zuletzt nicht dargelegt hat, was mit den zweckwidrig einbehaltenen Unterkunftsbedarfen
von (mindestens) 2.225 EUR geschehen ist. Zwar hat der Kläger insofern Kontopfändungen iHv 1.370 EUR behauptet, aber - trotz
gerichtlicher Aufforderung - nicht glaubhaft gemacht. Unklar ist auch, was mit den nicht gepfändeten rund 750 EUR geschehen
ist, die der Kläger zweckwidrig einbehalten hat. Darüber hinaus hat der Kläger offensichtlich bereits seit Mai 2014 die Miete
gemindert, sodass die Erstattungsforderungen des Beklagten für Zeiträume ab Januar 2016 sogar zu kurz gegriffen waren.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Kläger behaupteten Verlust der zweckwidrig verwendeten Leistungen, musste der
Senat sich ohnehin nicht weiter auseinandersetzen. Da sich der Kläger lediglich mit seiner isolierten Anfechtungsklage gegen
den Aufrechnungsbescheid des Beklagten vom 20.09.2018 wendet, war maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung, hier mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2018 abzustellen (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts
der letzten Behördenentscheidung vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, §
54 Rn. 33). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, hier in Form des Entschließungsermessens, die mit einer reinen
Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt
der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle
derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung aufgrund des auf die Aufhebung
des Verwaltungsakts gerichteten Streitgegenstandes ausscheidet (vgl. BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R). Aus dem gleichen Grund war es mithin unerheblich, dass der Kläger in Bezug auf die bestandskräftigen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheide vom 27.04.2017 eine Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt hat. Würde man anders entscheiden, hätte es der Leistungsbezieher überdies in der Hand durch wiederholte Überprüfungsanträge
die Aufrechnungsmöglichkeit faktisch auszuhebeln.
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gesetzlich geregelten Höhe und Ausgestaltung der Aufrechnung nach § 43 SGB II bestehen nicht, wie das Bundessozialgericht, dessen Einschätzung sich der Senat zu Eigen macht, bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.04.2018 - L 12 AS 1213/16). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.03.2016 wurde nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG Beschluss vom 10.08.2017 - 1 BvR 1412/16).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe iSv §
160 Abs.
2 SGG nicht vorlagen.