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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2016 - 7 AS 2352/16
Hilfe zum Lebensunterhalt EU-Ausländer Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege Verfestigter Aufenthalt
1. Der Umstand, dass nach § 21 Satz 1 SGB XII Personen, die als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten und zudem ein Antragsteller nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII als Person, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt, möglicherweise von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen ist, steht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge einem Anspruch nicht entgegen.
2. Das BSG hat entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt.
3. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist.
4. Der Senat folgt hingegen der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte.
Normenkette:
SGB XII § 27 Abs. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 29.11.2016 S 32 AS 4478/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.11.2016 geändert. Die Beigeladene wird verpflichtet, für die Zeit vom 20.09.2016 bis zum 31.01.2017 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, E beigeordnet.

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