Gründe
Die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 16.422,00 Euro festgesetzt.
Gem. §
197a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören.
In Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen
Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist
ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Davon geht der Senat im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. z.B. Senatsurt. v.
26.2.2020 - L 8 BA 126/19 - juris Rn. 70 m.w.N.).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).