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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2016 - 7 AS 162/15
SGB-II-Leistungen Auszug aus dem Elternhaus Mehrbelastungen der Allgemeinheit Zureichender Grund
1. Das Freizügigkeitsgrundrecht nach Art. 11 Abs. 1 GG begründet keine staatliche Verpflichtung zur Bereitstellung der finanziellen Mittel, die für einen Auszug aus dem Elternhaus benötigt werden.
2. Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, nur von Heranwachsenden ein Verbleiben im Elternhaus zu verlangen.
3. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Verbot einer Diskriminierung aus Altersgründen liegt damit nicht vor.
4. Die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II soll vermeiden, dass Heranwachsende, deren Grundbedürfnis "Wohnen" im elterlichen Haushalt eigentlich sichergestellt ist, ohne zureichenden Grund ausziehen und eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit Mehrbelastungen der Allgemeinheit begründen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 11 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 12.12.2014 S 40 AS 2392/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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