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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2015 - 7 AS 576/15
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II als Darlehen Anspruch auf rechtliches Gehör Eklatante Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung Pflichten des Gerichts bei Verneinung eines Anordnungsgrundes wegen fruchtlosem Ablauf einer vom Vorsitzenden gesetzten (hier vom Senat als "grenzwertig kurz" eingestuften) Frist von Montag bis Donnerstag Anordnungsanspruch auf Bewilligung von Leistungen als Darlehen bei Vorliegen von (derzeit nicht liquidem) Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Doppelhaushälfte Bejahung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
1. Das Sozialgericht ist, wenn es einen Anordnungsgrund wegen des fruchtlosen Ablaufs einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist verneinen will, verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fristsetzung den Antragsteller zu einem Zeitpunkt erreicht hat, zu dem die Erfüllung der geforderten Mitwirkungshandlungen noch fristgemäß möglich und zumutbar war. Kann das Sozialgericht den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Frist nicht sicher feststellen, ist es verpflichtet, den Antragsteller an die Erledigung der Auflagen zu erinnern.
2. Die Auffassung, ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung liege insoweit erst vor, wenn Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen, d.h. Räumungsklage erhoben wurde (u.a. noch Beschlüsse des Senats vom 10.09.2014 - L 7 AS 1385/14 B ER; vom 28.02.2013 - L 7 AS 306/13 B ER und vom 25.05.2012 - L 7 AS 743/12 B ER), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER).
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 159 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 62
,
SGG § 103
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 19 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 4
,
SGB II § 24 Abs. 5
,
SGB II § 12
,
BGB § 747
, ,
BGB § 749
,
BGB § 753
,
SGB II § 24 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 20.03.2015 S 53 AS 1042/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 780,16 EUR monatlich für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, als Darlehen zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zu erstatten.

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