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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2016 - 7 AS 61/17
SGB-II-Leistungen Übernahme von Fahrtkosten zum Besuch eines Sportvereines Anspruchsgrundlage Kein Ermessen
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - entschieden, dass das Bildungs- und Teilhabegesetz grundsätzlich (nur deshalb!) verfassungsgemäß ist, weil es einer verfassungsgemäßen Auslegung zugänglich ist; es hat insbesondere für rechtmäßig erachtet, dass der nach § 28 Abs. 7 SGB II berücksichtigte Bedarf an Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 10 EUR im Monat festgelegt worden ist.
2. Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
3. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich festgestellt, dass die Bildungs- und Teilhaberegelung im SGB II nur dann verfassungsgemäß ist, wenn die als Ermessensvorschrift ausgestaltete Norm des § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II tatsächlich als Anspruchsnorm verstanden wird, so dass eben "ein Anspruch auf Fahrtkosten zu derartigen Angeboten besteht".
4. Einschränkungen hat das Bundesverfassungsgericht nicht vorgenommen.
5. Besteht aber kein Ermessen, so besteht dementsprechend auch nicht die Möglichkeit, die Auswahl der Sportart zu beschränken.
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 7 S. 2
,
BVerfGG § 31 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg S 14 AS 1644/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.08.2015 unter Abänderung der Bescheide vom 30.09.2014 - in der Fassung der Änderungsbescheide - und 25.03.2015 - in der Fassung der Änderungsbescheide - und unter Aufhebung der Bescheide vom 19.01.2015 und 03.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2015 weitere Aufwendungen für Fahrtkosten zur Fahrt zum Sportverein i. H. v. 1,20 EUR pro Fahrt für insgesamt 46 Fahrten zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Die Berufung wird zugelassen.

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