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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 AS 448/13
Anspruch auf Prozesskostenhilfebewilligung bei schwieriger, bislang höchstrichterlich ungeklärter Rechtsfrage
1. Die Erfolgsaussicht für die PKH-Bewilligung ist u.a. zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
2. Ist Streitgegenstand der Klage die Gewährung einer Mietkaution lediglich als Darlehen und die Aufrechnung nach § 42a SGB II, so gibt es dazu ist bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG, weshalb hierfür bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen PKH zu gewähren ist.
Normenkette:
SGB II § 42a
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Detmold 07.02.2013 S 28 AS 1797/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus C beigeordnet.

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