LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2021 - 8 BA 183/21
Vorinstanzen: SG Dortmund 20.08.2019 S 34 BA 103/18
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2019 hinsichtlich
der Entscheidung über die Beitragsforderung betreffend die Beigeladene zu 1) zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung durch die Klägerin bedarf es
nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Gründe
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 Sozialgerichtsgesetz).