Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin für den als Interviewer für sie tätig gewesenen Beigeladenen zu 1)
aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Juli
2002 zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
aufgrund einer versicherungspflichtigen bzw. geringfügigen Beschäftigung zu zahlen hat. Hinsichtlich der ursprünglich darüber
hinaus gehenden Beitragsforderungen für den Zeitraum von September bis November 1999 hat die Beklagte den streitgegenständlichen
Bescheid vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2005 im Verhandlungstermin am 20.7.2011 aufgehoben
und die Klägerin das entsprechende Teilanerkenntnis angenommen.
Die Klägerin ist ein Markt- und Meinungsforschungsunternehmen, welches für verschiedene Auftraggeber Kundenzufriedenheitsbefragungen,
Marktpotentialerhebungen und anderweitige Meinungsbefragungen im Streitzeitraum von 1999 bis 2002 durchführte. Sie entwickelte
dafür unter anderem auftragsspezifische, strukturierte Interviews mit festgelegten Fragen, welche von den Interviewern der
Klägerin telefonisch durchgeführt wurden. Darüber hinaus bestimmte die Klägerin die zu befragenden Zielgruppen, die Zahl der
für ein Projekt bzw. eine Studie durchzuführenden Interviews sowie die einzuhaltende sog. Feldzeit, bei der es sich um den
Zeitraum handelt, innerhalb dessen das Projekt bzw. die Studie abgeschlossen sein muss. Die Antworten der Gesprächspartner
wurden über die für die jeweiligen Aufträge entwickelten Eingabemasken in den Computer eingegeben und die so gewonnenen Daten
empirisch ausgewertet. Zur Durchführung der Interviews stellte die Klägerin den Interviewern anonymisierte Arbeitsplätze mit
Computer und Telefon in sogenannten Telefonstudios mit 15 bis 30 Telefonarbeitsplätzen zur Verfügung. Pro 15 Telefonarbeitsplätze
befand sich ein Supervisor im Telefonstudio. Dieser hatte auf die Einhaltung studienspezifischer Belange und allgemeiner Regeln
der Interviewführung zu achten. Zu diesem Zwecke verfolgte er einzelne Interviews stichprobenartig mit, schrieb ein Bewertungsprotokoll,
das als Grundlage für die Bewertung der Interview-Qualität des Interviewers diente, und gab dem Interviewer ein Feedback zu
jedem bewerteten Interview. Weiterer Zweck des Verfolgens der Interviews war es sicherzustellen, dass die Interviews erbracht
wurden. Darüber hinaus oblag dem Supervisor die technische und inhaltliche Betreuung der Interviewer. Der Einsatz der Interviewer
erfolgte in einem System von 4-Stunden-Zeitkorridoren - von den Beteiligten teilweise als "Schicht" bezeichnet -, deren Lage
sich vornehmlich nach der Erreichbarkeit der Zielpersonen richtete. Pro Stunde war eine bezahlte Pause von 5 Minuten, insgesamt
20 Minuten pro 4-Stunden-Zeitkorridor vorgesehen. Darüber hinaus war hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer eine freie Pausenwahl
möglich. Zum Teil wurden die Zeitkorridore bei Studien mit Auslandsbezug verändert. Gleiches galt beispielsweise bei Studien,
die Handwerker betrafen.
Die von der Klägerin eingesetzten Interviewer wurden von dieser durch eine allgemeine Schulung auf ihre Tätigkeit als Interviewer
vorbereitet. Dazu erhielten sie studienspezifische Einweisungen. Der konkrete Einsatz der Interviewer wurde wöchentlich im
Voraus für die folgende Kalenderwoche zeitlich festgelegt und verbindlich vereinbart, wobei schriftliche Vereinbarungen nicht
geschlossen wurden. Zu diesem Zwecke fanden sich die Interviewer bei der Klägerin zu einer festgelegten Zeit persönlich ein
und verhandelten mit den für die Klägerin tätigen Supervisoren die konkreten Einsätze für die folgende Kalenderwoche. Dabei
gaben die Interviewer jeweils an, an welchen Tagen sie in welchen Zeitkorridoren arbeiten wollten. Diesen Wünschen wurde soweit
wie möglich Rechnung getragen. Wenn zu den nachgefragten Zeiträumen allerdings keine Arbeit zu vergeben war, wurde im Einzelnen
verhandelt, ob ein Einsatz zu einer anderen Zeit erfolgen konnte. Falls auf diesem Wege der Bedarf an Interviewern nicht gedeckt
werden konnte, wurden weitere Interviewer telefonisch kontaktiert, bis der Personalbedarf gedeckt war. Falls auch auf diesem
Wege der Personalbedarf nicht gedeckt werden konnte, musste die Projektplanung entsprechend angepasst werden. Zusätzlich konnten
durch kurzfristig angenommene Aufträge weitere Bedarfe an Interviewern entstehen, die die Klägerin ebenfalls durch telefonische
Kontaktaufnahmen zu decken versuchte. Nicht auswählen konnten die Interviewer, bei welchen konkreten Studien sie eingesetzt
wurden. Diese Auswahl lag bei der Klägerin. Ohne Angabe von Gründen konnten die Interviewer ihren Einsatz bis 8 Bürostunden
vor Schichtbeginn absagen. Zu Beginn des Einsatzes mussten die Interviewer ihre Anfangszeit auf dem Einsatzplan notieren und
die für sie vorgesehene Studie dort ablesen. Die Abrechnung erfolgte elektronisch. Dazu mussten sich die Interviewer im System
mit der sog. CATI-Nummer, die nur Abrechnungszwecken diente, einloggen. Alle geleisteten Tätigkeitszeiten wurden sodann automatisch
erfasst.
Die Klägerin behandelte die für sie tätigen Interviewer als nicht sozialversicherungspflichtige, freie Mitarbeiter. Sie zahlte
eine Vergütung auf Stundenbasis. Diese setzte sich aus einem Basisstundensatz (14 DM bzw. 7,16 EUR) und erfolgsabhängigen
Parametern (Schlagzahl, Ausschöpfung, Interviewqualität) zusammen, die zu einer Erhöhung des Stundensatzes bis auf 18 DM bzw.
9,20 EUR führen konnten. Teilweise haben Interviewer höhere Stundensätze ausgehandelt. Außerdem zahlte die Klägerin an Interviewer,
die eine bestimmte Stundenzahl für sie tätig waren, einen Treue-Aufschlag zum Stundensatz. Die Zahlung des Entgelts erfolgte
monatlich nach dem von der Klägerin festgehaltenen zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Hierüber erhielt der Interviewer monatlich
einen Kontoauszug. Eine Rechnungsstellung durch den Interviewer erfolgte nicht.
Der Beigeladene zu 1) übte die Tätigkeit als Interviewer für die Klägerin entsprechend den vorstehenden Ausführungen im Streitzeitraum
aus. Er unterhielt keine eigenen Geschäfts- bzw. Büroräume, setzte kein eigenes Kapital ein und erbrachte keine Sicherheitsleistungen.
Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen. Für andere Auftrag-/Arbeitgeber war der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum
nicht tätig.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 kündigte die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 18.8.2003
gegenüber der Klägerin an, die in diesem Zeitraum für die Klägerin tätigen Interviewer als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte
einzustufen. Zur Begründung führte sie aus, dass die von der Klägerin eingesetzten Interviewer keine Gewerbeanmeldung gehabt,
keine eigenen Geschäfts-/Büroräume unterhalten und kein eigenes Kapital eingesetzt, Preise nicht frei gestaltet, Angebote
nicht abgegeben und keine eigene Werbung betrieben hätten. Zu Beginn der Tätigkeit sei eine Interviewerschulung von der Klägerin
durchgeführt worden und im Anschluss daran hätten überwachte Probeinterviews stattgefunden. Die Übernahme der Schichten sei
durch nicht absolvierte studienspezifische Schulungen sowie durch bereits besetzte Schichten eingeschränkt gewesen. Auch seien
bestimmte studienspezifische Anweisungen sowie weitere Verhaltensregeln zu beachten gewesen. Die Einhaltung dieser Vorgaben
sei durch regelmäßiges Abhören der Telefoninterviews kontrolliert worden. Eine eigenbestimmte Auswahl der Studien sei nicht
möglich gewesen. Die Absage einer Schicht habe innerhalb einer festgelegten Zeitspanne erfolgen müssen. Sei dies nicht der
Fall gewesen, habe die Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses gedroht. Es sei den Arbeitnehmern demnach nicht möglich gewesen,
im Wesentlichen selbst über ihre Arbeitszeit zu verfügen. Die Vergütung der Tätigkeit habe zudem umfangreiche Berechnungsmodi
beinhaltet. Berücksichtigt worden seien die Anzahl der geführten Interviews, das Verhältnis der verweigerten Interviews zu
der Gesamtzahl der zu führenden Gespräche, die Tätigkeitsdauer für die Klägerin sowie die Bewertung der kontrollierten Gespräche.
Die Art und Weise der Durchführung der Interviews sei so detailliert vorgegeben worden, dass den lnterviewern kein wesentlicher
eigener Gestaltungsspielraum bei den Befragungen geblieben sei. Es liege eine wesentliche Eingliederung in einen fremden Betriebsablauf
mit persönlicher Abhängigkeit vor.
Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 26.8.2003, bei der Beklagten eingegangen am 27.8.2003, zu dem Anhörungsschreiben der
Beklagten Stellung. Weisungen an die Interviewer würden nur insoweit erfolgen, als es nach der Natur des jeweils erteilten
Auftrages unerlässlich sei. Zur Qualitätssicherung könne es den Interviewern nicht überlassen werden, welche Fragen sie wie
und in welcher Reihenfolge an die zu befragenden Bevölkerungskreise richten. Auch die Antworten müssten zur Sicherung des
marktforscherischen Qualitätsstandards in einheitlicher Form erfasst und den Fragen zugeordnet werden. Die Verwendung von
einheitlichen Fragebögen mit vorgegebenen Antworten sei sachlich erforderlich und werde den Interviewern durch entsprechende
Programme bzw. Abfrage-/Eingabemasken auf Arbeitsplatzrechnern zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Weisungen hinsichtlich
des Inhalts ihrer Tätigkeit erhielten die Interviewer nicht. Die allgemeine Einweisung wie auch die 10- bis 20-minütigen studienspezifischen
Einweisungen der Interviewer durch die Klägerin seien sachlich bedingt durch die Notwendigkeit, den Interviewern technisch,
methodisch, psychologisch und studienspezifisch das notwendige Rüstzeug für die verlangten Qualitätsmaßstäbe zu vermitteln.
Auch der sog. Schichtbetrieb sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Interviews müssten mit Blick auf die bei der
Bevölkerung für Interviews erforderliche Bereitschaft im Rahmen üblicher Zeiten getätigt werden. Die Einteilung von Einzelaufträgen
an die Interviewer im Rahmen der Schichten sei sachlich erforderlich, um eine auskömmliche Nutzung der vorhandenen Mittel
- Räume, Telefonanlage, Rechner, Leitungskapazitäten - zu ermöglichen. Weisungen bezüglich der Schichteinteilung würden nicht
erfolgen. Vielmehr würden die Interviewer mitteilen, dass und zu welchen Zeiten sie bereit wären, Aufträge anzunehmen. Soweit
entsprechende Auftragsvolumina vorhanden seien, würden daraufhin - auch zeitlich - bestimmte Aufträge erteilt. Die Möglichkeit
innerhalb einer Frist bereits zugesagte Schichten wieder abzusagen und das Fehlen von Zusagen bzgl. des Beschäftigungsumfangs
sprächen gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses.
Mit Bescheid vom 29.12.2004 machte die Beklagte eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu
1) in Höhe von 5.918,03 Euro geltend und stufte diesen als abhängig Beschäftigten der Klägerin ein. Außerhalb dieses Verfahrens
verlangt die Beklagte von der Klägerin 51.498,35 Euro für andere Interviewer, insgesamt also 57.416,38 Euro.
Die Klägerin erhob am 27.1.2005 Widerspruch gegen diesen Bescheid und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme vom 26.8.2003.
Ergänzend führte sie aus, dass die Interviewer auch für andere Marktforschungsunternehmen tätig seien und ihre Tätigkeit in
diesem Zusammenhang in den Studios dieser Unternehmen erbrächten. Die Bereitstellung der erforderlichen Geräte durch sie,
die Klägerin, sei erforderlich, denn es sei schlicht nicht möglich, die existierende Vielzahl von Hardware- sowie Softwarekonfigurationen
und Telefonanlagenstandards in wirtschaftlich auskömmlicher Weise überörtlich zu integrieren. Mit Widerspruchsbescheid vom
15.9.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 17.10.2005 zum Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend zu ihrem vorprozessualen Vortrag hat sie unter anderem auf
angebliche Parallelen zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.11.1974, 8 RU 266/73, verwiesen, in welcher das BSG die für den Erhalt auswertbarer Unterlagen erforderlichen Anweisungen nicht als Indiz einer
abhängigen Beschäftigung von Interviewern bewertet habe. Zudem sei auch in der damaligen Konstellation die Vergütung von einer
ordnungsgemäßen Leistungserbringung abhängig gemacht worden und ein zeitlicher Rahmen vorgegeben worden. In Abgrenzung zu
der eine abhängige Beschäftigung von Interviewern bejahenden Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG
NRW v. 2.2.2006, L 16 KR 253/04) weise der vorliegende Sachverhalt erhebliche Unterschiede auf. Unter anderem würden im Falle der Klägerin anders als in
dem vom LSG NRW entschiedenen Fall eine Vielzahl von Auftragsangeboten von Seiten der Mitarbeiter abgelehnt (Absagequote von
70,44 %)' die Interviewer hätten kein Passwort zum Einloggen, die Rechnungsstellung erfolge nicht durch sie, die Klägerin,
und die Mitarbeiter seien vielfach auch für andere Marktforschungsunternehmen tätig.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung aufrechterhalten. Der Entscheidung des BSG vom 14.11.1974, 8 RU 266/73, habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit sei in der damaligen Fallgestaltung
der Honoraranspruch einschließlich des Spesen- und Unkostenersatzes erst bei ordnungsgemäßer Erledigung entstanden. Vorliegend
werde der Stundenaufwand der Interviewer bezahlt. Ein unternehmerisches Risiko bestehe für die Interviewer der Klägerin nicht.
Die neuere Rechtsprechung messe zudem dem Indiz, ob ein Auftrag angenommen oder abgelehnt werden könne, nicht mehr dieselbe
Bedeutung zu. In dem 1974 entschiedenen Fall habe das BSG die Interviewer auch deshalb als selbstständig angesehen, weil sie
nicht in einem derartigen Umfang den Weisungen der Auftraggeberin unterlegen hätten, dass dadurch jede eigene Dispositionsbefugnis
praktisch ausgeschlossen gewesen war.
Mit Urteil vom 6.11.2008 hat das SG Köln den Bescheid vom 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2005 aufgehoben.
Es ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung von einem Überwiegen der für eine selbstständige Tätigkeit und gegen eine
abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte ausgegangen.
Gegen das ihr am 11.12.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6.1.2009 Berufung eingelegt (Aktenzeichen L 8 R 2/09).
Der Senat hat mit Beschluss vom 2.3.2010 in dem Verfahren L 8 R 2/09 den Rechtsstreit hinsichtlich der Beitragsforderungen der Beklagten, soweit sie sich auf die vormaligen Beigeladenen zu 2)
bis 10) beziehen, getrennt, anschließend die Beiladung der nicht mehr am jeweiligen streitigen Rechtsverhältnis beteiligten
Interviewer aufgehoben (Beschluss vom 23.4.2010) und die jeweils beteiligten Sozialversicherungsträger - hier die Vereinigte
IKK als Einzugsstelle und Träger der Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA) - beigeladen (Beschluss vom
6.9.2010).
Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Berufung ihr bisheriges Vorbringen. Es handele sich hier um eine
Tätigkeit nach detaillierten Weisungen, die im Gegensatz zur Auffassung des SG weit über das sachlich notwendige Maß hinausgingen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf das Urteil des LSG NRW vom 2.2.2006,
L 16 KR 253/04. Die tatsächlichen Verhältnisse zwischen den von der Klägerin eingesetzten Interviewern und denjenigen, die das LSG NRW als
abhängig beschäftigt gewertet habe, wiesen keinen wesentlichen Unterschied auf. Vorliegend könne nicht von einer frei gestalteten
Tätigkeit ausgegangen werden. Den Interviewern sei nicht nur das Ziel ihrer Tätigkeit (Erstellung eines Interviews), sondern
auch die Art und Weise, und zwar über das sachlich notwendige Maß hinaus, vorgegeben gewesen. Das Tätigwerden der Interviewer
sei derart fremdbestimmt gewesen, dass auch unter Berücksichtigung der methodisch bedingten Vorgaben schon begrifflich keine
selbstständige Tätigkeit mehr vorliege. Die Interviewer hätten keine eigene Arbeitsorganisation gehabt, sondern seien im Gegensatz
zur Auffassung des Sozialgerichts bei Ausübung ihrer Tätigkeit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen.
Sie hätten auch kein Unternehmer-, sondern allenfalls ein Einkommensrisiko getragen. Denn sie hätten nur dann kein Geld bekommen,
wenn sie nicht gearbeitet hätten. Zudem sei die Höhe der Vergütung nicht maßgeblich von der Güte der Interviews abhängig gewesen.
Innerhalb des von der Klägerin einseitig vorgegebenen Rahmens zwischen 14 und 18 DM seien nur geringfügige Steigerungen möglich
gewesen, auf welche die Interviewer hätten Einfluss haben können. Die Interviewer hätten keine Unternehmerchancen gehabt,
weil sie den Wert ihrer Leistung allenfalls in äußerst begrenztem Umfang hätten beeinflussen können. Im streitgegenständlichen
Zeitraum hätten sie höchstens 18 DM pro Stunde verdienen können, vorausgesetzt, die Klägerin sei der Meinung gewesen, dass
der Interviewer bei den Bereichen Schlagzahl, Ausschöpfung und Qualität die von ihr festgelegte Punktzahl erreicht habe. Lediglich
hinsichtlich der Arbeitszeit habe in dem von der Klägerin einseitig vorgegebenen Rahmen eine gewisse Freiheit bestanden. Diese
habe sich jedoch darauf beschränkt, sich für die von der Klägerin als Rahmen vorgegebenen Schichten eintragen zu lassen. Unter
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles überwögen vorliegend die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.11.2008 zu ändern und die Klage hinsichtlich der die Beigeladene zu 1) betreffenden
Beitragsforderung abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt
sie aus, sowohl sie selbst als auch die Interviewer wünschten ihre Rechtsbeziehung zueinander derart, dass die Interviewer
als freie Auftragnehmer für die Klägerin tätig würden. Unzutreffend gehe die Beklagte davon aus, dass die Interviewer bei
der Erbringung der Leistungen "vollkommen auf die betrieblichen Strukturen der Klägerin angewiesen" seien. Die Interviewer
könnten vielmehr "ihre" Leistungen ohne weiteres auch für andere Auftraggeber, einschließlich der durchaus unmittelbar vor
Ort ansässigen Wettbewerber der Klägerin, erbringen und seien keineswegs auf deren betriebliche Strukturen angewiesen. Ausdruck
der keineswegs arbeitnehmertypischen Selbstständigkeit sei gewesen, dass ein Interviewer die weitere Ausführung eines Auftrags
aus Gründen des "guten Geschmacks" abgelehnt habe. Der Inhalt der seinerzeitigen Befragung habe dazu geführt, dass die Interviewer
von den Angerufenen beschimpft bzw. auch sehr deutlich angesprochen worden seien. Der betreffende Interviewer habe die Vorstellungen
der von ihm angerufenen Personen und ihre heftigen Reaktionen nachvollziehen können. Er habe seine Weigerung, den Auftrag
weiter auszuführen, gegenüber ihr, der Klägerin, entsprechend nachdrücklich begründet. Sie habe sich durch diese Argumente
überzeugen lassen und in der Folge das gesamte Befragungsobjekt abgebrochen. Bei Absagen bzw. Verspätungen sei die Vorlage
eines ärztlichen Attestes nicht verlangt worden. Der unternehmerische Erfolg des Interviewers sei maßgeblich von der Art und
Weise abhängig gewesen, wie er sein Interview geführt habe. Die wesentliche Gestaltungsfreiheit habe darin bestanden, die
Zielperson davon zu überzeugen, das Interview zu führen und auch im Falle von Störungen oder Unterbrechungen zu Ende zu bringen
bzw. zu einem späteren Zeitpunkt zu Ende zu führen. Wirtschaftlich wirke sich diese Gestaltungsfreiheit zum einen unmittelbar
dahingehend aus, dass leistungsabhängig eine Gehaltsspreizung von etwa 30 % bestehe; diese sei von erheblichem Gewicht, zumal
es sich um untere Gehaltsgruppen handele. Zum anderen sei sie von mittelbarer Bedeutung, als derjenige, der schlechte Interviews
führe, gar nicht mehr beschäftigt werden werde. Es habe kein starres Schichtensystem gegeben. Innerhalb der sich aus der Erreichbarkeit
der Zielgruppen ergebenden Zeitkorridore hätten die Interviewer ihren Arbeitszeiteinsatz flexibel gestalten können. Den von
ihr festgelegten 4-Stunden-Zeitkorridoren stünden die tatsächlichen Login-Zeiten in der Anlage K 2 zu dem mit Schriftsatz
vom 10.9.2007 eingereichten, an den Bundesfinanzhof gerichteten Schriftsatz vom 30.4.2007 gegenüber.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) verhandeln und entscheiden können, nachdem er sie mit den ordnungsgemäßen
Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2005 nur noch hinsichtlich
der den Beigeladenen zu 1) betreffenden Beitragsforderung, soweit nicht entsprechend den Ausführungen im Tatbestand die Beklagte
den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Klägerin das Teilanerkenntnis angenommen hat.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der noch streitigen Beitragsforderung zu Unrecht aufgehoben. Denn die Klage
ist insoweit zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2005
ist hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Beitragsforderung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Insoweit fordert die Beklagte zu Recht Beiträge für den Beigeladenen zu 1) zur Sozialversicherung nach.
Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung von Beiträgen ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV, vorstehende und nachfolgende Normen jeweils in der im Streitzeitraum geltenden Fassung). Danach erlassen die Träger der
Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht zur Arbeitsförderung. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zu Recht die
Versicherungspflichtigkeit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung,
sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Juli 2001 angenommen und die
Höhe der daher von der Klägerin für diese Versicherungszweige zu zahlenden Beiträge festgesetzt sowie Versicherungsfreiheit
aufgrund geringfügiger Beschäftigung für August 2001 und den Zeitraum von Februar bis Juli 2002 angenommen und die Höhe der
insoweit zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge festgesetzt.
Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in den verschiedenen Versicherungszweigen ergibt sich aus §
5 Abs.
1 Nr.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 i. V. m. Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI), §
1 Satz 1 Nr.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) und §
25 Abs.
1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III). Danach ist Voraussetzung eine abhängige Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV. Das Vorliegen einer Beschäftigung ist gleichfalls Voraussetzung der Beitragspflicht der Klägerin gem. §§
172 Abs.
3 Satz 1,
5 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB VI i. V. m. §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV zur Rentenversicherung und gem. §§ 249b Satz 1, 7 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) i. V. m. §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV zur Krankenversicherung.
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der
Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören,
die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil v. 1.12.1977, 12/3/12
RK 39/74, SozR 2200 § 1127 Nr. 8; v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; v. 10.8.2000, B 12 KR 21/98 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 15; v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; v. 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgeblich ist die zwischen den Beteiligten praktizierte Rechtsbeziehung und die praktizierte Beziehung
so, wie sie rechtlich zulässig ist. Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei jeweils die (schriftlichen) vertraglichen Vereinbarungen,
soweit solche bestehen. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Abwicklung und
die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung
regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen
abweichen.
Ausgehend davon hat der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum zur Klägerin hinsichtlich der Tätigkeit als Interviewer in einer
abhängigen Beschäftigung gestanden. Entgegen der Auffassung des SG zeigen die Bewertung und Gewichtung der genannten Abgrenzungsmerkmale, dass das tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis
dem eines abhängig Beschäftigten entspricht, wohingegen Aspekte, die für eine Qualifikation als selbstständige Tätigkeit sprechen,
nur in geringem Umfang vorhanden sind.
Der Senat legt seiner Beurteilung die Beschreibung der Tätigkeiten zugrunde, wie sie letztlich übereinstimmend und unwidersprochen
durch den Geschäftsführer der Klägerin in den Terminen vor dem SG und vor dem LSG sowie durch die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) schriftsätzlich erfolgt ist.
Danach war der Beigeladene zu 1) für die Klägerin im Streitzeitraum als Interviewer tätig. Seiner Tätigkeit als Interviewer
ging eine Einweisung in die Interviewertätigkeit durch die Klägerin voraus. Darüber hinaus erhielt er studienspezifische Einweisungen.
Der Beigeladene zu 1) arbeitete ausschließlich in den Studios der Klägerin mit deren Betriebsmitteln. Investitionen hat er
nicht getätigt. Er unterhielt keine eigenen Geschäfts- oder Büroräume. Der Fragenkatalog der Interviews war von der Klägerin
vorgegeben. Die Durchführung der Interviews hatte unter Anwendung der von der Klägerin vorgegebenen Soft- und Hardware zu
erfolgen und erfolgte unter zeitweiser Kontrolle der Supervisoren. Die Klägerin entschied bei welchen Studien der Beigeladene
zu 1) eingesetzt wurde. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis. Sie setzte sich aus einem Basisstundensatz (14 DM bzw. 7,67
EUR) und erfolgsabhängigen Parametern (Schlagzahl, Ausschöpfung, Qualität) zusammen, die zu einer Erhöhung des Stundensatzes
bis auf 18 DM bzw. 9,20 EUR führen konnten. Das Honorar war von der Klägerin festgelegt akzeptiert worden. Die Abrechnung
erfolgte auf der Basis der von der Klägerin automatisch erfassten Daten. Eine Rechnungsstellung durch den Beigeladenen zu
1) erfolgte nicht.
Während seiner Tätigkeit als Interviewer war der Beigeladene zu 1) vollständig in den Betrieb der Klägerin eingegliedert,
d.h. in die von ihr vorgegebene Ordnung, innerhalb derer mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel ein von der Klägerin als
Unternehmerin bestimmter arbeitstechnischer Zweck verfolgt werden sollte. Er unterlag einem entsprechenden Weisungsrecht der
Klägerin (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteil vom 10.8.2000, B 12 KR 21/98 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 15).
Dies gilt sowohl für den Ort als auch für den organisatorischen Rahmen seiner Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) hat ausschließlich
in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln, insbesondere der Hard- und Software der Klägerin gearbeitet, war vollständig in
die von der Klägerin einseitig vorgegebene Betriebsorganisation eingebunden. Als Interviewer unterlag er der Kontrolle der
Supervisoren.
Auch inhaltlich bestand eine vollständige Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Die Festlegung der Studien, zu deren
Durchführung der Beigeladene zu 1) Interviews zu führen hatte, sowie des jeweiligen Fragenkatalogs und des Interviewablaufs,
ebenso die allgemeine Einweisung in die Tätigkeit eines Interviewers vor Tätigkeitsaufnahme sowie die studienspezifischen
Einweisungen erfolgten durch die Klägerin. Durch die Supervisoren erfolgten Hinweise zur Qualitätsverbesserung. Es fehlten
nennenswerte inhaltliche Gestaltungsspielräume für den Beigeladenen zu 1). Diese sind auch nicht darin zu sehen, dass es von
der Art und Weise, wie ein Interviewer sein Interview führte, abhing, wie erfolgreich er war, die Zielperson davon zu überzeugen,
das Interview zu führen und auch im Falle von Störungen oder Unterbrechungen zu Ende zu bringen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt
zu Ende zu führen. Mit dieser Argumentation der Klägerin wird keine inhaltliche Gestaltungsfreiheit des Interviewers dargestellt,
sondern die Tatsache, dass der Tätigkeitserfolg von der Qualität der Tätigkeitsausübung abhängt. Dies ist aber kein für eine
selbstständige Tätigkeit charakteristisches Kriterium, sondern auch in abhängigen Beschäftigungen nicht anders.
Der Beigeladene zu 1) war in der Gestaltung seiner Arbeitszeit nicht frei. Er konnte zwar selbst entscheiden, ob und in welchem
Umfang er für die Klägerin als Interviewer arbeiten wollte. Er war nicht verpflichtet, über das von ihm übernommene Stundenpensum
hinaus Arbeit und diese zu bestimmten Zeiten zu leisten. Er konnte seine Arbeit aber nur im zeitlichen Rahmen der einvernehmlich
aufgestellten Einsatzpläne der Klägerin erbringen und nur nach Maßgabe des Einsatzplans der Klägerin disponieren (vgl. zu
einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteil vom 10.8.2000, B 12 KR 21/98 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 15).
Die von der Klägerin gewährten Freiheiten in der Pausengestaltung stellen entgegen der Ansicht des SG keinen Gesichtspunkt von derartigem Gewicht dar, dass er das Gesamtbild einer fast vollständigen Eingliederung in den Betrieb
und die Arbeitsorganisation der Klägerin hätte in Frage stellen können (vgl. LSG NRW, Urteil vom 2.2.2006, L 16 KR 253/04, juris). Es kann daher dahinstehen, in welchem Ausmaß der Beigeladene zu 1) bezahlte bzw. unbezahlte Pausen in Anspruch genommen
hat.
Soweit die Klägerin geltend macht, die tatsächlichen Tätigkeitszeiten der Interviewer wichen von den vorgegebenen Zeitkorridoren
ab, und sie sich hierzu auf graphische Darstellungen bezieht, wird die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der
Zeit und Dauer seiner Tätigkeit nicht entscheidend in Frage gestellt. Denn die Klägerin hat schon nicht angegeben, in welcher
Weise dieser Vortrag konkret auf den Beigeladenen zu 1) zutrifft. Die für den Monat 2006 ausgewerteten und in graphischer
Form dargestellten Daten betreffen zudem nicht den Streitzeitraum. Zudem enthält der Vortrag der Klägerin keine Angaben zu
den Gründen für Abweichungen der tatsächlichen Tätigkeitszeiten von den vorgegebenen Zeitkorridoren, wie z.B. Erkrankungen,
Arztermine, Abschluss einer Studie etc. Schließlich ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass
es im Fall des Beigeladenen zu 1) zu nennenswerten Abweichungen gekommen ist.
Der Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass dieser das Recht hatte,
Arbeitsangebote der Klägerin abzulehnen (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, zum Ausbeiner, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Auch tritt eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn
nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurück, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (BSG,
Urt. v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, zum Transportfahrer, juris).
Zudem hat der Beigeladene zu 1) nicht das für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Unternehmerrisiko getragen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.5.2008, aaO.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes
Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen
oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Eine solche Ungewissheit hat es hier jedoch nicht gegeben. Der Beigeladene zu
1) hat weder eigenes Kapital noch eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Er verfügte über keine eigenen
Betriebsmittel und Betriebsstätte, sondern arbeitete ausschließlich in der Betriebsstätte der Klägerin mit deren Betriebsmitteln.
Der Beigeladene zu 1) lief noch nicht einmal Gefahr, für seine Tätigkeit nicht bezahlt zu werden. Die Gefahr, bei Schlechtleistung
nicht mehr tätig werden zu können, besteht auch in abhängigen Beschäftigungen. Noch weniger bestand die Gefahr, die eigene
Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einzusetzen. Denn die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) wurden auf Stundenbasis
vergütet. Die Vergütung war hinsichtlich der Tätigkeit als Interviewer weitgehend erfolgsunabhängig. Die Steigerung des Stundensatzes
konnte für die Interviewertätigkeit nur in engen Grenzen nach Maßgabe der von der Klägerin einseitig vorgegebenen Parameter
und bis zu dem von ihr einseitig vorgegebenen Höchstbetrag erzielt werden, so dass im Wesentlichen die Vergütungssteigerung
nur durch eine Erhöhung der Stundenzahl erreicht werden konnte, wie es typischerweise dem Bild einer abhängigen Beschäftigung
entspricht. Allerdings waren der Erhöhung der Stundenzahl dadurch gewisse Grenzen gesetzt, dass - nach den schlüssigen Ausführungen
der Klägerin - kaum jemand über einen 4-Stunden-Einsatz hinaus in der Lage ist, konzentriert Befragungen durchzuführen. Der
erzielbaren Vergütungshöhe waren schließlich dadurch Grenzen gesetzt, dass es sich um untere Vergütungsgruppen handelte. Ein
für eine abhängige Beschäftigung typischer Umstand besteht auch darin, dass die Höhe der Vergütung nicht zwischen Klägerin
und Beigeladenem zu 1) ausgehandelt, sondern von der Klägerin einseitig vorgegeben wurde. Soweit ein Aushandeln der Vergütung
gelegentlich vorgekommen ist, ist dies in Bezug auf den Beigeladenen zu 1) nicht vorgetragen worden und daher für vorliegendes
Verfahren unbeachtlich. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht im Übrigen, dass die Abrechnung der Vergütung
durch die Klägerin auf der Grundlage der von ihr gespeicherten Tätigkeitsdaten des Beigeladenen zu 1) und ohne Rechnungsstellung
durch diesen erfolgte.
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht nur, dass keine Beschäftigungspflicht der Klägerin und keine Pflicht des Beigeladenen
zu 1), für die Klägerin tätig zu werden, bestand. Auch nach der Vereinbarung von Einzelaufträgen konnte der Beigeladene zu
1) die Durchführung unter Beachtung bestimmter Fristen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Umstand, dass sogar nach Beginn
einer Befragung die weitere Durchführung von einem Interviewer aufgrund der Reaktionen der Zielpersonen abgelehnt worden ist,
fällt schon deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, da es sich um einen nicht das Vertragsverhältnis des Beigeladenen zu 1)
betreffenden und die Tätigkeit der Interviewer im Allgemeinen nicht prägenden Ausnahmefall handelte.
Die Höhe der noch streitigen Beitragsforderung ist von der Klägerin nicht beanstandet worden. Rechts- und Berechnungsfehler
sind nicht ersichtlich. Die (noch) streitige Beitragsforderung ist auch nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung folgt §
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
154 Abs.
1 und
3,
155 Abs.
1 Sätze 1 und 3, 162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) und trägt dem teilweisen Obsiegen der Klägerin Rechnung. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben und daher selbst kein
Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §
154 Abs.
3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Die vom Senat vorgenommene Beurteilung der Interviewer-Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) kommt zwar zu einem
anderen Ergebnis als das BSG in dem Urteil vom 14.11.1974, 8 RU 266/73. Es liegt gleichwohl keine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vor. Denn das Gesamtbild der Tätigkeit der Interviewer
in dem vom BSG entschiedenen Fall unterscheidet sich grundlegend von dem vom Senat zu beurteilenden Fall. Die Freiheiten,
die jenseits der methodisch bedingten Vorgaben in dem vom BSG entschiedenen Fall für Interviewer bestanden, räumt die Klägerin
dem Beigeladenen zu 1) weder vertraglich noch tatsächlich ein. Darüber hinaus trugen die Interviewer im früheren Fall ein
unternehmereigentümliches finanzielles Risiko.
Der Streitwert richtet sich nach der ursprünglich streitigen Beitragsforderung betreffend den Beigeladenen zu 1).