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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2015 - 7 AS 428/15
Einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs an griechische Staatsangehörige Unterhaltsgewährung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Vornahme einer Folgenabwägung
Für eine Unterhaltsgewährung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU reicht es aus, dass eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang erfolgt, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährt wird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung hat oder seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnte.
Normenkette:
FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
GG Art. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Detmold 17.02.2015 S 28 AS 50/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.02.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, C, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: