Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis
03.10.2007.
Die klagenden Eheleute, geboren am 00.00.1952 bzw. 00.00.1951, beantragten am 30. Dezember 2004 Leistungen nach dem SGB II.
Die Kläger bewohnen zusammen mit ihrem Sohn ein Eigenheim im B-weg 00 in der Gemarkung X. Die Wohnfläche des 1970 erbauten
Hauses beträgt rund 126 qm, die Grundstücksgröße 662 qm. Das Haus wurde als Einfamilienhaus errichtet, die Geschosse sind
untereinander weder baurechtlich noch tatsächlich wirksam abgeschlossen. Das Obergeschoss des Gebäudes wird von den Klägern
und das Erdgeschoss vom Sohn der Kläger bewohnt, die Wohnungen sind mit getrennten Zählern ausgestattet. Auf das Erdgeschoss
entfallen rund 58 qm und auf das Obergeschoss 50 qm. Der Sohn zahlt für das von ihm bewohnte Erdgeschoss Miete in Höhe von
196,80 Euro an die Kläger. Das Haus war am 23.09.2004 noch mit Schulden in Höhe von 11.992,81 Euro belastet. Monatlich zahlen
die Kläger auf das Darlehen 153,39 Euro. Die Kläger haben sich nach ihrem eigenen Vortrag verpflichtet, frei werdende Beträge
aus ihrer Lebensversicherung zur Finanzierung der Restschulden des Hauses zu nutzen und haben insoweit die Ansprüche aus der
Lebensversicherung an die Bausparkasse abgetreten. Während des streitigen Zeitraums haben sich diese Schulden weiter reduziert.
Sie betrugen am 31.12.2005 10.218,59 Euro und am 31.12.2006 8.813,93 Euro. Die Klägerin war selbständig tätig, nach den Jahressteuerbescheiden
hat sie keine Gewinne erwirtschaftet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Kläger Inhaber einer Lebensversicherung bei
der C (im Folgenden: C Lebensversicherung). Diese Lebensversicherung hatte am 01.12.2003 einen Rückkaufswert einschließlich
Überschussanteile von 36.835,44 Euro, für sie wurden vom Versicherungsbeginn am 01.12.1973 bis zum 01.02.2005 Beiträge in
Höhe von 18.460,55 Euro gezahlt. Die Frage der Anrechnung des Vermögens bei dem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe
vom 12.10.2003 bis 31.12.2004 war bereits Gegenstand des Verfahrens beim Sozialgericht (SG) Dortmund, Az.: S 31 AL 11/06. In diesem Verfahren hatte der Kläger im Nachgang zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 09.12.2004,
Az.: B 7 AL 44/04 R und vom 17.03.2005, Az.; B 7a/7 AL 68/04 R gegenüber der Bundesagentur für Arbeit am 10.04.2006 eine Erklärung abgegeben,
nach der er nach Auszahlung seiner Lebensversicherung diese bis etwa zum 60. Lebensjahr weiterhin zur Alterssicherung anlegen
werde. Aufgrund dieser Erklärung hatte die dortige Beklagte den Klägern einen zusätzlichen Freibetrag für die Altersvorsorgevermögen
eingeräumt, in dessen Folge Arbeitslosenhilfe bewilligt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Des Weiteren besaßen
die Kläger eine Versicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG. Der Rückkaufswert dieser Versicherung betrug zum 31.12.2004
1.133,50 Euro, die Beiträge hatten sich für diese Versicherung bis Februar 2006 auf 2.811,71 Euro belaufen.
Mit Bescheid vom 18.02.2005 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das zu berücksichtigende Vermögen von
insgesamt 59.510,86 Euro den Grundfreibetrag von 22.500 Euro übersteige. Mit bei dem Beklagten am 16.03.2005 eingegangenem
Schreiben legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Beklagte sei von einem falschen Rückkaufswert der Lebensversicherung
ausgegangen. Unter dem 14.04.2005 wurde von der M KG mitgeteilt, dass die C Lebensversicherung zum 01.12.2005 einen Rückkaufwert
in Höhe von 41.523,87 Euro habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2005 zurück. Das vorhandene
Vermögen überschreite die Vermögensfreigrenzen nach dem SGB II. Neben einem Sparguthaben in Höhe von 632,24 Euro verfügten
die Kläger über eine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert bei rund 39.000 Euro liegen dürfte. Diesem Vermögen sei für den
Kläger ein Freibetrag in Höhe von 11.150 Euro und für die Klägerin in Höhe von 11.350 Euro, gesamt 22.5000 Euro gegenüber
zu stellen. Durch das vorhandene Vermögen werde der Freibetrag um rund 17.100 Euro überschritten.
Mit ihrer am 12.07.2005 beim SG Dortmund erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung tragen
sie im Wesentlichen vor, die Lebensversicherung des Klägers zu 1) werde zwar am 1. Dezember 2011 ausgezahlt, diene jedoch
gleichwohl der Altersvorsorge. Denn bei Abschluss der Lebensversicherung sei die damals höchstmögliche Laufzeit von 38 Jahren
vereinbart worden. Wenn es möglich gewesen wäre, einen Vertrag bis zur Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres abzuschließen,
wäre dies erfolgt. Die Lebensversicherung sei leider nicht bereit, einen Zusatzvertrag zu schließen, dass die Lebensversicherung
nicht vor Eintritt des Rentenalters in Anspruch genommen werden könne. Ihre Rentenansprüche seien bei der Altersrente nur
gering. Zudem werde bei der jetzigen Verwertung der Lebensversicherung im Alter eine Versorgungslücke entstehen, weil sie
über eine gemeinsame Regelaltersrente in Höhe von nur etwa 1.152,29 Euro verfügen würden. Diesbezüglich wurde eine Auskunft
des Rentenversicherungsträgers überreicht. Außerdem habe man sich verpflichtet, freiwerdende Beträge aus der Lebensversicherung
zur Finanzierung der Restschulden des Hauses zu nutzen. Zudem habe man einem Freund, Herrn B, die Ansprüche aus der Lebensversicherung
am 10.01.2006 i. H. v. 7500,- Euro zur Absicherung eines von ihm geleisteten Darlehens abgetreten. Im Termin zur Erörterung
des Sachverhalts am 07.08.2007 haben die Kläger mitgeteilt, dass ihnen ihr Sohn unter die Arme gegriffen habe. Er habe ihnen
manchmal 50 Euro und manchmal auch 100 Euro gegeben. Mit Schriftsatz vom 06.08.2008 haben die Kläger dann mitgeteilt, dass
der Sohn dem Kläger zwei Darlehen gewährt habe. Ein Darlehen habe sich über 901,35 Euro verhalten. Von diesem Betrag seien
zwei Autoreparaturrechnungen vom 14.01.2008 gezahlt worden. Des Weiteren habe der Sohn ein weiteres Darlehen in Höhe von 3.500
Euro gewährt. Beide Darlehensverträge seien über eine Abtretungserklärung gesichert worden. Die Abtretung von Ansprüchen an
den Sohn habe man gegenüber der Lebensversicherung wegen der Befürchtung, Schwierigkeiten mit der Bank zu bekommen, nicht
angezeigt. Ferner habe man ein Darlehen über 12.000 Euro bei der Hausbank aufgenommen und am 04.10.2007 Ansprüche aus der
Lebensversicherung in dieser Höhe an die Bank abgetreten.
Inzwischen war ein weiterer Antrag auf Leistungen nach SGB II vom 04.10.2007 von dem Beklagten mit Bescheid und Widerspruchsbescheid
abgelehnt worden. Hiergegen ist ein Klageverfahren bei dem SG Dortmund anhängig (S 31 AS 354/08).
Das SG hat im Erörterungstermin vom 20.03.2010 den Sohn der Kläger M M und Herr B zu den Umständen der Darlehensgewährung an die
Kläger vernommen.
Im März 2009 hat der Kläger zu 1) die C-Lebensversicherung mit 25.000 Euro beliehen. Zum Hintergrund hat er ausgeführt, dass
ihm die Bank das Konto gesperrt habe, weil er inzwischen den Überziehungskredit überzogen habe.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
ihnen ab 01.01.2005 bis 03.10.2007 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Er hat zudem erklärt, dass er die Abtretungen zu Lasten der Auszahlungsbeträge
der Lebensversicherung nur anerkennen werde, wenn entsprechende Abtretungsanzeigen vorliegen bzw. die Lebensversicherung eine
solche Abtretung bestätigt habe. Eine Versorgungslücke des Klägers bei Rentenantritt sei nicht zu erkennen. Mit der erwarteten
Rente in Höhe von ca. 1.150 Euro läge der Kläger zu 1) knapp über der zu erwartenden Durchschnittsrente, die das Deutsche
Institut für Altersvorsorge (DIA) für 2020 mit 1.142 Euro prognostiziert habe.
Mit Urteil vom 12.04.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger aufgrund vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig
seien. Das Vermögen der Kläger habe sich zum Stand 31. Juli 2006 auf 33.493,16 Euro belaufen. Damit habe ein Überschuss des
Vermögens gegenüber dem Freibetrag in Höhe von 10.388,16 Euro bestanden. Dieser Überschuss sei höher als die Summe der Schulden
auf dem Haus zum Stand 31. Mai 2005 von 10.218,59 Euro, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Lebensversicherung für die
Schulden auf dem Haus tatsächlich abgetreten worden sei. Die Kläger könnten nicht damit gehört werden, dass ihnen bezüglich
der C Lebensversicherung höhere Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zustehen. Denn danach seien höhere Freibeträge nur
für geldwerte Ansprüche vorgesehen, die der Altersvorsorge dienen, soweit sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall. Die Lebensversicherung
des Klägers zu 1) könne jederzeit vor seinem 60. Geburtstag zurückgekauft werden. Die Lebensversicherung sei auch nicht nach
§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II von einer Verwertung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sei die Verwertung von Rechten ausgeschlossen,
soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies
sei hier nicht der Fall. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung liege über den eingezahlten Beträgen, so dass keine offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit bei Rückkauf der Lebensversicherung vorliege. Es liege auch keine besondere Härte wegen zu geringer Rentenansprüche
aufgrund einer Lücke in der Erwerbsbiographie vor. Beide Kläger hätten keine Lücken in der Erwerbsbiographie wegen Selbständigkeit.
Vielmehr bestünden allenfalls Lücken in der Erwerbsbiographie wegen Arbeitslosigkeit. Daraus könne sich nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ergeben. Das Vermögen
schließe weiterhin auch für die Zeit ab 01. August 2006 bis 03. Oktober 2007 Ansprüche der Kläger aus. Ab 01. August 2006
sei der allgemeine Lebensalter-Freibetrag vom Gesetzgeber auf 150 Euro herabgesetzt worden, so dass insgesamt ein Freibetrag
von 18.000 Euro bestanden habe. Das Vermögen durch die C-Lebensversicherung habe sich bereits zum 01. Januar 2007 auf 44.194,32
Euro belaufen. Berücksichtige man darüber hinaus eine Abtretung von 7.500 Euro gegenüber Herrn B und 12.000 Euro gegenüber
der Hausbank, blieben noch bezüglich der C-Lebensversicherung 24.694,32 Euro. Weiteres Vermögen habe sich durch das Bausparguthaben,
das zum 31.12.2006 1.218,76 Euro betragen habe, ergeben. Bis einschließlich September 2007 seinen neunmal 50 Euro weiter eingezahlt
worden, so dass der Bausparvertrag Anfang 2007 ein Guthaben von 1.668,78 Euro gehabe habe. Hinzu komme noch der Wert des Fonds
bei I. Der letzte bei dem Gericht angezeigte Stand des Wertes habe im streitgegenständlichen Zeitraum zum 31. Dezember 2006
ca. 2.000 Euro betragen. Das Vermögen habe sich demnach Anfang Oktober 2007 auf insgesamt 28.363,08 Euro belaufen. Der Überschuss
des Vermögens gegenüber den Freibeträgen habe also 10.363,08 Euro betragen. Selbst wenn man die Schulden für das Haus abziehe,
die zum 31. Dezember 2006 8.818,93 Euro betragen hätten, liege das Vermögen noch über den Freibeträgen.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 29.04.2010 zugestellte Urteil am 14.05.2010 Berufung eingelegt. Bei der C Lebensversicherung
handele es sich um eine Versicherung, die ihnen als Altersvorsorge diene und die vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung mit der Arbeitsagentur nicht verwertet werden könne. Aufgrund dieser Vereinbarung sei es
dem Kläger nicht möglich, die Lebensversicherung jederzeit vor einem 60. Geburtstag zurückzukaufen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des SG Dortmund vom 12.04.2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 03.10.2007 Leistungen
nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe zwischenzeitlich die Lebensversicherung teilweise durch Beleihung und Belastung verwertet. Die Versicherung
habe im März 2009 eine Auszahlung in Höhe von 25.000 Euro an die Kläger vorgenommen. Zudem sei das Guthaben bereits gegenüber
der Hausbank zur Sicherung eines von dort gewährten Darlehens eingesetzt worden.
Bei der Anhörung der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2011 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich im
Jahr 1979 von dem Beruf des Bierbrauers zu dem Beruf eines Nachrichtengerätemechanikers und Funkelektronikers habe umschulen
lassen. In der Folgezeit habe er sich zur Funktion eines Betriebsleiters hochgearbeitet. Er habe diese Tätigkeit aufgegeben,
nachdem der Betrieb in das Ruhrgebiet verlegt wurde und sei infolge dessen seit 1997 arbeitslos. Er habe sich in der Folgezeit
zum Vertriebsingenieur mit den Schwerpunkten Internetprogrammierung und Webdesign weiter qualifiziert, eine erwerbsmäßige
Anstellung sei ihm jedoch nicht gelungen. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie keine Berufsausbildung absolviert habe. Nach
ihrer Kinderauszeit sei sie rund dreizehn Jahre an Migräne erkrankt gewesen und habe eine Erwerbstätigkeit auf geringfügiger
Basis verrichtet. Sie habe über die ganzen Jahre immer wieder eine kleine selbständige Tätigkeit ausgeübt, mit der sie aber
keine Gewinne erzielt habe. Es habe sich dabei um den Handel mit Geschenkartikeln und elektronischen Bauteilen gehandelt.
Seit März 2011 sei sie als Arbeitnehmerin bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte
des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Dortmund ist nicht begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005.
Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vollständig abgelehnt, so dass sich
der streitige Zeitraum an sich bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz erstrecken würde (BSG,
Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b 37/06 R). Allerdings hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2008 für die Zeit ab 04.10.2007
erneut Leistungen abgelehnt, so dass der streitige Zeitraum bis zum 03.10.2007 begrenzt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
01.07.2009, Az.: B 4 AS 9/09 R, Rdn. 10, und Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 59/06 R, Rdn. 13).
Der angefochtene Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 ist rechtmäßig und hat die
Kläger daher nicht in ihren Rechten gemäß §
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verletzt.
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 03.10.2007.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr.
2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig
ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Kläger erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 4 des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kläger waren
jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum wegen ihres Vermögens nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs.
1 SGB II. Die Kläger verfügten über verwertbares Vermögen in Form einer Lebensversiche-rung.
Das Vermögen aus der Lebensversicherung überschritt im streitgegenständlichen Zeit-raum die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs.
2 Nr. 1 und 4 SGB II und war damit oberhalb dieser Grenze grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung ihres
Lebensunterhaltes.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zu Beginn des streitgegenständlichen
Zeitraums am 01.01.2005 besaßen die Kläger neben dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus die C Lebensversicherung mit einem
Rückkaufswert in Höhe von mindestens 36.835,44 Euro (Stand Dezember 2003) und die Versicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung
AG mit einem Rückkaufswert von 1.133,50 Euro. Bei der LBS bestanden zur Finanzierung des Hauses noch Schulden in Höhe von
höchstens 11.992,81 Euro (Stand 23.09.2004). Wenn man diese Schulden entsprechend der Erklärung der Kläger, sie hätten sich
verpflichtet, frei werdende Beträge aus der Lebensversicherung zur Finanzierung der Restschulden des Hauses zu nutzen und
insoweit die Ansprüche an die Bausparkasse abgetreten, in Abzug bringt, kann von einem Wert der C Lebensversicherung von mindestens
24.842,63 ausgegangen werden.
Ob und in welchem Umfang einem Leistungsberechtigen die Verwertung seines Vermögens zuzumuten ist, regelt § 12 Abs. 2, Abs.
3 SGB II. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 19. November 2004, BGBl 2902) sind vom Vermögen abzusetzen: ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je
vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf
für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils nicht 13.000 Euro übersteigen. Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag
von 750 Euro für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Im konkreten Fall ergibt
sich hieraus ein Freibetrag 22.500 Euro (Kläger Freibetrag gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 52 x 200 Euro: 10.600 Euro + Freibetrag
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro, gesamt 11.150 Euro; Klägerin 53 x 200 Euro + 750 Euro, gesamt 11.350
Euro).
Das diese Freibeträge überschießende Vermögen ist auch nicht in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
geförderten Vermögens oder diesem gleichzustellenden Vermögen vor der Verwertung geschützt i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II.
Bei den Lebensversicherungen handelt es sich nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen.
Erforderlich ist insoweit nach geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt (BSG, Urteil
vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R). Das ist hier nicht der Fall.
Ebenso wenig können sich die Kläger auf einen Schutz des Lebensversicherungsvermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II berufen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19. November 2004, BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit
der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der
Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners bzw.
seit dem 01. August 2006 250 Euro, höchstens 13.000 Euro bzw. seit dem 01. August 2006 16.250 Euro nicht übersteigt (Änderung
zum 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1796).
Die Kläger haben keinen entsprechenden Verwertungsausschluss i.S. des § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG - i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) vertraglich
vereinbart. Eine entsprechende Vereinbarung konnten die Kläger für die C Lebensversicherung auch nicht abschließen, weil der
Vertrag eine Laufzeit nur bis zum 59. Lebensjahr des Klägers hatte. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach §
165 Abs. 3 VVG setzt eine Beendung des Vertrages mindestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres voraus. Ein Verwertungsausschluss war deshalb,
wie die C in dem Schreiben vom 01.07.2005 zutreffend mitgeteilt hat, zu dem Vertrag des Klägers nicht möglich, da bei Ablauf
des Vertrages die Auszahlung der Leistung erfolgen muss. Eine Reservierung des Auszahlungsbetrages bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres konnte von der Lebensversicherung nicht vorgenommen werden.
Die Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II führt nicht zu einem Wertungswiderspruch zu der Rechtslage zum Arbeitslosenhilferecht
zur Notwendigkeit einer Härtefallregelung nach dem Inkrafttreten des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.2002 - BGBl. I 4607 (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004, Az.: B 7 AL 44/04 R, B 7 AL 56/04 R und Urteil vom 27.01.2005, Az.: B 7a/7 AK 34/04 R). Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat das BSG, weil vor dem 1. Januar 2005 Versicherungsnehmer die Voraussetzungen der
erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen §§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und 165 Abs. 3 VVG üblicherweise nicht erfüllen konnten, nur eine entsprechende Anwendung der privilegierten Vermögensgrenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II im Rahmen der Härtefallprüfung (des § 193 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III -) vorgenommen. Diese Prüfung hatte im Falle des Klägers zu dem Ergebnis geführt, dass Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom
13.10.2003 bis 31.12.2004 ohne Vermögensanrechnung zu gewähren war (SG Dortmund, Az.: S 31 AL 11/06). Ob den Klägern auch für den Zeitraum ab 01.01.2005 ein zusätzlicher Freibetrag für Altersvorsorgevermögen in Höhe von 200
Euro je Lebensjahr einzuräumen ist, ist daher erst im Rahmen des Härtetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative
SGB II zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 35/09 R).
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind ebenfalls nicht für das gesamte Vermögen
aus den Lebensversicherungen erfüllt. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind Sachen und Rechte dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen,
soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Lebensversicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG ist jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 1. Alternative SGB II
wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt
eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum
wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegen-standes steht (BSG, Urteile vom 15.04.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R, B 14/7b 52/06, B 14 AS 56/06 R, Urteil vom 06.09.2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung
vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der
Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Markteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln,
welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufswert ist dem Substanzwert
gegenüber zu stellen. Dieser ergibt sich bei einer Lebensversicherung aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert
aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt,
wird vom BSG derzeit noch nicht einheitlich bewertet. Der 11b. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 23. November 2006 (B
11b AS 17/06 R) angedeutet, dass er Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Der
14. Senat hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem Verlust
von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen (BSG, Urteile vom 15.04.2008, aaO.). Zugleich hat das BSG darauf hingewiesen,
dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich
mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw.
der Rentenzahlung verbunden ist. Angesichts dessen ist es als zweifelhaft angesehen worden, ob ein Verlust von 18,5 % (bei
rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit
liegt.
Die Verwertung der Lebensversicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG stellt sich nach diesen Grundsätzen als offensichtlich
unwirtschaftlich dar. Denn der zu erzielende Gegenwert steht vorliegend in einem deutlichen Missverhältnis zum wirkli-chen
Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes. Dabei kann der Senat offen lassen, welche Verlustgrenze ausgehend von der
oben dargelegten Rechtsprechung des BSG zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt. Der Rückkaufswert lag mit 1.133,50
Euro um 1.678,21 Euro unter den eingezahlten Beiträgen in Höhe von 2.811,71 Euro. Der sich daraus errechnende Verlust bei
rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert von mehr als 148 % liegt offensichtlich
nicht mehr im Bereich der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II.
Bei der C Lebensversicherung standen dem Rückkaufwert von 36.835,44 Euro (Stand 01.12.2003) eingezahlte Beiträge in Höhe von
18.460,55 Euro gegenüber, so dass die Verwertung ohne Verlust an eingezahlten Beiträgen möglich und damit nicht offensichtlich
unwirtschaftlich war. Der Senat konnte davon ausgehen, dass diese Feststellung auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zum
31.12.2004 weiterhin Gültigkeit besitzt.
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II sind hinsichtlich der C Lebensversicherung
ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen, Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für
den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R). Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2.
Alt. SGB II auszugehen ist (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrückliche Freistellung über das Schonvermögen
(§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2004 Alg II-V) und
die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R). § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen
als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögenswertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, aaO.). Nach den
Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall z.B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftige kurz vor dem Rentenalter seine
Ersparnisse einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749,
S. 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und
dessen Zeitpunkt, sondern beides zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Nr.
6 SGB II darzustellen. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich
und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R und Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 35/08 R). Im Rahmen des Härtetatbestandes ist entsprechend der früheren Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi darauf abzustellen,
ob der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden
will und eine dieser Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 35/08 R m.w.N.). Dabei ist eine entsprechende Zweckbestimmung zur Altersvorsorge im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt.
SGB II etwa dann zweifelhaft, wenn eine Rentenversicherung bereits erheblich früher als zur üblichen Altersgrenze fällig gestellt
ist. Nach den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt es nahe, im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative
SGB II auf das 60. Lebensjahr als frühesten Fälligkeitszeitpunkt einer Lebensversicherung abzustellen (BSG, aaO.).
Diese Voraussetzung kann der Kläger, wie oben dargelegt, hinsichtlich der C Lebensversicherung, nicht erfüllen, da die Lebensversicherung
nach Ablauf der seinerzeit maximal möglichen Höchstdauer von 38 Jahren auf die Vollendung des 59. Lebensjahres und fünf Monate
abgeschlossen war. Der Senat hat im Hinblick auf die Vertragslaufzeit von 38 Jahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsausschlusserklärung
gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in dem Verfahren SG Dortmund, Az.: S 31 AL 11/06, keine Zweifel, dass die Lebensversicherung objektiv und subjektiv zur Alterssicherung zweckbestimmt war. Dieser Feststellung
steht nicht entgegen, dass der Kläger die Lebensversicherung durch Abtretung zugunsten der Sparkasse und Beleihung teilweise
verwertet hat. Der Verwertungsausschluss i.S. des § 165 Abs. 3 VVG, an dem sich die Verwertungsausschlusserklärung des Klägers orientiert hat, erfasst nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung
vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtsfertigt nicht den Schluss einer generellen Unverwertbarkeit (BSG, Urteil vom 25.08.2011,
Az.: B 8 SO 19/10 R). Zudem ist die hier vorliegende Teilverwertung im Wesentlichen wegen der Ablehnung, Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II zu zahlen, verursacht worden. Dies darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 17.03.2005,
Az.: B 7a/7 AL 68/04 R).
Auch unter Beachtung der bei den Klägern zu berücksichtigenden Gesamtumstände stellt die in dem streitigen Zeitraum vorgenommene
Anrechnung der C Lebensversicherung keine besondere Härte dar. Insbesondere haben die Kläger keine Lücken in der Altersversorgung
zu erwarten, die geeignet sind, eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darzustellen. Nach den vorgelegten
Rentenauskünften (Stand 2009) können die Kläger Renteneinkünfte erwarten, die deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegen
(Kläger bei vorzeitiger Inanspruchnahme am 01.07.2019 unter Inkaufnahme einer Rentenminderung von 9 % und unter Zugrundelegung
des derzeitigen Rentenwertes 811,56 Euro, Klägerin eine Regelaltersrente von 298,77 Euro unter Zugrundelegung ihrer bislang
erreichten Rentenanwartschaft). Soweit die Kläger auf Lücken im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung hinweisen,
machen sie keine atypische Erwerbsbiographie geltend. Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht
während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil
vom 15.04.2008, Az.: 14/7b AS 52/06 R). Ergänzend ist insoweit hinsichtlich der Altersvorsorge zu berücksichtigen, dass die Kläger ihr selbstgenutzte Eigenheim
nahezu belastungsfrei gestaltet und sich durch die Vermietung der Erdgeschosswohnung ergänzende Einkünfte gesichert haben.
Dabei geht der Senat davon aus, dass den Klägern im Hinblick auf ihr Alter und die Aussicht, im Alter unabhängig von Leistungen
zur Grundsicherung zu leben, die nur vermietungsmäßige Verwertung einer Teilfläche ihres Eigenheimes als angemessene Verwertung
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 2. Alternative SGB II anzuerkennen ist. Eine zusätzliche völlige Freistellung von der Anrechnung der
C Lebensversicherung war daher, auch wenn dies einen Wertungswiderspruch zu der Entscheidung zur Anrechnung bei der Arbeitslosenhilfe
bedeutet, nicht geboten.
Auch zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes am 03. Oktober 2007 steht der Hilfebedürftigkeit der Kläger ihr Vermögen
entgegen. Zu diesem Zeitpunkt besaßen sie weiter die C Lebensversicherung, Rückkaufswert mindestens 44.194,32 Euro (Stand
01.01.2007), die Lebensversicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung, Rückkaufswert mindestens 1.839,88 Euro (Stand
30.04.2006) und einen Bausparvertrag Nr. 000 in Höhe von mindestens 1.690 Euro (Stand 31.12.2007 1.841,89, abzüglich 3 Monatsprämien
in Höhe von 50 Euro).
Die Verwertung der Lebensversicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG war weiterhin wegen Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen,
weil dem Rückkaufswert Beitragszahlungen in Höhe von 2.888,39 Euro entgegenstehen. Von dem Vermögen sind weiter die noch verbleibenden
Schulden für das Haus in Höhe von mindestens 8.818,93 Euro (Stand 31.12.2006) in Abzug zu bringen.
Die Freibeträge betrugen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006 18.150 Euro (Kläger Freibetrag gemäß §§ 12 Abs.
2 Nr. 1 SGB II 55 x 150 Euro: 8.250 Euro + Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro, gesamt 9.000 Euro;
Klägerin 56 x 150 Euro + 750 Euro, gesamt 9.150 Euro).
Das Darlehen des Freundes Herrn B in Höhe von 7.500 Euro und die Darlehen des Sohnes in Höhe von 3.500 Euro und 901,35 Euro
sowie die im streitigen Zeitraum bestehende Kontenüberziehung des Kontos 650 3791 bei der Sparkasse Paderborn sind jedoch
nicht von dem zu berücksichtigenden Vermögen in Abzug zu bringen. Es handelt sich dabei um Schulden, die die Kläger während
des streitigen Zeitraums ohne wirksame Belastung des Vermögens aus der Lebensversicherung gemacht haben. Diese können nicht
vermögensmindernd berücksichtigt werden.
Grundsätzlich wird beim Vermögen eine Gesamtsaldierung nicht vorgenommen. Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine
Saldierung aller Aktiva und Passiva. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte
ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen
Vermögensgegenstand (z.B. eine auf einem Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da ein solcher Vermögensgegenstand nicht
ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteile vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R und vom 18.02.2010, Az.: B 4 AS 28/09 R; LSG NRW, Beschluss vom 07.07.2010, Az.: L 19 AS 582/10B). So hat das BSG es nicht beanstandet, dass das LSG seine Prüfung
bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf das Kapitalvermögen des Klägers beschränkt hat und die Schulden bei seiner
Mutter in Höhe von 10.0000 Euro sowie den Kontosaldo Ende Dezember 2004 in Höhe von ca. 3000 außer Betracht gelassen hat.
Es hat ausgeführt, dass den Vorgaben der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks. 15/1516 S. 46, 53 zu § 12) in diesem Zusammenhang
auf die zur Alhi entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Danach erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im SGB
II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen
soll, wenn der Leistungsberechtigte ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht ist. (BSG, aaO., Rdn. 39)
Die Schulden der Kläger bei ihrem Sohn und bei dem Zeugen B sowie die aus dem im streitigen Zeitraum genommenen Überziehungskredit
bei der Sparkasse Paderborn lasten nicht unmittelbar auf der C-Lebensversicherung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
dem Vortrag der Kläger, sie hätten Ansprüche aus der Lebensversicherung an Herr B und ihren Sohn abgetreten. Die Abtretung
ist jedenfalls unwirksam. Die Abtretung hätte nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVB zu ihrer Wirksamkeit
einer Abtretungsanzeige an den Versicherer bedurft (BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: IV ZR 207/08 Rdn. 13 m.w.N.). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich dies im weiteren Zeitverlauf auch
bestätigt hat: So haben die Kläger sich im März 2009 eine Versicherungssumme in Höhe von 25.000 Euro auszahlen lassen. Damit
handelt es sich um Privatschulden der Kläger bei ihrem Sohn und Herrn B. Diese sind nach der Rechtsprechung des BSG wie oben
dargestellt jedoch nicht saldierbar mit Ausnahmen von Verbindlichkeiten, die auf dem Vermögensgegenstand selbst lasten. Etwas
anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass bei dem vom BSG entschiedenen Fall die Verbindlichkeiten schon zum
Zeitpunkt des Antrages vorlagen, sie hier aber erst während des Folgezeitraumes auftraten. Es handelt sich hierbei auch nicht
deswegen um eine Verwertung des Vermögens, weil durch die Privatschulden gerade der Lebensunterhalt sichergestellt wurde.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG bleibt kein Raum, die Aufnahme von Schulden nach Antragstellung anders zu bewerten
ist als Schulden, die schon bei Antragstellung bestehen. Denn wenn nach dem Ende des streitigen Zeitraums und einer gewissen
zeitlichen Zäsur ein neuer Antrag gestellt würde, darf nach der Rechtsprechung des BSG keine Gesamtsaldierung vorgenommen
werden: die Privatschulden beim Sohn und Herrn B dürften nicht berücksichtigt werden. Würden man die Privatschulden hier ausreichen
lassen ohne eine Minderung des Vermögensgegenstandes zu fordern, würde man sich von Zufälligkeiten hinsichtlich des streitigen
Zeitraums abhängig machen. Auch die wiederholte Berücksichtigung der Lebensversicherung steht ihrer Berücksichtigung als Vermögen
nicht entgegen. Grundsätzlich ist eine wiederholte Vermögensberücksichtigung möglich. Wurde ein Vermögensgegenstand bereits
einmal bei der Leistungsberechnung berücksichtigt und ist er bei erneuter Antragstellung noch vorhanden, so ist er bei der
weiteren Leistungsberechnung erneut zu berücksichtigen. Insbesondere ist er hierdurch nicht unverwertbar. Der in § 3 Abs.
1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes
Vermögen bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen ist (BSG, Beschluss vom 30.07.2008, Az.: B 14 AS 14/08, Rdn. 5, BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/69, Rdn. 33). Zudem hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/96 im Zusammenhang mit der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen ausgeführt, dass es keine Berücksichtigung finden könne,
wenn ein verwertbarer, also nicht unter das Schonvermögen fallender Vermögensgegenstand (noch) vorhanden ist, den der Hilfesuchende
von sich aus, sei es auch durch eine äußerst sparsame, sogar noch unter Sozialhilfeniveau liegende Lebensführung, vor einer
Verwertung (bisher) noch bewahrt hat (aaO., Rdn. 34). Dies ist auch nicht deswegen anders zu beurteilen, wenn im Verfahren
über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens gestritten wird (aaO. Rdn. 36). Wer sich weigert, einzusetzendes oder verwertbares
Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt insoweit auf eigenes Risiko, als er sich,
wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes
zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen muss (aaO., Rdn. 36). Ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten findet nicht statt
(BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R). Etwas anders gilt im Übrigen nur, wenn im Bedarfszeitraum die Leistungen
als Darlehen erbracht werden; dann muss die Gewährung in Form eines Darlehens ein Ende finden, wenn die Belastungen den Verkehrswert
des Vermögensgegenstandes erreicht haben, weil sich anderenfalls der Darlehensnehmer dann schlechter stünde als derjenige,
der sein Vermögen verwertet und Anschluss daran Hilfe zum Lebensunterhalt erhält (BSG, aaO., Rdn. 27; BVerwG, Urteil vom 17.10.1974,
Az. V C 50.73). Somit muss eine Verknüpfung zwischen den Schulden und dem Vermögensgegenstand vorhanden sein. Das ist hier jedoch wegen
der fehlenden wirksamen Abtretungserklärung nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen, da zu der Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, wenn es zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Lebensversicherung
nicht möglich war, einen Vertrag bis zur Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres zu schließen und die Gestaltungsmöglichkeit
nach § 168 Abs. 3 VVG nicht eröffnet ist, bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.