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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2014 - 7 AS 863/14
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren und für das Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund der Annahme eines verfahrenserledigenden Angebots der Behörde über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des erstinstanzlichen Verfahrens Notwendigkeit des vollständigen Vorliegens des Prozesskostenhilfeantrags vor Verfahrensabschluss (hier: Fehlen der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber Bezugnahme auf die eingereichten entsprechenden Erklärungen im zeitgleichen Klageverfahren) Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO Bestätigung des Grundsatzes: Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren
Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu gewähren.
Normenkette:
ZPO § 117 Abs. 2
,
ZPO § 117 Abs. 4
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 08.04.2014 S 12 AS 701/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

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