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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2015 - 7 AS 1880/12
Klage gegen die Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der Anrechnung eines Gründungszuschusses Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Gründungszuschusses Geltendmachung der Erstattungsforderung in einer Summe Sinn und Zweck der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III
1. Die Regelung des § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III (i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) ist nicht dahin auszulegen, dass inzidenter die "abschließende Entscheidung" auf ihre Richtigkeit überprüft wird. Ist der Betroffene mit der abschließenden Entscheidung nicht einverstanden, muss er gegen diese vorgehen.
2. Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III in der 2009 geltenden Fassung (jetzt § 93 SGB III) diente und dient ausdrücklich "zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung". Es handelt sich nicht um eine Leistung zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen. Eine Anrechnung des Gründungszuschusses ist rechtmäßig.
3. Es ist bei einer vorläufigen Bewilligung der Behörde nicht verwehrt, die endgültige Leistung aus einem Grund niedriger festzusetzen, der mit der Vorläufigkeit nichts zu tun hat. Die vorläufige Leistungsbewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III soll nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich im Interesse des Betroffenen eine schnelle Sicherung der Lebensgrundlage ermöglichen und entfaltet damit keinerlei Bindungswirkung über die vorläufige Bewilligung hinaus.
4. Eine Pflicht zur Aufrechnung nach § 43 SGB II steht der Geltendmachung der Erstattungsforderung in einer Summe nicht entgegen.
Normenkette:
SGB III i.d.F. v. 15.07.2009 § 57
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2
, ,
SGB II § 43
Vorinstanzen: SG Detmold 14.05.2012 S 10 AS 2373/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat 1/5 der Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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