Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im wiederaufgenommen Berufungsverfahren streitig, ob sich das Berufungsverfahren L 7 AS 1139/18, das die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.03.2014 über 51.679,17
€ zum Gegenstand hatte, durch Vergleich vom 19.09.2019 beendet worden ist.
Die am 00.00.1968 geborene Klägerin bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zunächst erhielt die Klägerin in der Zeit vom 01.12.2006 bis 31.01.2007 Leistungen. Zum 01.02.2007 sollte die Klägerin unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin für das Lehramt ernannt werden und aus dem Leistungsbezug
ausscheiden. Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 15.02.2007 mit, dass das Referendariat nicht zustande gekommen sei,
weil die Bezirksregierung Arnsberg ihren Versetzungsantrag "verschlampt" habe. Die Bezirksregierung Arnsberg stellte unter
dem 23.03.2007 das Nichtzustandekommen des Vorbereitungsdienstes und den Verlust der Dienstbezüge fest. Die Beklagte gewährte
der Klägerin deswegen weitere Leistungen vom 01.02.2007 bis 31.07.2007, 01.08.2007 bis 31.01.2008, 01.02.2008 bis 31.07.2008
und 01.08.2008 bis 31.01.2009. Ab dem 01.05.2007 übernahm der Beklagte dabei die Unterkunftskosten nur iHd kommunalen Mietobergrenzen,
worauf die Klägerin zuvor mit Kostensenkungsaufforderungsschreiben vom 07.12.2006 hingewiesen worden war.
Unter dem 13.01.2019 beantragte die Klägerin Leistungen ab Februar 2009. Sie sei beim Studienkreis I als Dozentin beschäftigt.
Das Einkommen liege bei 100 € monatlich. In einer beigefügten Einkommensbescheinigung vom 12.01.2008 wurde ein monatlich gleich
hoher Entgeltbetrag von 100 €, fällig jeweils zum 1. des Folgemonats, durch den Studienkreis I bestätigt. Weiteres Einkommen
verneinte die Klägerin. Gestützt hierauf gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 29.01.2009 Leistungen
iHv monatlich 837,25 € für die Monate Februar bis Juli 2009, wobei gemäß § 11b SGB II kein Erwerbseinkommen angerechnet wurde.
Im Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.08.2009 gab die Klägerin lediglich die geringfügige Beschäftigung beim Studienkreis
I an. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 13.07.2009 Leistungen für August 2009 bis Januar 2010 iHv monatlich
845,25 €. Unter dem 07.08.2009 bescheinigte der Studienkreis, dass die Klägerin monatlich 100 € netto verdiene. Mit weiterer
Bescheinigung vom 16.12.2009 wurde angegeben, die Klägerin sei als Honorarkraft auf Abruf tätig und im laufenden Jahr 2009
nicht eingesetzt worden.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 11.01.2010, in dem die Klägerin keine Änderungen mitteilte, bewilligte die Beklagte ihr
monatlich 845,25 € für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.07.2010 (Bewilligungsbescheid vom 15.01.2010). Mit dem Weiterbewilligungsantrag
vom 06.07.2010 verneinte die Klägerin jegliches Einkommen, woraufhin die Bewilligung für August 2010 bis November 2010 iHv
monatlich 845,25 € (Bewilligungsbescheid vom 08.07.2010) und iHv monatlich 816,55 € für Dezember 2010 und Januar 2011 (Änderungsbescheid
vom 25.10.2010) erfolgte. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 11.01.2011, der ebenfalls keine Änderungsangaben enthielt,
bewilligte der Beklagte mit vorläufigem Bescheid vom 21.01.2011 Leistungen für Februar 2011 bis Juli 2011 iHv monatlich 816,55
€ und erbat einen Nachweis hinsichtlich der Einkommenshöhe der ungekündigten Beschäftigung beim Studienkreis I. Die Klägerin
teilte mit Schreiben vom 03.02.2011 mit, dass sie wegen einer Krebserkrankung nicht mehr habe arbeiten können. Das Beschäftigungsverhältnis
bestehe fort, jedoch ohne Geldzufluss. Eine Bescheinigung des Studienkreises, wonach das monatliche Einkommen weniger als
100 € betrug, fügte sie bei. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 06.07.2011, in dem sie jegliches Einkommen
verneinte, bewilligte die Beklagte ihr vorläufig monatlich 862,85 € in den Monaten August 2011 bis Januar 2012 (Bewilligungsbescheid
vom 12.07.2011). Mit zwei Änderungsbescheiden vom 29.07.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für Januar bis
Juli 2011 iHv monatlich 862,85 €. Die Änderungen erfolgten wegen der nachträglichen Anerkennung einer Warmwasserpauschale.
Der Vorläufigkeitsvorbehalt für die Monate Februar 2011 bis Juli 2011 wurde aufgehoben. Mit den Weiterbewilligungsanträgen
vom 01.01.2012 und 02.07.2012 gab die Klägerin an, dass sie über kein Einkommen verfüge. Daraufhin bewilligte die Beklagte
der Klägerin im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 (Bewilligungsbescheid vom 18.01.2012) sowie August 2012 bis Januar
2013 (Bewilligungsbescheid vom 05.07.2012) monatlich 872,85 €. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 01.10.2012 erhöhte der Beklagte
die Leistungen für Februar 2012 bis Januar 2013 auf monatlich 876 €. Mit drei endgültigen Änderungsbescheiden vom 08.10.2012
gewährte der Beklagte der Klägerin wegen der Anpassung der kommunalen Mietrichtwerte monatlich 866 € für August 2011 bis Januar
2012. Mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 27.12.2012 gab die Klägerin an, weiterhin über kein Einkommen zu verfügen. Die
Beklagte bewilligte der Klägerin unter dem 07.01.2013 monatlich 884 € für Februar bis Juni 2013 und unter dem 25.07.2013 iHv
892,50 € für Juli 2013 (Änderung der Mietrichtwerte ab 07/13). Mit ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 01.07.2013, gab die
Klägerin an, dass sie über kein Einkommen verfüge. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25.07.2013
monatlich 892,50 € für August 2013 bis Januar 2014. Unter dem 02.01.2014 reichte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag
ein. In der unter Ziffer 3 aufgeführten Rubrik "Einkommensverhältnisse der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" machte die
Klägerin keine Angaben. In einem Ergänzungsschreiben zum Antragsbogen vom 02.01.2014 gab die Klägerin an, "zur Zeit kein absetzbares
Einkommen" zu beziehen, sodass sie keine Anlage EK und Einkommensbescheinigung beigefügt habe. Mit Bescheid vom 21.01.2014
bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin monatlich 901,50 € für Februar bis Juli 2014.
Am 07.03.2014 erhielt die Beklagte von Herrn Dr. L, Bezirksregierung Münster, die Mitteilung, dass sich die Klägerin seit
Mai 2012 im Lehramts-Referendariat in Bremen befinde und dort Anwärterbezüge erhalte. Außerdem habe die Klägerin nicht in
den Vorbereitungsdienst eingestellt werden dürfen, da sie sich die Einstellung in den Schuldienst aufgrund falscher Angaben
erschlichen habe. Wegen eines ähnlichen Vorfalls sei gegen die Klägerin zuvor in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen ein Verfahren
eingeleitet worden, weswegen die Klägerin ein Bußgeld von 44.000 € zu zahlen habe. Auch in Bremen drohe der Klägerin jetzt
ein Verfahren. Im Nachgang erhielt die Beklagte eine Verdienstbescheinigung der Klägerin, wonach diese ab Mai 2012 in Bremen
steuerpflichtige Bruttoeinnahmen von monatlich 1.201,92 € und ab Juli 2013 von monatlich 1.233,77 € erzielt habe.
Aufgrund dieser Erkenntnisse stellte die Beklagte die Leistungsgewährung an die Klägerin ab April 2014 vorläufig ein und informierte
die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 17.03.2014. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin mit gesondertem Schreiben
vom 17.03.2014 auf, sämtliche Bezügemitteilungen und Zuflussnachweise seit Beginn des Referendariats vorzulegen.
Mit Schreiben vom 24.03.2014 teilte die Klägerin mit, dass sie das Referendariat mit Ablauf des 28.02.2014 aus gesundheitlichen
Gründen beendet habe. Die Beschäftigung habe sie nicht angegeben, da sie aufgrund ihrer Krebserkrankung habe befürchten müssen,
das Referendariat beenden und die Bezüge zurückzahlen zu müssen. Man habe ihr von Seiten der Arbeitsagentur den Rat erteilt,
hilfsweise einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, da eine nachträgliche Antragstellung nicht möglich sei. Da nunmehr
das Referendariat beendet und die Bezüge "rückläufig" seien, seien auch keine Überzahlungen entstanden, die sie zurückzahlen
müsse. Dem Schreiben der Klägerin war u.a. ein Entlassungsschreiben des Landesinstituts für Schule Bremen (Entlassung mit
Ablauf des 28.02.2014) sowie eine Bezügeabrechnung beigefügt, ausweislich der die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2013 (Eintritt)
bis 28.02.2014 (Austritt) Bezüge iHv insgesamt 12.146,60 € erhalten hat.
Die Beklagte gewährte ab April 2014 wieder Leistungen und forderte die Klägerin auf, die Bezügemitteilungen für Dezember 2012
und Dezember 2013 vorzulegen. Die Klägerin legte mit Schreiben 13.04.2014 die Bezügemitteilungen ab Dezember 2013 vor, denen
u.a. ein Einritt in den Schuldienst zum 01.05.2012 zu entnehmen ist. Die Tilgung der in den Monaten Januar bis Dezember 2013
ausgezahlten Bezüge wurde dort mit insgesamt 14.614,14 € beziffert. Nachfragen der Beklagten bei Herrn Dr. L von der Bezirksregierung
Münster ergaben, dass die Klägerin bereits vor ihrem Referendariat in Bremen, Referendariate in Arnsberg und Münster absolviert
hatte. Den Vorbereitungsdienst in Arnsberg habe die Klägerin legal angetreten. Aus dem Vorbereitungsdienst in Münster sei
die Klägerin im März 2012 nach einem Klageverfahren entlassen worden. Hierdurch sei eine Rückforderung der Bezüge iHv insgesamt
44.374,28 € entstanden. Nur einen Monat nach der Entlassung in Münster habe die Klägerin den Vorbereitungsdienst in Bremen
erschlichen. Auch hier laufe ein Rückforderungs- sowie ein Strafverfahren (vgl. Aktenvermerk vom 08.05.2014).
Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) unter dem 20.05.2014 mit, dass die
Klägerin in der Zeit vom 01.02.2009 bis zum 31.03.2012 Bezüge aus einem Lehrer-Anwärterverhältnis erhalten habe. Zuletzt habe
sie monatlich 1.201,92 € brutto verdient und 1.136,52 € netto ausgezahlt bekommen. Die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf
sei jedoch rechtskräftig gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurückgenommen worden. Die in der Zeit vom 01.02.2009 bis zum 31.03.2012 gezahlten Bezüge seien von der Klägerin bestandskräftig
zurückgefordert und würden in monatlichen Raten zurückerstattet. Hinsichtlich der Höhe der Bezüge im Einzelnen wird auf die
Mitteilung des LBV Bezug genommen.
Das Landesschulinstitut in Bremen hat mitgeteilt, dass die Klägerin in Mai 2012 bis Juni 2013 monatliche Bruttobezüge iHv
1.201,92 € und in den Monaten Juli 2013 bis März 2014 monatliche Bruttobezüge iHv 1.233,77 € erzielt habe.
Gestützt hierauf hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2014 wegen einer beabsichtigten Rücknahme- und Erstattungsentscheidung
für Februar 2009 bis März 2014 an. In den Monaten März und April 2012 sowie von Juli 2012 bis März 2014 sei die Klägerin nicht
im angenommen Umfang, in den Monaten Februar 2009 bis Februar 2012 sowie in den Monaten Mai und Juni 2012 sei sie gar nicht
hilfebedürftig gewesen. Es sei ein Betrag iHv 51.679,17 € zu erstatten.
Mit Schreiben vom 21.09.2014 teilte die Klägerin mit, sie weise die erhobenen Vorwürfe zurück. Sie habe auf Anraten ihres
Rechtsanwalts lediglich hilfsweise SGB II-Leistungen beantragt, da ihre Lehramtsbezüge von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt des rückwirkenden Fortfalls
gestanden hätten, weil ihre Stellung als "Beamtin auf Probe" von Anfang an gefährdet gewesen sei. Tatsächlich sei die Anerkennung
als Beamtin auf Probe zurückgenommen worden, sodass sie die Anwärterbezüge zurückzahlen müsse. Da mithin rückwirkend der Lebensunterhalt
durch die Anwärterbezüge entfallen sei, könnten diese Bezüge auch nicht als Einkommen angerechnet werden. Hätte sie nicht
hilfsweise SGB II-Leistungen beantragt, wäre sie ohne Absicherung gewesen, da eine rückwirkende Antragstellung nicht möglich sei. Dem Schreiben
der Klägerin war eine Bezügemitteilung vom 18.07.2014 beigefügt, aus der ersichtlich ist, dass sie vom LBV 24.474,97 € zu
viel ausgezahlt bekommen habe.
Mit kombiniertem Rücknahme-, Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 17.11.2014 hob die Beklagte die bewilligten
Leistungen für März 2012, April 2012, Juli 2012 bis März 2014 teilweise und für Februar 2009 bis Februar 2012 sowie für Mai
2012 bis Juni 2012 im vollen Umfang auf und setzte einen Rückzahlungsbetrag iHv insgesamt 51.679,17 € gegen die Klägerin fest.
Dass sie die als Einkommen zu berücksichtigenden Bezüge zwischenzeitlich zurückzahlen müsse, ändere an dem tatsächlichen Zufluss
in den jeweiligen Bewilligungsmonaten nichts. Wegen der ermittelten Einstellungszusagen seien die Bewilligungsentscheidungen
für Februar 2009 bis Februar 2012 vollständig sowie für die Monate März 2012, April 2012 und von Juli 2012 bis März teilweise
nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Im Mai und Juni 2012 seien die Bewilligungsentscheidungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X vollständig aufzuheben.
Mit Schreiben vom 26.11.2014 widersprach die Klägerin dem Bescheid vom 17.11.2014 und führte aus, sie könne sich auf Vertrauensschutz
berufen. Dass sie das Einkommen aus dem Referendariat nicht mitgeteilt habe, sei unzutreffend, da sie bereits bei ihrer Antragstellung
im November 2006 mitgeteilt habe, ein Referendariat zu beginnen. Eine Einstellungszusage vom 01.02.2007 befinde sich entsprechend
in der Verwaltungsakte. Darüber hinaus habe sie handschriftliche Schreiben vom 30.01.2009 und 28.04.2012 erstellt und der
Beklagten überreicht, mit denen sie jeweils über den Beginn der Referendariate in NRW und Bremen informiert und die Alg II-Anträge
nur hilfsweise gestellt habe, auch wenn sich diese Schreiben nicht mehr in der Verwaltungsakte befänden. Die Klägerin habe
später Gedächtnisabschriften auf ihrem Computer angefertigt, die sie der Beklagten vorgelegt hat. Außerdem habe sie ihrem
Weiterbewilligungsantrag aus Januar 2012 eine Verdienstbescheinigung für die Zeit ab dem 01.02.2009 beigefügt, die ebenfalls
nicht in die Verwaltungsakte aufgenommen worden sei. Ungeachtet dessen sei sie entreichert, da sie die geleisteten Zahlungen
der Beklagten im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit verbraucht habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.09.2015 Klage bei dem Sozialgericht Münster erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren
wiederholt und vertieft. Dass ihre Schreiben vom 30.01.2009 und 28.04.2012 nicht in die Verwaltungsakte abgeheftet wurden,
sei auf eine nachlässige Aktenführung seitens der Beklagten zurückzuführen. Es könne auch nicht sein, dass rechtskräftig erlassene
Bescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk nachträglich ganz neu von der Rechtsabteilung bewertet würden. Es sei auch zweifelhaft,
dass die Anwärterbezüge als Einkommen angerechnet werden, da diese aufgrund eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens vor dem
VG Münster (Aktenzeichen 4 K 634/11) wegen einer Beendigung des Referendarsverhältnisses mit der Gefahr der Rückzahlung verbunden gewesen seien. Nachdem das
Klageverfahren vor dem VG Münster mangels Erfolgsaussicht von ihr zurückgenommen worden sei, seien die in NRW gezahlten Anwärterbezüge
zurückzuzahlen. Rückwirkend betrachtet seien diese daher als nicht gezahlt zu behandeln. Sie habe auch nicht gelogen. Jedes
Mal, wenn sie die Fortzahlung von Alg II beantragt habe, sei ihr gekündigt worden. Sie habe auch nicht durchgehend Bezüge
erhalten. Die Klägerin hat ein Schreiben des LBV vom 04.10.2012 vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass dieser von der Klägerin
aufgrund bestandskräftigem Bescheid vom 28.09.2012 44.374,28 € zurückfordert. Die Klägerin hat die Rückforderungsbescheide
der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Bremen - trotz Anordnung des Sozialgerichts - nicht vorgelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2015 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 29.06.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen
auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Einlassung der Klägerin, sie habe SGB II-Leistungen nur unter Vorbehalt beantragt, sei durch nichts zu begründen. Vielmehr habe sie iRd Fortzahlungsanträge stets
auf eine sofortige Auszahlung gedrängt, weil ihr keine bereiten Mittel zur Verfügung stünden. Diese Vorgehensweise lasse sich
nicht mit der Einlassung in Einklang bringen, es seien nur hilfsweise Leistungen beantragt worden. Die Behauptung, nicht über
bereite Mittel zu verfügen, lasse auf ein bewusstes Verschweigen der Anwärterbezüge schließen. Die Ausführungen zu den Schreiben
aus den Jahren 2009 und 2012 seien nicht glaubhaft. Dass die Beklagte im Rahmen der Bedarfsprüfung nur gekürzte Unterkunftskosten
berücksichtigt habe, führe angesichts nicht beanstandeter schlüssiger Konzepte nicht zu einer Beschwer. Zur Überzeugung des
Gerichts seien die Anwärterbezüge in dem von der Beklagten angenommen Umfang und Zeitpunkt zugeflossen. Die Berechnung der
Erstattungshöhe sei hinreichend bestimmt und in der Höhe und monatlichen Zuordnung nicht zu beanstanden.
Gegen das der Klägerin am 04.07.2018 zugestellte Urteil hat sie am 11.07.2018 Berufung eingelegt. Sie könne sich auf Vertrauen
berufen, da sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht habe. Während des Referendariats in Münster sei ihr mehrmalig, jeweils zum Ende des Schuljahres, die Kündigung
ausgesprochen worden. Dies habe immer wieder zu Unterbrechungen der Anwärterbezüge geführt. So habe sie im Juni 2010, Juli
2010 und April 2014 keine Bezüge erhalten. Wegen der unklaren Rechtslage habe sie vorsorglich Alg II beantragt. Aktuell zahle
sie die Bezüge zurück. Wegen der zeitversetzten Rückzahlungspflicht, habe keine Überzahlung stattgefunden.
Der Senat hat mit Verfügung vom 26.10.2018 um Mitteilung gebeten, auf welches Konto die Referendarbezüge eingezahlt wurden
und um Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung insoweit gebeten. Mit Schreiben vom 19.12.2018 und 28.01.2019,
zuletzt unter Hinweis auf §§
153 Abs.
1,
106a SGG, hat der Senat an seine Verfügung vom 26.10.2018 erinnert. Hierauf hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie an den LBV insgesamt
44.523,47 € für zu Unrecht erhaltene Bezüge zurückzahlen müsse. Wegen erstattungsfähiger Steuern habe sich der Rückzahlungsbetrag
auf 44.374,28 € verringert. Sie zahle hierauf monatlich 3,50 € zurück. Die Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung
lehne sie aufgrund des Datenschutzes ab.
Mit Bescheid vom 28.08.2019 hat die Beklagte einen zwischenzeitlichen Erlassantrag der Klägerin in Bezug auf den Erstattungsbetrag
von 51.679,17 € abgelehnt. Auf Vorschlag des Berichterstatters haben die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 19.09.2019
folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
1.
Die Klägerin erklärt die Klage hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung für den Leistungszeitraum Mai 2012 bis einschließlich
März 2014 für erledigt.
2.
Gegen den Erlassprüfungsbescheid vom 28.08.2019 legt die Klägerin vorsorglich erneut, diesmal zu Protokoll des Gerichts Widerspruch
ein. Der Beklagtenvertreter erkennt diesen als formwirksam und fristgerecht an. Der Beklagtenvertreter sichert zu, dass der
Beklagte über den Widerspruch gegen Erlassprüfungsbescheid vom 18.08.2019 sachinhaltlich entscheiden wird. Zwischen den Beteiligten
besteht Einvernehmen, dass in dem Widerspruch nur noch über den Erlass der Erstattungsforderung für den Leistungszeitraum
Februar 2009 bis einschließlich April 2012 zu entscheiden sein wird. Im Rahmen dieses Erlass-Widerspruchsverfahrens wird der
Beklagte das Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 12.09.2019 und die Hinweise des Gerichts im Vorspann zu diesem
Vergleichsvorschlag berücksichtigen.
3.
Solange über den Widerspruch der Klägerin gegen den Erlassprüfungsbescheid vom 28.08.2019 noch nicht bestandskräftig entschieden
wurde, besteht Einvernehmen, dass der Beklagte hinsichtlich der Erstattungsforderung für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich
April 2012 weder vollstrecken noch gegen die laufenden Leistungen der Klägerin aufrechnen darf.
Die Erstattungsforderung für den Leistungszeitraum Mai 2012 bis März 2014 entspricht 19.639,14 € und wird von der Klägerin
in monatlichen Raten zu je 30 €, beginnend ab dem 01.11.2019 zurückgezahlt. Die Klägerin wird insoweit einen Dauerauftrag
einrichten. Der Beklagte wird insoweit keine Aufrechnungen durchführen, solange die Klägerin sich an die Ratenzahlungsvereinbarung
hält.
4.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
5.
Die Beteiligten sind mit dem Vergleich einverstanden und erklären den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt.
Der Vergleich ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in Anwesenheit der Beteiligten laut diktiert, vorgespielt und von
ihnen genehmigt worden
Am 27.11.2019 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28.08.2019 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.12.2019 Klage bei dem Sozialgericht Münster erhoben (S 8 AS 879/19).
Ab April 2021 hat die Klägerin ihre Rückzahlungsansprüche wegen der Erstattungsforderungen für Mai 2012 bis März 2014 mit
den laufenden SGB II-Leistungen der Klägerin aufgerechnet.
Am 12.04.2021 hat die Klägerin den in der Sitzung vom 19.09.2019 geschlossenen Vergleich angefochten. Der Vergleich sei durch
arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung zustande gekommen. Der Berichterstatter habe für sie durchaus Erfolgsaussichten
für eine Erlassprüfung bezüglich der Erstattungsforderung gesehen. Tatsächlich sei ihr Widerspruch zurückgewiesen worden.
In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren befasse sich das Sozialgericht mit der Forderung des Landesbesoldungsamtes, Düsseldorf.
Es würden bereits Auskünfte bezüglich ihres Vermögens eingeholt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Verfahren L 7 AS 1139/18 fortzusetzen und das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.06.2018 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2014
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2015 aufzuheben
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 7 AS 1139/18 durch den am 19.09.2019 abgeschlossenen Vergleich beendet wurde.
Es lägen keine Anfechtungsgründe vor.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung nach §
153 Abs.
4 SGG angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen.
Das Berufungsverfahren L 7 AS 1139/18 ist nicht fortzusetzen und daher festzustellen, dass es durch den gerichtlichen Vergleich vom 19.09.2019 beendet worden ist.
Eine (weitere) gerichtliche Befassung des Senats mit dem Anfechtungsbegehren der Klägerin ist dem Senat verwehrt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Voraussetzungen für eine von der Klägerin erklärte Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung nicht vorliegen.
Der Berichterstatter hat hinsichtlich des Erstattungsanteils wegen der Lehramtsbezüge aus Bremen (19.639,14 €) die Erfolgsaussicht
eines Erlassantrags explizit verneint. Soweit der Berichterstatter im Übrigen Erfolgsaussichten für ein Erlassverfahren hinsichtlich
der Anwärterbezüge in NRW betreffenden Erstattungsforderungen gesehen hat, hat er - zur Sitzungsniederschrift - klargestellt,
dass es sich um seine Rechtseinschätzung handelt. Der Klägerin ist vor Augen geführt worden, dass über den Erlassantrag zunächst
die Beklagte und im Anschluss ggf. die Sozialgerichte zu entscheiden hätten, die Frage mithin nicht im vorliegenden Berufungsverfahren
durch den Senat geklärt werden könne. Sollte die Klägerin diese Einschätzung des Berichterstatters iSe einer Erfolgsgarantie
missverstanden haben, wofür unter Anlegung eines subjektiven Maßstabs im Übrigen jeder Anhaltspunkt fehlt, so handelte es
sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.