Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren,
das gegen die Aufrechnung aufgrund eines Darlehens gerichtet ist.
Die am00.00.1998 geborene Klägerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Sie bezieht aufstockend zu dem Einkommen (zeitweise
Krankengeld/Überbrückungsgeld) ihres Ehemanns, Eltern- und Kindergeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II.
Am 06.01.2020 beantragte der Ehemann der Klägerin ein Darlehen für Möbel für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft iHv 1.800
€. Der Bedarfsermittlungsdienst stellte bei einer Wohnungsbegehung am 06.02.2020, bei der allein die Klägerin anwesend war,
einen entsprechenden Bedarf fest.
Am 04.03.2020 sprach der Ehemann der Klägerin bei dem Beklagten vor und erklärte sich mit einer Darlehensleistung iHv 2.555
€ und eine monatliche Aufrechnungsrate von 77,80 € einverstanden. Er unterschrieb eine entsprechende Verhandlungsniederschrift.
Mit Bescheid vom 04.03.2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Darlehen über 2.555 € und kündigte
die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen der Klägerin und ihres Ehemanns ab dem 01.04.2020 iHv monatlich 77,80 € (2 x
38,90 €) an.
Gegen die Darlehensbewilligung und Aufrechnung legte die Klägerin am 06.04.2020 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 06.07.2020 zurückwies.
Hiergegen hat die Klägerin am 31.07.2020 Klage bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe
beantragt.
Mit Beschluss vom 18.12.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht
auf Erfolg. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Frage, an wen sie ein Darlehen vergibt, dahingehend
ausgeübt, dass er das Darlehen auch an die Klägerin vergeben hat. Dies sei nicht zu beanstanden, da das Darlehen den Bedarf
der gesamten Bedarfsgemeinschaft decken soll. Darüber hinaus habe der Beklagte aufgrund der Vermutungsregel des § 38 Abs. 1 SGB II davon ausgehen dürfen, dass der Ehemann auch ein Darlehen für die Klägerin beantragen wollte. Vor diesem Hintergrund sei
auch die an die Klägerin gerichtete Aufrechnungserklärung nicht zu beanstanden.
Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 11.01.2021 Beschwerde eingelegt. Wie das BSG am 18.11.2014 zu § 22 Abs. 5 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs. 8 SGB II) entschieden habe, könne eine Darlehenstilgung nur gegen die tatsächlich zivilrechtlich verpflichteten Leistungsbezieher
gerichtet werden. Die Klägerin habe kein Darlehen beantragt. Der Bescheid vom 04.03.2020 sei auch nicht hinreichend individualisiert
und bestimmt, da nicht klar werde, in welcher Höhe die Klägerin einzustehen habe. Die Tilgungsdauer von mindestens 33 Monaten
sei zudem verfassungsmäßig bedenklich.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, weil ihre Klage keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung
einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern
und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht
im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt
werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und
keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13; vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 22.12.2020 - L 7 AS 692/20 B, vom 16.01.2019 - L 7 AS 1085/18 B, vom 20.04.2016 - L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B).
Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG Bezug nimmt, hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Gemäß § 42a Abs.1 Satz 3 SGB II trifft die Rückzahlungsverpflichtung - anders als die Vorgängervorschrift § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. - die Darlehensnehmer. Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass auch die Klägerin Darlehensnehmerin geworden
ist. Denn nach dem Gesamtzusammenhang des Handlungsgeschehens und der in § 38 SGB II enthaltenen Vermutung ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin das Darlehen für beide Eheleute beantragt hat.
Gemäß § 38 Abs. 1 SGB II wird, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt
ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige
Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
Der Ehemann der Klägerin ist erwerbsfähig leistungsberechtigt iSv § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Klägerin gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB der Bedarfsgemeinschaft ihres Ehemanns an. Zu den Leistungen nach dem SGB II gehören auch darlehensweise Leistungen, hier nach § 24 Abs. 1 SGB II. Anhaltspunkte, dass der Ehemann der Klägerin das Darlehen nicht zugleich für seine Ehefrau beantragt hat, bestehen nicht.
Der Ehemann der Klägerin hat Hausrat für die gesamte klägerische Bedarfsgemeinschaft beantragt, das auch der Klägerin zugutegekommen
ist. Er hatte ausweislich der von ihm unterschriebenen Niederschrift vom 04.03.2020 auch keine Einwände dagegen, dass die
Darlehenssumme ab dem 01.04.2020 iHv 77,80 €, mithin 10 % für zwei Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 2 (2 x 38,90
€) verrechnet wird.
Dass der Ehemann der Klägerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§
179 BGB) aufgetreten ist, macht die Klägerin nicht geltend. Auch im Übrigen hat sie die Vermutungswirkung nach § 38 SGB II nicht erschüttert. Sie hat vielmehr im Rahmen der Hausbegehung vom 06.02.2020 durch den Bedarfsermittlungsdienst des Beklagten,
bei der nur sie und nicht ihr Ehemann anwesend war, den Eindruck vermittelt, dass der Antrag ihres Ehemanns auch in ihrem
Interesse gestellt worden ist.
Ist ein Darlehen - wie hier - gemäß § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB II an mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vergeben worden, so haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner iSd §
421 BGB mit der Folge, dass die Darlehenstilgung seitens des Grundsicherungsträgers von jedem einzelnen Mitglied in voller Höhe oder
zu einem Teil verlangt werden kann und jedes einzelne Mitglied bis zur vollständigen Tilgung zur Rückzahlung verpflichtet
bleibt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB, 04/19, § 42a SGB II Rn. 204). Die von der Klägerin geltend gemachten Individualisierungs- und Bestimmtheitsmängel verfangen damit ebenfalls nicht.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufrechnung bestehen nicht (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R).
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).