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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 - 7 AS 982/14
Gewährung von Prozesskostenhilfe und vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen S 40 AS 1017/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Forderung aus dem Mietverhältnis in Höhe von 5400,00 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung ist unmittelbar an die Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft C eG zu leisten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: