Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 R 185/13 WA - v. 30.11.2016
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB
IV]) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen
Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum ab dem 1.1.2009 in einer für die Klägerin ausgeübten
Tätigkeit als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens.
Ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) L unter HRB 000 ist der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin die Förderung behinderter Menschen sowie von Menschen mit schwierigen
oder bedrohlichen Lebenssituationen. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Maßnahmen
im Rahmen betreuter Wohnformen, insbesondere des Betreuten Wohnens, die Durchführung von Arbeitsmaßnahmen und Integration
behinderter Menschen in das Berufsleben, die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Beratung, Therapie und Behandlung von
behinderten und nicht-behinderten Menschen und die Wissensvermittlung (Fortbildungen).
Die Tätigkeit der Klägerin beruht auf den Bestimmungen des Rahmenvertrages - ambulanter Bereich - Nordrhein-Westfalen (NRW)
nach § 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auf dieser Grundlage schloss sie mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR), dem Beigeladenen zu 5), als zuständigem Leistungsträger
am 26.1./2.2.2009 zur Konkretisierung des Rahmenvertrages eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die
zwischen dem Beigeladenen zu 5) als "Sozialhilfeträger" und der Klägerin als "Leistungserbringer" geschlossene Vereinbarung
enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"Teil I Leistungsvereinbarung
§ 1 Art und Inhalt der Leistung
(1) Art der Leistung
- Der Leistungserbringer leistet ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft
wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX.
- Es handelt sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der betreuten Person ein selbstbestimmtes Leben in einer Wohnung
in der Gemeinde ermöglicht. Das Ambulant betreute Wohnen ist zu verstehen als ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes
und verbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen bezieht
und der sozialen Integration dient.
- Es handelt sich um eine vorwiegend aufsuchende Betreuung und Begleitung im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe gemäß
§ 54 SGB XII. ( ...)
(2) Ziele der Leistung
Die Leistung hat das Ziel, der betreuten Person unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehend eigenständige
Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinde zu eröffnen und zu erhalten. Einzelziele sind hier
insbesondere:
( ...).
(3) Inhalt der Leistung
- Das Angebot eröffnet den Menschen, die es in Anspruch nehmen, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung, Möglichkeiten
einer selbst bestimmten und eigenverantwortlichen Lebensform.
Die Leistung beinhaltet die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Beratung, Begleitung, Betreuung und Förderung nach Maßgabe
der §§ 53, 54 SGB XII.
- Als Maßnahmen zur Erbringung dieser Leistungen können verschiedene Formen der Hilfestellung, unterschiedliche Unterstützungs-
und Beratungsangebote dienen, wie die Hilfeplanung und -reflektion, das Gesprächsangebot, Telefonkontakte, persönliche Kontakte,
Begleitung, Mithilfe, Anleitung, Übernahme, Übung, Beratung, Erinnerung, Kontrolle, Zeiten von Erreichbarkeit, Zusammenarbeit
mit anderen Diensten und Institutionen.
Die einzelfallbezogenen Maßnahmen können mit Gruppenangeboten kombiniert werden.
- Grundlage für die Leistung ist ein individueller Hilfe- und Betreuungsplan. Dieser wird unter Einbeziehung der betreuten
Person erarbeitet und vereinbart.
(4) Direkte, mittelbare und indirekte Leistungen
- Direkte Betreuungsleistungen sind einzelfallbezogene Hilfeleistungen wie zum Beispiel:
- Erstellung beziehungsweise Mitwirkung bei der Hilfeplanung und Betreuungsplanung
- Hausbesuche bei der betreuten Person
- Gespräche mit der betreuten Person und ihrem sozialen Umfeld
- Kontakte mit der betreuten Person in der Dienststelle
- Klinikbesuche bei stationären Krankenhausaufenthalten/stationären Reha-Maßnahmen zu Lasten anderer Sozialleitungsträger
- Begleitung der betreuten Person außerhalb der eigenen Wohnung
- telefonische Kontakte bzw. andere Kommunikationswege (z.B. bei Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen) mit der betreuten
Person
- Begleitung und Unterstützung beim Wechsel in die neue Wohn- und Lebensform (Unterstützung beim Umzug und Einzug, etc.)
- Durchführung von Gruppenangeboten
( ...).
- Mittelbare Betreuungsleistungen sind
a) klientenbezogene Tätigkeiten wie zum Beispiel
- Mitarbeit an den Hilfeplankonferenzen/am Clearingstellenverfahren
- Gespräche im sozialen Umfeld der betreuten Person
- Organisation des Hilfefeldes und der Hilfeplanung
- Kooperationskontakte mit gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern
- Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten
- Telefonate und Schriftverkehr bzgl. Alltagsangelegenheiten der betreuten Person
- Einzelfalldokumentation/Dokumentation des Betreuungsprozesses
- Ausfallzeiten/von der betreuten Person nicht wahrgenommene Termine
- einzelfallbezogene Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung und im Rahmen einer Nachbetreuung
- Abschlussbericht
b) klientenübergreifende Tätigkeiten wie zum Beispiel
- Fallbesprechungen/kollegiale Beratung
- Supervision
- Facharbeitskreise
- Teamsitzungen
- Fortbildung
c) Fahrt- und Wegezeiten
- Indirekte Leistungen sind alle zur Organisation des Dienstes und des Arbeitsablaufs sowie zur Qualitätssicherung notwendigen
Tätigkeiten und Maßnahmen wie zum Beispiel:
- Organisation und Leitung des Dienstes
- Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Organisationen, ( ...)
- Bearbeitung von Anfragen und Aufnahmen
- Qualitätssicherung bezogen auf die betreuten Menschen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und das Konzept
- Verwaltung (Personal, Budget, Kostenabrechnung, Verwendungsnachweise etc.)
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 2 Personenkreis/Zielgruppe
(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des §
53 SGB XII,
- die in einer eigenen Wohnung, allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel
über einen eigenen Mietvertrag verfügen, oder
- die beabsichtigen, innerhalb der nächsten 6 Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen
- und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.
(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden
speziellen/eingegrenzten Personenkreis:
- Menschen mit psychischer Behinderung,
- Menschen mit geistiger Behinderung,
- Menschen mit körperlicher Behinderung und Menschen mit chronischer Suchterkrankung
Insbesondere ist Zielgruppe der Personenkreis im festgelegten Einzugsgebiet: der Stadt L, des Rheinisch-Bergischen Kreises
sowie des Oberbergischen Kreises ( ...).
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen
Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.
(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen
des Hilfeplanverfahrens.
(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und
fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.
(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten
und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.
§ 4 Qualität der Leistung
(1) Strukturqualität
- Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes
vorgelegt (s. Anlage 1).
- Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten
Person geregelt (s. Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte
sowie ggf. Finanzierung.
- Der Leistungserbringer legt sein Aufnahmeverfahren für die Leistungsberechtigten fest.
- Der Betreuungsvertrag ist unabhängig von einem Mietvertrag abzuschließen.
- Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung
durch den Dienst sicherzustellen.
- Das Angebot umfasst in der Regel aufsuchende Hilfen in der häuslichen Umgebung der betreuten Person.
( ... )
- Die Kontaktzeiten orientieren sich am Hilfebedarf der betreuten Person. Termine am Abend und an den Wochenenden sind Bestandteil
der Vereinbarung.
- Es erfolgt, aufbauend auf der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, eine individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung
analog der Zielsetzung und der Leistungselemente des Betreuten Wohnens (siehe § 1).
- Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt.
- Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden.
- Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen.
( ...)
- Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Prozessqualität
- Die Hilfeleistung erfolgt bedarfsgesteuert.
- Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Hilfe- und Betreuungsplanung.
( ...).
- Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig
dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation).
- Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst
zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3)
( ...)
- Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger
informiert.
( ...)
(3) Ergebnisqualität
- Grundlage für die Ergebnisqualität ist der Erreichungsgrad der im individuellen Hilfeplan vereinbarten Ziele.
- Das Hilfeangebot wird konzeptionell überprüft.
Grundlage ist die Darstellung der Ergebnisse u.a. in Jahresberichten. Im Jahresbericht stellt der Leistungserbringer die Gesamtheit
seiner Betreuungsaktivitäten und Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Form dar. Der Jahresbericht gibt Auskunft über
die wesentlichen Entwicklungen und Problembereiche der Betreuungsarbeit. Kooperationen mit anderen Diensten werden dargestellt.
- Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall.
Grundlage für den Einzelfall ist die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung. Bezogen auf die Kategorien des Leistungsangebotes
werden die Ziele, Methoden und die Durchführung dargestellt und die Bewertung der Zielerreichung und die Formulierung neuer
Ziele/Anschlussziele vorgenommen. Die Berichterstattung gegenüber dem Sozialhilfeträger erfolgt zum Ende des im Hilfeplan
des Sozialhilfeträgers festgelegten Bewilligungszeitraums.
- Bewertungsmaßstäbe für die Ergebnisqualität sind beispielsweise:
( ...).
§ 5 Personelle Ausstattung
(1) Fachkräfte
- Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt.
Geeignete Fachkräfte sind insbesondere
Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen
mit Hochschulabschluss, Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten,
Heilpädagoginnen /Heilpädagogen.
- Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform
des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen.
(2) Sonstige Kräfte
( ...)
(3) Fallverantwortung
Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere
die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals.
§ 6 Sächliche Ausstattung
( ...)
Teil II Prüfungsvereinbarung
§ 7 Prüfung der Qualität der Leistung
(1) Der Leistungserbringer legt dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen
zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat.
(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen (s. Anlage 4).
(3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität
erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.
(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätssicherung
durchführen.
( ...).
Auf den weiteren Inhalt dieser Vereinbarungen wird Bezug genommen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 5) haben am 29.2.2016 mit Wirkung zum 1.12.2015 eine neue Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
geschlossen, die inhaltsgleich mit der vorangegangenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ist.
Ebenfalls unter dem 26.1./2.2.2009 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 5) zur Konkretisierung der Bestimmungen des
Rahmenvertrages, insbesondere seines Abschnitts II, eine Vergütungsvereinbarung, nach der die Vergütung durch einen Stundensatz
in Höhe von 49,90 Euro pro Fachleistungsstunde erfolgt (§ 1 Satz 1). Auf den weiteren Inhalt der Vergütungsvereinbarung wird
Bezug genommen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 5) schlossen eine neue Vergütungsvereinbarung, wonach für die Zeit ab dem 1.3.2016 eine
Fachleistungsstundenvergütung von 55,60 Euro und ab dem 1.2.2017 von 56,60 Euro vereinbart wurde.
Die Klägerin erbringt ihre Leistungen im Bereich des ambulant Betreuten Wohnens mit etwa 20 Mitarbeitern in abhängiger Beschäftigung
und mit überwiegend 4, später nur noch 3 Honorarkräften.
Die am 00.00.1958 geborene Beigeladene zu 1) ist Diplom-Sozialpädagogin, Heilpraktikerin und Soziotherapeutin und verfügt
über eine Ausbildung zur Krankenschwester. Sie verfügt seit zumindest September 2013 über Betriebsräume in der Q Str. 00,
L, der Betriebsstätte der Firma ihres Ehemannes. Dort führt sie die Soziotherapie durch. Miete zahlt sie für diese Räume nicht.
Sie verfügt darüber hinaus über ein häusliches Arbeitszimmer.
Im Streitzeitraum ab dem 1.1.2009 war bzw. ist die Beigeladene zu 1) neben ihrer Tätigkeit für die Klägerin in unterschiedlichen
Zeiträumen und zeitlichen Umfängen für verschiedene Leistungserbringer (ABW C, BEWO L, BeWo N L GbR) als Betreuerin im Bereich
des ambulant betreuten Wohnens tätig. Diese Tätigkeit übte bzw. übt sie zudem für Selbstzahler selbst als Leistungserbinger
aus. Gelegentlich erbrachte sie auf Honorarbasis für ihren Ehemann C C auf der Grundlage des mit diesem am 1.9.2005 geschlossenen
"Honorarvertrages" Büroarbeiten, zusätzlich bei Bedarf beratende Arbeit (berufliches Coaching). Als Heilpraktikerin erbrachte
sie lediglich vereinzelt Leistungen. Ab Januar 2014 ist sie als Soziotherapeutin tätig und erbringt als Leistungserbringerin
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünften Buch (
SGB V). Es wird im Hinblick auf die von der Beigeladenen zu 1) erbrachten Tätigkeiten mit den jeweiligen Zeiträumen und Entgelten
auf die nachfolgenden tabellarischen Aufstellungen verwiesen.
Im Original: Tabellen
Für die Klägerin war bzw. ist sie als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens tätig. Der Tätigkeitsumfang und
die erzielten Entgelte ergeben sich ebenfalls aus den vorstehenden tabellarischen Aufstellungen. Im Wesentlichen betreut die
Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwei Klienten und dies über längere Zeiträume.
Zur vertraglichen Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit schlossen die Klägerin als "Auftraggeber" und die Beigeladene zu 1) als
"Auftragnehmerin" in schriftlicher Form am 19.1.2009 einen "Honorarvertrag für freie Mitarbeiter" (HV) mit auszugsweise folgenden Regelungen:
"§ 1 Tätigkeit
(1) Der/die Auftragnehmer/in ist als freie/r Mitarbeiter/in tätig. Er/sie wird ab dem 01.01.2009 im Rahmen des Betreuten Wohnens
folgende Tätigkeiten übernehmen: Ambulant Betreutes Wohnen behinderter Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. den
Richtlinien des LVR.
§ 2 Weisungsfreiheit
(1) Der/die Auftragnehmer/in unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers.
Er/Sie kann die Gestaltung seiner/ihrer Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Klientenbetreuung) frei bestimmen. Auf besondere
Belange im Zusammenhang mit fachlichen Notwendigkeiten und Bedürfnissen der Klienten ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
(2) Der/die Auftragnehmer/in ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben
sind allerdings einzuhalten, ebenso fachliche Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich
sind.
(3) Der/die Auftragnehmer/in ist ferner berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 3 Leistungserbringung
Die Tätigkeit orientiert sich am Inhalt der Leistungsvereinbarung, die der Auftraggeber mit dem Landschaftsverband Rheinland
(nachfolgend "LVR") abgeschlossen hat, der Konzeption des Dienstes sowie den rechtlichen Gegebenheiten.
§ 4 Betreuungsinhalt
Die Betreuung orientiert sich am Hilfeplan des einzelnen Klienten, je nach individueller Genehmigung durch den LVR.
§ 5 Arbeitsmittel
Räumlichkeiten, Verkehrsmittel, Telefon, Computer oder andere Arbeitsmittel werden nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Der/die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete und zeitgemäße Arbeitsmittel für die Klientenbetreuung
zu verwenden.
§ 6 Dokumentation
(1) Die Erfordernis zur Dokumentation ergibt sich aus der fachlichen Notwendigkeit der Tätigkeit, aus abrechnungstechnischen
Gründen sowie aus den Bestimmungen des LVR.
(2) Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die Verlaufsdokumentation zu führen und nach jedem Klientenkontakt und bei
sonstigem Bedarf fortzuschreiben.
(3) Die Dokumentation umfasst insbesondere Zeitnachweise sowie Vorkommnisse und Maßnahmen, die im Rahmen der Betreuung stattfinden,
stattgefunden haben oder geplant sind inklusive Schriftführung von Stammblatt, Entbindung von der Schweigepflicht, Hilfeplan,
Bewo-Planer, Medikations- wie auch stationäre Behandlungen.
(4) - (6) ( ...
§ 7 Konkurrenz
( ...)
§ 8 Schweigepflicht
( ...)
§ 9 Klientenübernahme
( ...)
§ 10 Honorar
(1) Das Honorar je geleisteter Fachleistungsstunde beträgt EUR 25,00 pro Stunde. Als Fachleistungsstunde gilt ausschließlich
der unmittelbare Kontakt mit dem Klienten von Angesicht zu Angesicht bzw. von Ohr zu Ohr, wie auch Kontakte mit dem sozialen
Umfeld des Klienten gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des LVR. Fahrtzeiten zum Klienten und zurück sowie an einen anderen
Ort, werden nicht vergütet.
(2) - (4) ( ...)
§ 11 Rentenversicherung
( ...)
§ 12 Meldepflicht des/der AuftragnehmersIn
( ...)
§ 13 Haftung und Gewährleistung
( ...)
§ 14 Ausschlußklausel
( ...)
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
( ...)
§ 16 Schlichtung
( ...)
§ 17 Keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften
( ...)
§ 18 Nebenabreden/Salvatorische Klausel
(1) Nebenabreden und Änderungen des Honorarvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis
kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
(2)
( ...)"
Auf den weiteren Inhalt des "Honorarvertrages" wird Bezug genommen.
Die "Einzelaufträge" wurden bzw. werden von der Klägerin der Beigeladenen zu 1) mündlich erteilt.
Am 29.1.2009 beantragten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten gem. §
7a SGB IV festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege.
Als Anlagen zum Antrag brachte die Beigeladene zu 1) folgende Unterlagen bei:
- Bescheid der Beklagten vom 3.11.2006, mit dem diese im Hinblick auf den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Gewährung
von Überbrückungsgeld/ Existenzgründergeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, mit dem diese bereits über den sozialversicherungsrechtlichen
Status entschieden und das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit festgestellt habe, die Durchführung eines Verfahrens nach
§
7a SGB IV ablehnte.
- Bescheid der Beklagten vom 6.7.2006, mit dem diese feststellte, dass ab dem 1.2.2005 keine Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) besteht, weil die Beigeladene zu 1) nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
- Zwischen der Beigeladenen zu 1) und Ambulant Betreutes Wohnen (ABW) C geschlossener "Honorarvertrag für freie Mitarbeiter"
vom 23.9.2005, der im Wesentlichen denselben Text aufweist wie der mit der Klägerin geschlossene "Honorarvertrag für freie
Mitarbeiter".
- Zwischen der Beigeladenen zu 1) und ihrem Ehemann am 1.9.2005 geschlossene "Honorarvertrag" über Büroarbeiten.
- Schreiben der Beigeladenen zu 3) zum TK-Tarif KG Klassik 43 vom 16.10. und 18.11.2008.
- Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 23.2.2005 über die Bewilligung von Überbrückungsgeld gem. §
57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) für den Zeitraum vom 1.2.2005 bis 31.7.2005.
Auf Nachfrage der Beklagten vom 11.2.2009 erläuterte die Beigeladene zu 1) unter dem 6.3.2009 eingehend ihre für die Klägerin
ausgeübte Tätigkeit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schriftstücke wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 20.3.2009 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) zu ihrer Absicht an, einen Bescheid
über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Einzelfall-/Familienhelferin
für die Klägerin ab dem 1.1.2009 zu erlassen. Hierzu nahmen die Beigeladene zu 1) (Schreiben vom 31.3.2009) und die Klägerin
(Schreiben vom 23.4.2009) eingehend Stellung und vertraten darin die Auffassung, die Beigeladene zu 1) übe eine selbständige
Tätigkeit aus. Auf den weiteren Inhalt der vorgenannten Stellungnahmen wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 13.5.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin betreffend die "Auftragnehmerin: Frau M C" fest, die
Prüfung des versicherungsrechtlichen Status hat ergeben, dass die Tätigkeit von "Frau N X" im Bereich Ambulant Betreutes Wohnen
bei der N Gemeinnützige GmbH seit dem 01.01.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Eine
entsprechende Feststellung - allerdings ohne namentliche Erwähnung von Frau N X - erfolgte ebenfalls mit Bescheid vom 13.5.2009
gegenüber der Beigeladenen zu 1).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene zu 1) am 2.6.2009 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr
bisheriges Vorbringen. Die Klägerin ihrerseits erhob gegen den an sie adressierten Bescheid am 10.6.2009 Widerspruch. Sie
wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen und nahm Bezug auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1). Sie brachte
die mit dem Beigeladenen zu 5) geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung, die mit dem Beigeladenen zu 5) geschlossene
Vergütungsvereinbarung sowie beispielhaft drei Bewilligungsbescheide des Beigeladenen zu 5) bei. Auf den Inhalt dieser Unterlagen
wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 21.1.2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin zurück.
Mit ihrer am 22.2.2010 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt
und vertieft.
Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls Klage zum SG Köln erhoben. Das Verfahren wird unter dem Az. S 2 R 221/10 geführt und ruht.
Mit Bescheid vom 20.7.2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 13.5.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.1.2010
dahingehend geändert, dass in der von der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.1.2009 ausgeübten Beschäftigung im Bereich ambulantes
betreutes Wohnen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 13.5.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.1.2010, den Bescheid vom 20.7.2010 aufzuheben
und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) bei ihr nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
steht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten.
Folgende Urkunden wurden von der Beigeladenen zu 1) beigebracht:
- Auflistung ihrer Tätigkeit v. 1.1.2009 bis 18.3.2010 (51 - 58 GA I) - Rechnungen v. 5.2.2009 bis 3.3.2010 (67- 94 GA I)
Mit Urteil vom 21.10.2010 hat das SG Köln den Bescheid vom 13.5.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.1.2010
und den Bescheid vom 20.7.2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht sozialversicherungspflichtig
beschäftigt ist. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 4.11.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2.12.2010 Berufung eingelegt. Sie führt aus, dass der Beigeladene
zu 5) zur Erfüllung der Leistung nach dem SGB XII mit der Vereinbarung und der Vergütungsvereinbarung v. 26.1./2.2.2009 die Klägerin als Leistungserbringerin eingeschaltet
habe. Da die Beigeladene zu 1) wiederum aufgrund des geschlossenen Honorarvertrages für freie Mitarbeiter vom 19.1.2009 ab
1.1.2009 für die Klägerin tätig werde, bestehe das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) zur Leistungserbringerin.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin mit ihren Weisungen ggf. lediglich das weitergebe, was ihr selbst vertraglich
vom öffentlichen Träger vorgegeben worden sei. Die Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden
und unterliege bei der Ausführung ihrer Tätigkeit individuellen Weisungen. Die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1)
folge aus § 2 Abs. 2 und § 3 HV. Soweit § 3 HV regele, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sich u.a am Inhalt der Leistungsvereinbarung orientiere, die der Auftraggeber
mit dem Beigeladenen zu 5) abgeschlossen habe, sei dieser vor dem Hintergrund der Verpflichtungen der Klägerin aus der Leistungsvereinbarung
gegenüber dem Beigeladenen zu 5) nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass die Beigeladene zu 1)
nur insoweit weisungsfrei agieren könne, wie die Leistungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthalte. Die Tätigkeit
für weitere Auftraggeber sei für die Statusbeurteilung des streitgegenständlichen Auftragsverhältnisses irrelevant. Eine hauptberuflich
selbständige Tätigkeit sei nicht ersichtlich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Sie führt ergänzend aus, dass bei ihr
die Tätigkeiten im Bereich des ambulanten betreuten Wohnens sowohl im Angestelltenverhältnis als auch im Wege selbständiger
Tätigkeit vorgenommen würden. Sie achte hierbei jedoch genauestens darauf, dass keine Eingliederung der Honorarkräfte in die
Betriebsorganisation erfolge und der Honorarkraft keine Arbeitsanweisungen erteilt werden könnten. Die Beigeladene zu 1) habe
im Zeitraum von 2009 bis 2011 an den alle zwei Wochen stattfindenden Teambesprechungen bei der Klägerin lediglich fünf Mal
als Gast teilgenommen, zuletzt im März 2011.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ebenfalls das erstinstanzliche Urteil. Sie sei seit 1999 für verschiedene Auftraggeber selbständig tätig. Die
Vergütung werde von ihr mit den einzelnen Auftraggebern ausgehandelt. Sie sei im Hinblick auf Zeit und Ort ihrer Tätigkeit
frei und nicht in eine Arbeitsorganisation eingegliedert, denn sie bestimme die Leistungszeiten frei. An Teamsitzungen nehme
sie nicht teil. Dies sei auch nicht vereinbart. Sie bilde sich fort und unterhalte eine eigene Haftpflichtversicherung, ferner
sei sie Mitglied in entsprechenden Berufsverbänden. Sie habe von Anfang an ihre Tätigkeit als selbständige Unternehmerin gewünscht
und setze dies auch fort. Eine Tätigkeit als Angestellte hätte sie längst annehmen können, wolle das aber nicht. Die Zeugin
Q T habe bei ihrer Vernehmung nachvollziehbar geschildert, dass die Klägerin sehr wohl zwischen der Behandlung der Angestellten
und der selbständigen Honorarkräfte unterscheide. Insbesondere verhalte es sich so, dass die Angestellten enger kontrolliert
würden. Bei den Honorarkräften finde dies nur sehr sporadisch statt. Die Klägerin übe keinerlei Weisungsrecht aus. Honorarkräfte
müssten sich zur Teilnahme bei den sog. Supervisionen entgeltlich einkaufen. Für die Vertretung im Urlaub und in Krankheitsfällen
habe die Honorarkraft selbst zu sorgen. Sie trete selbständig am Markt auf und betreibe Werbung mittels Flyer sowie auf ihrem
PKW angebrachter Werbung. Sie verfüge über eine eigene Betriebsstätte in der Q Str. 00 in L. Sie besitze einen eigenen Computer
sowie einen eigenen PKW. Das Risiko, mit Arbeit ausgelastet zu sein, trage sie. Sie sei auch befugt, eigene Angestellte einzusetzen,
und habe ihre Dienste nicht in Person zu leisten.
Der Beigeladene zu 5) trägt - im Anschluss an eine Auskunft gegenüber dem Senat vom 29.11.2013, auf deren wesentlichen Inhalt
verwiesen wird - vor, es bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen den Einsatz von Honorarkräften. Voraussetzung sei aber,
dass die Bedingungen für die Qualität der Leistungserbringung genau so seien wie bei den Festangestellten. In Bezug auf die
Klägerin gebe es derzeit beim Beigeladenen zu 5) schwere Bedenken, dass die von dieser vorgelegte Konzeption und die Vorschriften
der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung so wie vereinbart durchgeführt würden. Danach habe beispielsweise der Anbieter dafür
zu sorgen, dass im Verhinderungsfall der Betreuungskraft eine Vertretung stattfinde. Dies sei für die Kontinuität der Betreuung
des Hilfesuchenden unerlässlich. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie diese Regelung dahingehend interpretiert werden könnte,
dass die Vertretung durch den Betreuer selbst zu organisieren sei. Ähnliches gelte für den Vortrag, Honorarkräfte könnten
sich zur Supervision "einkaufen". Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Vergütung pro Fachleistungsstunde, die vom Beigeladenen
zu 5) gezahlt werde, ungefähr doppelt so hoch sei wie die von der Klägerin an die Betreuungskräfte gezahlte Vergütung je Fachleistungsstunde.
Aus dieser Marge müssten selbstverständlich beispielsweise Fortbildung und Supervision finanziert werden, ohne dass sich die
Honorarkraft darin "einzukaufen" habe. Ebenso verhalte es sich bei der Teilnahme an Teamsitzungen. Es dürfe nicht sein, dass
durch die arbeitsrechtliche Ausgestaltung ein Qualitätsverlust eintrete. Zur Qualität der Leistungserbringung gehöre auch
die verpflichtende Teilnahme an Teamsitzungen im Hinblick auf den damit ermöglichten fachlichen Austausch. Auch eine unterschiedliche
Kontrolldichte sei nicht zu rechtfertigen. Das Konzept der Klägerin sehe insoweit auch keine Differenzierung zwischen eingesetzten
Honorarkräften oder festangestellten Betreuern vor. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährleistung der Betreuung im Verhinderungsfall
fänden sich entsprechende Regeln sogar im Betreuungsvertrag. Der Beigeladene zu 5) nehme die jetzt gewonnenen Erkenntnisse
zum Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären und gegebenenfalls ein Prüfverfahren nach § 7 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
einzuleiten. Die zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 5) vereinbarten Rahmenbedingungen seien zwingend. Es gebe keinen Anlass
anzunehmen, dass hinsichtlich Controlling, Qualität, Fortbildung oder Supervision Unterschiede gemacht werden dürften zwischen
Arbeitnehmern und Honorarkräften.
Der Senat hat in nichtöffentlicher Sitzung am 30.10.2014 in vorliegendem Streitverfahren und dem Streitverfahren L 8 R 185/13 WA die damaligen Geschäftsführer der Klägerin, die Herren N und F, sowie die Beigeladene zu 1) und Frau F T1, die Beigeladene
zu 1) im Parallelverfahren, persönlich gehört, in einer weiteren nichtöffentlichen Sitzung am 12.10.2016 die Beigeladene zu
1) ergänzend gehört und die Zeugin Q T vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften verwiesen.
Folgende Urkunden, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, sind beigezogen bzw. von den Beteiligten unaufgefordert beigebracht
worden:
- Rahmenvertrag gem. § 93d BSHG
- ambulanter Bereich -
zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG (Stand: 2.7.2001)
- Konzeption der Klägerin zur "Hilfe zum selbständigen Leben - Betreutes Wohnen - "
- Muster des Betreuungsvertrages über ambulante Hilfen zum selbständigen Wohnen
- Beispielhafte Stunden-Dokumentation Betreutes Wohnen
- Beispielhafte Dokumentation im BeWo-Planer
- Beispielhafter Abschlussbericht
- Monatsbezogene Auflistung der Vergütung der Beigeladenen zu 1) und Darstellung der Entwicklung der Höhe des Stundensatzes
- Aufstellung der von der Klägerin gezahlten Tarifgehälter
- Beispielhafte Rechnung der Klägerin gerichtet an den Beigeladenen zu 5) für Zeitraum vom 17.9.2012 bis 30.9.2013 betreffend
eine Klientin
- Jahresberichte 2010 und 2013 der Klägerin zur Vorlage bei dem Beigeladenen zu 5)
- Flyer der Beigeladenen zu 1) für die Praxis für Soziotherapie
- Anerkennung der AOK vom 11.7.2013 zur Durchführung Soziotherapeutischer Leistungen durch die Beigeladene zu 1) nebst Richtlinien
- Beispielhaft zwei Verträge der Beigeladenen zu 1) mit Selbstzahlern im BeWo-Bereich
- Honorarvertrag der Beigeladenen zu 1) mit ihrem Ehemann vom 1.9.2005 über Büroarbeiten im Umfang von in der Regel vier Stunden
wöchentlich
- Einkommensteuerbescheide für 2010 bis 2014 betreffend die Beigeladene zu 1)
- Einnahme-/Überschussrechnungen für die Jahre 2009 bis 2014 betreffend die Beigeladene zu 1)
- Unterlagen über diverse Versicherungen der B1 (u.a. Berufshaftpflichtversicherungen)
- Sämtliche Rechnungen der Beigeladenen zu 1) vom 4.1.2009 bis 14.3.2016
- Protokolle über Teambesprechungen, an denen die Beigeladene zu 1) bis März 2011 teilnahm
- Exemplarische, unter Beteiligung der Beigeladenen zu 1) erstellte Hilfeplananträge
- Bespielhafte Tätigkeitsdokumentation der Beigeladenen zu 1) im BeWo-Planer
- Honorarverträge der Beigeladenen zu 1) mit BEWO L vom 8.2.2011 und BeWo N L GbR vom 15.3.2010
- Unterlagen über den Krankenversicherungsschutz der Beigeladenen zu 1)
- Grundbuchauszug des AG L zum Grundbuch von E Blatt 9107 über das Grundeigentum der Eheleute C
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln ist zulässig [hierzu I.] und begründet [hierzu II.].
I. Die am 2.12.2010 schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 4.11.2010 zugestellte Urteil des SG Köln
ist zulässig, insbesondere gemäß §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft und form- und fristgerecht (§
151 Abs. 1, Abs.
3, §
64 Abs.
1, Abs.
2, Abs.
3, §
63 SGG) eingelegt worden.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln ist auch begründet.
Die gegen die streitgegenständlichen Bescheide gerichtete Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-
und Feststellungsklage (§§
54 Abs.
1 Altern. 1, 55 Abs.
1 Nr.
1,
56 SGG).
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtenen Bescheide in den nunmehr gültigen Fassungen rechtmäßig sind und die
Klägerin damit nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschweren. Denn die Beklagte hat im Rahmen des §
7a Abs.
1 SGB IV formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2.) rechtmäßig festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für
die Klägerin als Betreuerin im Rahmen des ambulant Betreuten Wohnens seit dem 1.1.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
1. Die Beklagte hat die im Statusfeststellungsverfahren gemäß §
7a SGB IV ursprünglich unzulässig getroffene Feststellung, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses"
ausgeübt (Bescheid v. 13.5.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide v. 21.1.2010) entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; so auch Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13) in nunmehr formell rechtmäßiger Weise dahingehend korrigiert, es bestehe eine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1)
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
(Bescheide v. 20.7.2010).
2. Die Beklagte war nicht durch ihre Bescheide v. 6.7.2006 und 3.11.2006 und den Bescheid der Beigeladenen zu 2) v. 23.2.2005
über die Bewilligung von Überbrückungsgeld gem. §
57 SGB III an einer Statusentscheidung gem. §
7a SGB IV gehindert, da die vorgenannten Bescheide keine Statusentscheidung zu der streitgegenständlichen Rechtsbeziehung treffen,
es daher an einem kongruenten Regelungsgegenstand fehlt.
Die Feststellung der Beklagten, die Beigeladene zu 1) unterliege in der in dem Zeitraum ab dem 1.1.2009 für die Klägerin ausgeübten
Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und
nach dem Recht der Arbeitsförderung, ist nicht zu beanstanden [hierzu a)]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit in
diesen Zweigen der Sozialversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum begründen, sind nicht gegeben [hierzu b)]. Die Beklagte
hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) am 1.1.2009, dem Tag der Aufnahme
der Beschäftigung, eingetreten ist [hierzu c)].
a) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden
Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und
Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und
zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit
setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer
Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den
Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten
getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus
der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere
Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten
abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in
vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beigeladene zu 1) ab dem 1.1.2009 für die Klägerin im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist.
Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie im vorliegenden Fall
- die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen
Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Entscheidend ist daher, wie die Tätigkeit von der Klägerin organisiert und
ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, [...]).
aa) Vertragliche Grundlage der zu beurteilenden Rechtsbeziehung der Klägerin zur Beigeladenen zu 1) ist der geschlossene "Honorarvertrag
für freie Mitarbeiter" (HV) Eine etwaige abweichende praktische Umsetzung durch die Vertragsbeteiligten konnte bzw. kann im Hinblick auf die qualifizierte
Schriftformklausel gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 HV nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung führen.
In Ausfüllung des HV wurden bzw. werden die "Einzelaufträge" von der Klägerin der Beigeladenen zu 1) mündlich erteilt. Im Wesentlichen betreute
bzw. betreut die Beigeladene zu 1) für die Klägerin seit dem 1.1.2009 durchgehend zwei Klienten.
bb) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Beigeladene zu 1) seit dem 1.1.2009 für die Klägerin im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
tätig.
Der HV ist unbefristet. Er enthält noch nicht einmal eine Regelung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung. Die
zu seiner Ausfüllung erteilten Einzelaufträge führten zu einer durchgehenden Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin
seit dem 1.1.2009. Dies belegen die von der Beigeladenen zu 1) der Klägerin gestellten Rechnungen.
Für die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses spricht weiterhin, dass die Klägerin die Beigeladene zu 1) in den Jahresberichten
für den Beigeladenen zu 5) der Jahre 2010 und 2013 im Rahmen der Ausführungen zu "Die Mitarbeiter/innen" im Abschnitt "Beschäftigungsverhältnis
und -umfang, Alter:" bzw. "Honorarkräfte und deren Berufsabschlüsse" aufführte. Aus diesem Umstand lässt sich jedenfalls die
Vorstellung der Klägerin ableiten, im Rahmen der Erbringung von Betreuungsleistungen längerfristig mit der Beigeladenen zu
1) zusammenwirken zu wollen. Dass diese Vorstellung auch den Motiven der Beigeladenen zu 1) entspricht, ergibt sich nicht
zuletzt aus der von dieser seit dem 1.1.2009 tatsächlich praktizierten vertraglichen Kooperation mit der Klägerin.
cc) Die die Rechtsbeziehung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) tragenden Vereinbarungen sprechen zur Überzeugung des
Senats in der Gesamtschau aller vertraglichen Bindungen deutlich stärker für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen
zu 1), als für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Hierbei verkennt der Senat keineswegs, dass die Bezeichnung "Honorarvertrag für freie Mitarbeiter" und verschiedene Regelungselemente
dieses Vertrages das Bestreben der Vertragsbeteiligten widerspiegeln, ein freies Mitarbeiterverhältnis der Beigeladenen zu
1) im Sinne einer selbständigen Tätigkeit begründen zu wollen. Dies gilt zunächst für § 1 Satz 1 HV, nach dem die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin tätig sein soll. Auch lassen die in § 2 HV enthaltenen Regelungen zur "Weisungsfreiheit" und zu dem Recht der Beigeladenen zu 1), Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe
von Gründen abzulehnen, ebenso den Willen zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit erkennen, wie die in § 5 HV enthaltenen Regelungen zu den Arbeitsmitteln, die die Beigeladene auf eigene Kosten zu stellen habe. Dies gilt gleichermaßen
für die Regelungen in § 10 HV zur Rechnungstellung, in §§ 10, 11 HV zur Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei evtl. bestehender Rentenversicherungspflicht für selbständig
tätige Personen, in § 12 HV zu Meldepflichten und in § 17 HV zu der "nicht beabsichtigten Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften".
Gleichwohl werden die angedeuteten Freiräume der Beigeladenen zu 1) maßgeblich durch Regelungen relativiert, die eine Bindung
der Beigeladenen zu 1) im Sinne einer abhängigen Beschäftigung in vertraglicher und tatsächlicher Hinsicht erkennen lassen.
So stellt § 1 Satz 2 HV klar, dass die Tätigkeit gem. den Richtlinien des Beigeladenen zu 5) auszuüben ist. § 3 HV verdeutlicht dies dahingehend, dass sich die Tätigkeit am Inhalt der Leistungsvereinbarung, welche die Klägerin mit dem Beigeladenen
zu 5) abgeschlossen hat, zu orientieren hat, ebenso an der Konzeption des Dienstes sowie den rechtlichen Gegebenheiten.
Die Verbindlichkeit der Konzeption der Klägerin für die Beigeladene zu 1) ist durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin
Q T, der für die Beigeladene zu 1) zuständigen Koordinatorin der Klägerin, bestätigt worden. Dies gilt insbesondere für die
Ziffer 9. "Qualitätsstandards" und die Ziffer 1.11 "Gewährleistung einer kontinuierlichen Betreuung". Die Zeugin hat gleichfalls
glaubhaft bekundet, dass das in der Ziffer 9. beschriebene hohe Qualitätsniveau auch für Honorarkräfte gilt, wobei durch den
BeWo-Planer und die Dokumentation sichergestellt wird, dass die Honorarkräfte dieses Qualitätsniveau auch einhalten.
Darüber hinaus hat sich gem. § 4 HV die Betreuung am Hilfeplan des einzelnen Klienten zu orientieren. § 6 HV regelt eingehend die Verpflichtungen der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Verlaufsdokumentation. § 10 Abs. 1 Satz 1 HV bestimmt, dass die Beigeladene zu 1) die geleisteten Fachleistungsstunden vergütet erhält. Was eine Fachleistungsstunde ist,
bestimmt sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Beigeladenen zu 5).
Diese Regelungen und die über diese zum Vertragsinhalt gewordenen Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung der Klägerin
mit dem Beigeladenen zu 5) sowie die ebenfalls zum Vertragsinhalt gewordenen Festlegungen der jeweiligen Hilfepläne und der
Konzeption der Klägerin schränken die inhaltlichen und zeitlichen Gestaltungsfreiräume der Beigeladenen zu 1) erheblich ein
und räumen der Klägerin die Rechtsmacht ein, der Beigeladenen zu 1) Weisungen zu erteilen. Hierbei ist irrelevant, ob die
Klägerin von dieser Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat.
Da nach den dargestellten Regelungen die Beigeladene zu 1) verpflichtend im Bezugspersonen-System zu arbeiten hat, ist sie
entgegen ihrer Auffassung sehr wohl zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet und kann keinesfalls an ihrer
Stelle eigene Mitarbeiter einsetzen, was ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung spricht. Entsprechendes gilt für die in
§ 10 Abs. 1 Satz 2 HV enthaltene Verpflichtung der Beigeladenen zu 1), die Arbeitszeit in unmittelbarem Kontakt mit der Klientin von Angesicht
zu Angesicht bzw. von Ohr zu Ohr, wie auch mit dem sozialen Umfeld des Klienten gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des
Beigeladenen zu 5) zu erfüllen.
dd) Die Beigeladene zu 1) war auf dieser vertraglichen Grundlage in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Ihre Dienstleistungen
gingen in einer von Letzterer vorgegebenen Ordnung auf. Eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne
abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt
oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck
vorgegeben ist und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel
er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten, unter denen sich die zu beurteilende Tätigkeit
der Beigeladenen zu 1) vollzogen hat, ist eine Eingliederung in die von der Klägerin vorgegebene betriebliche Ordnung zu bejahen.
(1) Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Klägerin einer Vielzahl von vertraglichen Verpflichtungen unterlag, zu deren
Erfüllung sie die Beigeladene zu 1) eingesetzt hat bzw. einsetzt. Die Klägerin ist als Leistungserbringer verpflichtet, ambulante
Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen
der §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. §
55 SGB IX zu erbringen (§
1 Abs.
1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs-
und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die
Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden
soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung).
Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin soll Supervision
und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten;
überdies hat die Klägerin Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens
- nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall
überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung liegt bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der
Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen,
darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen muss. Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis
zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan und die Leistungs-
und Vergütungsvereinbarung der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 5) als Grundlagen für die Betreuungsleistung in § 1 des Betreuungsvertrages
vereinbart wurden.
(b) In diesem normativen Gesamtgefüge traf allein die Klägerin in Person der Zeugin T aufgrund ihrer Verantwortlichkeit als
Leistungserbringer gegenüber dem Beigeladenen zu 5) die Entscheidung über die Auswahl der von der Beigeladenen zu 1) betreuten
Klienten.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene grundsätzlich berechtigt ist, ohne Angabe von Gründen Aufträge des
Auftraggebers abzulehnen (§ 2 Abs. 3 HV). Denn ohne die betriebliche Organisation der Klägerin mit deren vertraglichen Bindungen gegenüber dem Beigeladenen zu 5)
konnte die Beigeladene zu 1) zu Lasten des Beigeladenen zu 5) als Kostenträger überhaupt nicht tätig werden. Im Übrigen war
Geschäftsgrundlage des HV, dass die Beigeladene zu 1) neben ihrer Tätigkeit für die Klägerin auch für andere Vertragspartner tätig ist (s. § 7 HV Konkurrenz), sodass sie nur insoweit für die Klägerin tätig werden konnte bzw. kann, als sie durch diese anderen Tätigkeiten
nicht zeitlich gebunden war und ist. Es versteht sich daher von selbst, dass die Beigeladene zu 1) dann Aufträge der Klägerin
ablehnen musste und muss, wenn hierfür keine zeitlichen Kapazitäten vorhanden waren bzw. sind.
In jedem Fall schließen die Klienten mit der Klägerin als verantwortlicher Leistungserbringerin den gemäß § 4 Abs. 1 der Leistungs-
und Prüfungsvereinbarung zu schließenden Betreuungsvertrag. Im Rahmen dieser vertraglichen Bindung hat sich die Klägerin zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeit lediglich tatsächlich der Dienstleistung der Beigeladenen zu 1) bedient, ohne hierfür ihre
Fallverantwortung und Verantwortung für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten aus der Hand zu geben.
(c) Die die Beigeladene zu 1) treffenden Dokumentationspflichten über die erbrachten Fachleistungsstunden unterstreichen die
Integration in den Betrieb der Klägerin. Letztere stellte nämlich u.a. der Beigeladenen zu 1) mit dem sog. Bewo-Planer eine
internetgestützte Infrastruktur zur Verfügung, zu der die Beigeladene zu 1) einen Zugang erhielt und in welchen sie den Verlauf
der Betreuung zu dokumentieren hatte. Dieses Instrumentarium ermöglicht es der Klägerin zu kontrollieren, ob die Beigeladene
zu 1) das für sie verbindliche, von der Klägerin verlangte hohe Qualitätsniveau erfüllt.
(d) Die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin wird weiter dokumentiert durch
die - wenn auch nur vereinzelte und evtl. länger zurück liegende - Teilnahme der Beigeladenen zu 1) an den von der Klägerin
durchgeführten Teambesprechungen und von dieser organisierten externen Supervisionen.
Letztlich wird die Eingliederung in die betriebliche Organisation der Klägerin aber dadurch verdeutlicht, dass die Beigeladene
zu 1) eng mit der bei der Klägerin beschäftigten Zeugin T zusammenarbeitet. Diese führt auch für die von der Beigeladenen
zu 1) betreuten Klienten den Hauptschriftverkehr mit dem Beigeladenen zu 5), sie liest die von der Beigeladenen zu 1) erstellten
Hilfeplananträge bzw. erstellt diese für die Beigeladene zu 1), sie steht mit der Beigeladenen zu 1) immer wieder im telefonischen
bzw. persönlichen Kontakt und erhält von dieser Informationen zu besonderen Vorkommnissen oder fachliche Einschätzungen. Zudem
ist die Zeugin T in das Beschwerdemanagement der Klägerin eingebunden, das gleichermaßen für Beschäftigte wie auch Honorarkräfte
gilt.
(e) Die Beigeladene zu 1) nutzt auch nicht lediglich eine von der Klägerin bereitgestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Sie war bzw. ist vielmehr zu einer wirtschaftlich wertschöpfenden Durchführung ihrer Betreuungsleistung
auf die seitens der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 5) begründeten leistungserbringungsvertraglichen Grundlagen angewiesen.
Der Beigeladenen zu 1) war es mangels Abschlusses einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Beigeladenen zu 5) überhaupt
nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für die betreute Person über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abrechnen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin eigenständige Betreuungsverträge
mit den zu betreuenden Personen abzuschließen.
(5) Die Beigeladene zu 1) übt ihre Tätigkeit auch im Sinne des §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden aus.
(a) Aufgrund des Inhalts der mit dem Beigeladenen zu 5) geschlossenen Vereinbarungen war die Klägerin "im Ernstfall" gehalten,
auf die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung
ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten
und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
die Klägerin, auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Beigeladenen zu 1) zu
bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.).
(b) Der Klägerin war bzw. ist auch eine - maßgebliche abstrakte - Rechtsmacht eingeräumt, im Verhältnis zur Beigeladenen zu
1) solche Anordnungen zu erteilen, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) im Wesentlichen entsprechen.
(aa) Dies folgt aus den oben dargestellten vertraglichen Bindungen der Beigeladenen zu 1) an die zwischen Klägerin und Beigeladenem
zu 5) geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung, an die Festlegungen in den individuellen Hilfeplänen und die Konzeption
der Klägerin sowie fachliche Notwendigkeiten und Bedürfnisse der Klienten (§§ 3, 4 und 6 HV). Unerheblich ist, dass die Klägerin von ihrer Rechtsmacht keinen Gebrauch gemacht hat bzw. aufgrund der Qualität der Arbeit
der Beigeladenen zu 1) keinen Gebrauch machen musste.
(bb) Der Annahme einer Weisungsbefugnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt
eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen)
Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014,
10 AZR 590/13, EzA §
611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005,
5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu §
611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Beigeladene zu 1) bestand bzw. besteht im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an
die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage
vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe
an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Beigeladenen zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der
seitens der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.
(cc) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Beigeladene zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin ermittelt
wurde bzw. wird, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin
sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem Beigeladenen zu 5) als Kostenträger. Die Klägerin übernahm letztlich
die Verantwortung für den Hilfeplan.
(6) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sprechen und letztlich im Rahmen der
Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht
festzustellen.
(a) Die Beigeladene zu 1) verfügt in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Klägerin nicht über eine eigene Betriebsstätte. Ihre
Betriebsräume in der Q Str. 00 in L nutzt sie nur im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Soziotherapeutin. Mit der streitgegenständlichen
Tätigkeit besteht kein Zusammenhang.
(b) Ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) besteht nicht. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches
Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, [...], Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, [...] Rdnr. 25 f.), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl.
nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes
der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf
eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim
Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, [...] Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, [...] Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, [...], Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft
ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.; BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, [...], Rdnr. 36).
Es ist bereits kein nennenswerter Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 1) zu erkennen.
Aufwendungen für Werbung mittels Flyer und auf ihrem PKW angebrachter Werbung betreffen nur ihre Tätigkeit als Soziotherapeutin.
Ein Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Tätigkeit besteht daher insoweit nicht.
Soweit die Beigeladene zu 1) zunächst vorgetragen hat, dass sie für ihre Betriebsräume Miete zahlt, hat sie diesen Vortrag
im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten und nunmehr erklärt, keine Miete zu zahlen. Selbst wenn eine
Mietzahlung erfolgen würde, wäre dies nicht relevant, da sie ihre Betriebsräume für die Soziotherapie und nicht für die streitbefangene
Tätigkeit nutzt.
Aufwendungen für einen PKW - der von der Beigeladenen zu 1) auch zu privaten Zwecken genutzt wird -, einen Computer und ein
Arbeitszimmer haben auch viele Beschäftigte bzw. gehören zu den typischen Aufwendungen für viele Haushalte auch ohne Bezug
zu einer Erwerbstätigkeit.
Soweit die Beigeladene zu 1) Fahrtkosten zu tragen hat, liegt darin kein in die Gesamtabwägung einzustellendes wesentliches
unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft hat die Beigeladene zu 1) nicht zu tragen. Sie wird
nicht nach Erfolg, sondern entsprechend der erbrachten Fachleistungsstunden nach Zeitaufwand entlohnt. Über den zwischen den
Vertragsbeteiligten praktizierten Abrechnungsmodus wurde bzw. wird ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund
der stetigen Auftragslage setzte bzw. setzt die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes
ein. Das etwaige Risiko, dass die Klägerin nicht oder verspätet die Rechnungen begleicht, entspricht dem Risiko eines abhängigen
Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
(c) Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des §
616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend
von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn
damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten
stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, [...]).
(d) Auch die in § 13 Abs. 1 HV geregelte Haftung und Gewährleistung vermag ein relevantes unternehmerisches Risiko schon deshalb nicht zu begründen, weil
eine Erweiterung unternehmerischer Chancen bzw. größere Verdienstmöglichkeiten damit nicht verbunden ist. Im Übrigen ist die
Haftung für Pflichtverletzungen für Arbeitnehmer nicht untypisch. So haftet der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
(BAG) im Rahmen eines dreistufigen Haftungsmodells nicht für leichte Fahrlässigkeit und anteilig für mittlere Fahrlässigkeit.
Die volle Haftung muss er für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernehmen (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu §
611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP N r. 111 zu §
611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
(e) Die Beigeladene zu 1) hat die Tätigkeit auch nicht - wie für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend - im Wesentlichen
frei gestaltet. Dies gilt eingedenk der ihr eingeräumten inhaltlichen Gestaltungsfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung
ihrer Betreuungsleistungen.
Wie das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere
Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich
aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass
die Klägerin kraft der mit der Beigeladenen zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten Kräften
in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem Beigeladenen zu 5) durchzusetzen.
Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter
den Vorbehalt gestellt worden, stets die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich fachlichen Vorgaben einzuhalten.
Ausschlaggebend sind auch insoweit die jeweiligen Festlegungen in den individuellen Hilfeplänen (§ 4 HV).
Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war und ist ungeachtet der nach § 2 HV betonten Befugnis, die Tätigkeit in freier Zeiteinteilung auszuführen, dadurch begrenzt, dass der zeitliche Tätigkeitsumfang
der Beigeladenen zu 1) den vom Beigeladenen zu 5) bewilligten Stundenkontingenten der zu betreuenden Klienten entsprach bzw.
entspricht. Überdies sind gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 HV projektbezogene Zeitvorgaben einzuhalten und Fachleistungsstunden gem. § 10 Abs. 1 Satz HV u.a. in einem unmittelbaren Kontakt mit den Klienten zu erbringen.
(7) Der im HV an verschiedenen Stellen zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsbeteiligten, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung jedoch nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich
widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für
eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. [...] Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille
überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung
zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger
die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle
Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung
des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil
v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu §
611 BGB Abhängigkeit, [...] Rdnr. 33).
Nach diesen Maßstäben kommt dem tatsächlichen Willen der an dem Auftragsverhältnis beteiligten Personen, ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon deshalb keine Indizwirkung zu, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche
Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition
der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder
Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen
es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder
ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(8) Aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Beigeladenen zu 5) vom 29.11.2013 ist nichts für Selbständigkeit der Beigeladenen
zu 1) herzuleiten, da diese Auskunft keine gegen das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung sprechende Gesichtspunkte
aufzeigt.
(9) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesamtumstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die
Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in weitgehender
(abstrakter) Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin vorgebebenen betrieblichen Ordnung vollzogen hat bzw. vollzieht.
Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) streiten, sind hingegen in einem nur untergeordneten
Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung.
bb) Die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) erfolgt auch gegen Entgelt (§
14 SGB IV).
Auch eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. §
5 Abs.
5 SGB V und akzessorisch in der sozialen Pflegeversicherung gem. §
20 Abs.
1 Satz 1
SGB XI liegt nicht vor. Eine Versicherungsfreiheit nach §
5 Abs.
5 SGB V ist für denjenigen gegeben, der hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Eine hauptberufliche Selbständigkeit der Beigeladenen
zu 1) ist jedoch nicht ersichtlich.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, die auf eine Gewinnerzielung
ausgerichtet ist. Die Abgrenzung zu dem Begriff der abhängigen Beschäftigung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Die Hauptberuflichkeit
ist nicht absolut, sondern relativ zu bestimmen. Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen
Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt
der Erwerbstätigkeit bildet. Maßgeblich hierfür sind stets die Umstände des Einzelfalles, wobei die zeitliche Verteilung der
jeweiligen Beschäftigungen und das erzielte Entgelt als Kriterium heranzuziehen sind. Damit ist eine Hauptberuflichkeit dann
gegeben, wenn die selbständige Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen
Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 §
3 Nr. 3; Felix, in: jurisPK-
SGB V, 3. Aufl. 2016, §
5 Rdnr. 111; Klose, in: Jahn,
SGB V, §
5 Rdnr. 258 ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die weiteren BeWo-Leistungserbringer, ABW C und
BeWo N L GbR, ebenfalls in abhängiger Beschäftigung ausgeübt wurden bzw. werden, da diesen Rechtsbeziehungen die im Wesentlichen
identischen Verträge (s. HV v. 23.9.2005 und v. 25.3.2010), wie der streitbefangenen Rechtsbeziehung zur Klägerin zugrunde liegen. Es gelten daher die
Ausführungen zur Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Weisungsgebers für diese Tätigkeiten in derselben
Weise wie für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin.
Die Tätigkeiten als Soziotherapeutin, Heilpraktikerin und für BeWo-Selbstzahler dürften von der Beigeladenen zu 1) als Selbständige
erbracht werden, da eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb insoweit nicht ersichtlich sind.
Offen bleiben kann dies bei der nur vereinzelt abgerechneten Tätigkeit für den Ehemann und der nur über einen kurzen Zeitraum
ausgeübten Tätigkeit für BEWO L.
Die Auswertung der von der Beigeladenen zu 1) beigebrachten Rechnungen (s. tabellarische Aufstellungen im Tatbestand) ergibt
ein Überwiegen der abhängigen Beschäftigungen für die Klägerin, ABW C sowie BeWo N L GbR gegenüber sämtlichen sonstigen Tätigkeiten
der Beigeladenen zu 1) sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht.
c) Die Beklagte hat eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) zutreffend mit dem 1.1.2009, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung,
festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht nach §
7a Abs.
6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.)
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
entspricht.
Es liegt zwar eine rechtzeitige Antragstellung am 29.1.2009 und damit binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zum
1.1.2009 vor. Auch verfügt die Beigeladene zu 1) über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, der auch ein Krankengeld
beinhaltet.
Eine ausreichende Absicherung zur Altersvorsorge liegt jedoch nicht vor. Zwar verfügt die Beigeladene zu 1) mit ihrem Ehemann
über Grundeigentum, mit dem sie die Zahlung von Miete spart, jedoch entspricht dies nicht der Art nach den Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung, die in der Zahlung einer Rente, also einer Geldleistung, und nicht der Zurverfügungstellung
von Wohnraum besteht.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz.