Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist im tenorierten Umfang begründet.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Der Antragsteller hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung vorläufig einen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesbezüglich hat der
Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1- 4 SGB II. Denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet
und die Altersgrenze noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er ist auch erwerbsfähig gemäß § 7 Abs.1 Nr. 2
SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Gemäß §
9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und
Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist nach der hier
gebotenen summarischen Prüfung glaubhaft gemacht.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass noch Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers bestehen, da die wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht abschließend geklärt sind, das Vorbringen des Antragsstellers nicht widerspruchsfrei und der Verbrauch
der im Oktober 2011 noch vorhandenen erheblichen Summe im Zeitraum bis Januar 2012 zur Schuldentilgung und zum Lebensunterhalt
nicht nachgewiesen ist (z.B. durch eidesstattliche Versicherung). Zur Überzeugung des Senats müssen die noch nicht ausgeräumten
Zweifel hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers der Klärung in einem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Unter
Berücksichtigung des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II und der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bei nicht möglicher abschließender Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen
Folgenabwägung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt. Der Senat geht davon aus, dass insbesondere im
Hinblick auf die vom Antragsteller am 08.05.2012 vorgelegten Unterlagen über die von seinem Vermieter erhobene Räumungsklage,
aus der sich die Rückstände für die Miete ab Januar 2012 ergeben, nach der gebotenen summarischen Prüfung die Hilfebedürftigkeit
und damit den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Unterstellt, der Antragsteller verfügte im Herbst 2011 bei Antragstellung
über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, ist seit Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 05.01.2012
keine Miete mehr gezahlt worden. Zudem wäre für den Fall des Verbrauchs der Barmittel zur Schuldentilgung eine Prüfung der
§§ 31 ff., 34 SGB II angezeigt bei gleichzeitiger Gewährung der existenzsichernden Leistung.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind bezüglich des Regelbedarfs in Höhe von 70 % glaubhaft gemacht. Der Senat beschränkt
in Anwendung des ihm nach §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
938 Zivilprozessordnung (
ZPO) zustehenden Ermessens die Höhe des zu leistenden Regelbedarfs auf 70 % (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2012 - L 7 AS 630/12 B ER). Obwohl nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 B 188/09 AS ER m.w.N.) eine Begrenzung des Regelbedarfs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf 70 % bei Vorliegen eines glaubhaft
gemachten Anordnungsanspruchs im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der pauschalierten Regelleistung nach § 20
SGB II und des Bedarfsdeckungsgrundsatzes grundsätzlich nicht in Betracht kommt, war hier zu berücksichtigen, dass die Begrenzung
im Hinblick auf die Möglichkeit einer Absenkung der Grundsicherung gemäß § 31 Abs. 2 SGB II durch den Antragsgegner auszusprechen
war. Dem Antragsteller war daher der Regelbedarf in Höhe von 70 % des Monatsbetrages ab Februar 2012 und für Januar 2012 ab
05.01.2012 (Antragstellung) zu gewähren.
Hinsichtlich des Begehrens des Antragsstellers, ihm auch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, liegt neben einem
Anordnungsanspruch nunmehr auch ein Anordnungsgrund vor. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
bezüglich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
Diese Voraussetzungen sind nunmehr gegeben. Denn am 16.04.2012 hat der Vermieter des Antragstellers Räumungsklage erhoben.
Zur Überzeugung des Senats ist ein Anordnungsgrund grundsätzlich bei einer Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Denn
in diesem Fall droht eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass durch die Räumungsklage des Vermieters Kosten für den Leistungsberechtigten entstehen
können. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung eines Anordnungsgrundes für die Geltendmachung des Bedarfs für Unterkunft
und Heizung ist jedoch nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit. Diese ist
zur Überzeugung des Senats grundsätzlich erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage anzunehmen (LSG NRW, Beschluss vom
25.05.2012 - L 7 AS 742/12 B ER;. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 - L 12 AS 381/11 B ER). Insoweit konkretisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 27.02.2012 - L 7 AS 119/12 B ER sowie Beschluss vom 24.10.2011 - L 7 SF 316/11 G) dahingehend, dass grundsätzlich eine fristlose Kündigung zur Bejahung einer Eilbedürftigkeit nicht ausreicht.
Die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt sich aus in der Räumungsklage (Schriftsatz vom 16.04.2012) bezifferten
Mietforderung von monatlich 400,00 EUR (Rückfrage beim Rechtsanwalt des Vermieters ergab, dass die Pauschalmiete sich wohl
aus einer Grundmiete vom 300,00 EUR, 60 EUR Nebenkosten und 40,00 EUR Heizkosten zusammensetzt). Die Zahlung der Bedarfe für
Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten folgt aus § 22 Abs. 7 S. 2, 3 SGB II. Die
abschließende Klärung, ob und ggf. in welche Höhe dem Antragsteller Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen, muss einem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Senat hat sich hinsichtlich des Leistungszeitraumes an § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II sowie dem Umstand, dass für den Folgezeitraum
der Juni 2012 zur Aufklärung des Sachverhalts genutzt werden sollte, orientiert.
Da die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hatte, war dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu
gewähren (§
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).