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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - 7 AS 1711/15
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für rumänische Staatsangehörige Pflicht des zuerst angegangenen SGB-II-Leistungsträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen gem. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I Erbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem Aufenthalt der Unionsbürger (hier: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt) Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Jobcenter und Sozialamt
1. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können. Damit ist die Frage, ob die Betroffenen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfallen - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II (vergl. § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II), - jedenfalls bei diesen Personen (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers.
2. Eine - der Sache nach wegen fehlender Zuständigkeit - bereits ergangene Ablehnungsentscheidung steht einer Vorleistungspflicht nach § 43 SGB I, jedenfalls solange die Ablehnungsentscheidung (wie hier) noch nicht bestandskräftig geworden ist, nicht entgegen.
3. In dem SGB-II-Leistungsantrag ist im Zweifel auch ein Antrag i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
,
SGB I § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB X § 102
,
SGB II § 6
,
SGB II § 44b Abs. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 01.10.2015 S 47 AS 2068/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.10.2015 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.10.2015 bis zum 29.02.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung des Kindergeldes sowie zusätzlich eines monatlichen Einkommens iHv 350 EUR (ohne Abzug von Freibeträgen) zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat 3/4 der Kosten der Antragsteller zu erstatten.

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