Prozesskostenhilfe für Klage nach dem SGB II bei Ablehnung einer ambulanten Drogenentwöhnung durch die Krankenversicherung
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 16.09.2013 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach §
73a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit den §§
114,
115 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Rechtsverfolgung des Klägers, die sich gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine ambulante Therapie nach §
35 BtMG als Darlehen richtet, kann nicht von vorneherein eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Zwar dürften die
Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013
zur Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 SGB II bzw. eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich zutreffend sein. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft
F über die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG vom 18.10.2012 dazu verpflichtet worden ist, sich wegen seiner Abhängigkeit einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung
in die Therapieeinrichtung N zu unterziehen. Aus diesem Grunde bestehen Zweifel, ob der Kläger, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid
vom 10.04.2013 ausgeführt, tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, eine andere Therapieeinrichtung, die staatlich anerkannt
ist, zu wählen.
Einer hinreichenden Erfolgsaussicht steht auch nicht entgegen, dass die AOK F mit Bescheid vom 04.02.2013 eine Kostenübernahme
mit der Begründung, Heilpraktiker seien keine Ärzte und somit von der selbständigen Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
ausgeschlossen, abgelehnt hat. Denn wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung abgelehnt hat, kann eine Bedarfsdeckung durch
existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 6/13 R, Terminbericht Nr. 59/13).
Der Kläger ist auch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §
73a SGG in Verbindung mit §
115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu erbringen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177 SGG).