Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung
Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Dem treten die Antragsteller mit ihrer lediglich zur Fristwahrung und ohne nähere Begründung eingereichten Beschwerde inhaltlich
nicht entgegen.
Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass Grundsicherungsempfängern nach dem SGB II zum Erwerb von FFP2-Masken weder auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 SGB II noch auf der Grundlage von § 70 SGB II ein Anspruch auf höhere Leistungen zusteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 29.03.2021 - L 12 AS 377/21 B ER; vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER und vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.03.2021 - L 6 AS 43/21 B ER; vgl. für das Sozialhilferecht: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss 03.03.2021 - L 9 SO 18/21 B ER).
Soweit die Antragstellerin zu 1) ohne die Vorlage entsprechender medizinischer Nachweise einen ernährungsbedingten Mehrbedarf
wegen einer Schwangerschaftsdiabetes und Hochrisikoschwangerschaft geltend gemacht hat, ist in keiner Weise ein Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht worden. In dem Parallelverfahren L 7 AS 843/21 B ER hat sie im Übrigen selbst mit Schriftsatz vom 11.07.2021 geltend gemacht, einen zweimonatigen Säugling versorgen zu
müssen, weswegen von einem zwischenzeitlichen Schwangerschaftsende auszugehen ist, sodass bei Beschwerdeerhebung auch kein
Anordnungsgrund mehr glaubhaft gemacht wurde. Etwaige Bedarfslücken wegen der Regelbedarfsversagung des Antragstellers zu
2) sind Gegenstand des laufenden Beschwerdeverfahrens L 7 AS 844/21 B ER und daher nicht hier zu behandeln.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen aus
(§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).