Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 AS 415/15
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an italienische Staatsangehörige Entscheidung im Wege der Folgenabwägung Pflicht des Leistungsträgers zur Überweisung des sich für die Kosten der Unterkunft und Heizung ergebenden Nachzahlungsbetrages an den Vermieter Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens Wirksamkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
Im Falle eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich seit mehr als drei Monaten in Deutschland aufhält und hier eine Beschäftigung ausgeübt hat, ist eine Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht nur offen, sondern überwiegend wahrscheinlich, weshalb im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden ist.
Fundstellen: NZS 2015, 554
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 und S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 24.02.2015 S 43 AS 331/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.02.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 02.02.2015 bis zum 30.06.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 635,88 EUR monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 02.02.2015 bis zum 28.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 372,88 EUR monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zum 29.05.2015 dem Vermieter der Antragsteller, der O AG, den sich für die Kosten für Unterkunft und Heizung ergebenden Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 02.02.2015 bis zum 31.05.2015 zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten. Dem Antragsteller wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.02.2015 für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G, O, beigeordnet. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G, O, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: