Statusfeststellungsverfahren
Tätigkeit als ambulante Familienhelferin
Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV), ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als ambulante Familienhelferin in der sozialpädagogischen Familienhilfe bei der Beigeladenen
zu 1) vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen
Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die am 00.00.1967 geborene Klägerin ist Diplom-Pädagogin. Vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 war sie aufgrund befristeter Verträge,
sog. Betreuungsvereinbarungen, als ambulante Familienhelferin für die Beigeladene zu 1) tätig, die freie Trägerin der sozialpädagogischen
Familienhilfe ist. Seit dem 1.1.2011 ist sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig
beschäftigt.
Im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe erfolgt eine intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben,
bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie Unterstützung und Kontakt mit Ämtern
und Institutionen sowie Hilfe zur Selbsthilfe. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist eine zeitintensive und längerfristig
angelegte Form der Erziehungshilfe, die in der vertrauten Umwelt der Familie stattfindet. Für diese Betreuung in einer Familie
ist in der Regel nur ein Familienhelfer zuständig, der in großer Nähe zu den Betroffenen und ihren Problemen steht.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), einer Stiftung, beruhte auf einer Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung
gem. §§ 77, 78b ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) über a) ambulante Hilfen gem. §§ 27 Abs. 2 ff SGB VIII (Fachleistungsstunden) und b) systemische Elternberatung im Rahmen von stationären Betreuungen gem. § 34 SGB VIII (Fachleistungsstunden), die sie mit dem öffentlichen Träger der sozialpädagogischen Familienhilfe, der Stadt L, vertreten
durch den Oberbürgermeister - Amt für Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) - am 31.1./8.2.2006 schloss. Die Vereinbarung
lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der Anbieter hält für den Vereinbarungszeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 ein Leistungsangebot gemäß vorliegender Leistungsbeschreibung
vor.
2. Der Anbieter teilt geplante personelle und sachliche Veränderungen, die eine erhebliche Abweichung von der Leistungsbeschreibung
beinhalten, dem Jugendamt rechtzeitig mit.
3. Das Jugendamt verpflichtet sich, für den Vereinbarungszeitraum für die tatsächlich geleisteten dem Standard der Leistungsbeschreibung
entsprechenden Fachleistungsstunden Entgelte in folgender Höhe zu entrichten:
a) ambulante Hilfen 50,21 EUR
b) Systemische Elternberatung: 47,25 EUR
( ...)
Die geleisteten Stunden werden entsprechend den im Einzelfall in den Hilfeplänen getroffenen Vereinbarungen im Rahmen im Rahmen
der dort vereinbarten Wochenstundenzahl abgerechnet.
( ...)
4. Der Anbieter führt die von ihm beschriebenen Qualitätsentwicklungsmaßnahmen durch.
5. Der Anbieter unterrichtet das Jugendamt rechtzeitig über geplante Abweichungen von den beschriebenen Maßnahmen, die Auswirkungen
auf die Qualität der Leistung haben.
6. Das Jugendamt und der Anbieter führen, rechtzeitig vor Ablauf der Vereinbarung - aber mindestens einmal jährlich -, ein
Auswertungsgespräch über Leistung und Qualität. Dazu informiert der Anbieter das Jugendamt regelmäßig bzw. auf Anfrage über
Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
7. ( ...)
8. Es wird entsprechend § 8a Abs. 2 SGB VIII vereinbart, dass die Fachkräfte des Anbieters den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Auf die Inanspruchnahme
von erforderlichen Hilfen durch die Personensorgeberechtigten ist hinzuwirken und, falls diese nicht ausreichend erscheinen,
die Gefährdung abzuwenden, ist das Jugendamt zu informieren.
Der Anbieter lässt sich bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen und verpflichtet sich, keine Personen zu beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§
171,
174 bis
174c,
176 bis
181a,
182 bis
184e oder 225 des
Strafgesetzbuches verurteilt worden sind (§ 72a SGB VIII). ( ...)
9. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende, frühestens jedoch
zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich
in Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung einzutreten. ( ...)"
Weitere Vereinbarungen dieser Art wurden zwischen der Stadt L und der Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen.
Die in Ziffer 1. der vorgenannten Vereinbarung in Bezug genommene Leistungsbeschreibung wurde von der Beigeladenen zu 1) trotz
Aufforderung durch den Senat nicht vorgelegt, hingegen die von November 2012, die keine substantiellen Änderungen gegenüber
der von 2006 aufweist. Auf den weiteren Inhalt der Leistungsbeschreibung von 2012 wird Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 1) schloss ab März 2006 - jeweils in Bezug auf einen konkreten Betreuungsfall - mit der Klägerin sog. Betreuungsvereinbarungen
(BV) ab, und zwar u.a. die vom 14.3.2006 (BV 2006), 21.6./12.7.2007 (BV 2007), 29.9./1.11.2008, 3./7.8.2010 und 15./22.9.2010.
Die BV 2006 lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der/Die Auftragnehmer/in übernimmt für die Stiftung Leuchtfeuer in seinem/ihrem Haushalt oder im Haushalt des Betreuten
die Betreuung eines jungen Menschen. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf.
Dieser wird in einem Hilfeplan, der vom Jugendamt aufgestellt ist, nach §§ 34/35/41 KJHG festgelegt und ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Betreuungsbeginn: 09.03.2006
Name des Betreuten: ...
3.1. Der/Die Auftragnehmer/in ist in der Einteilung seiner Tätigkeitszeit und der Wahl seines Tätigkeitsortes frei, soweit
sich nicht aus der Natur der Aufgabe etwas anderes ergibt. Er ist Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung
seiner Tätigkeit und Arbeitsausführung nicht unterworfen. Er erledigt die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung,
soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan, den das Jugendamt aufgestellt hat, steht.
3.2. Der/Die Auftragnehmer/in wird die geschuldete Leistung mit eigenen Arbeitsmitteln erbringen.
4. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von EUR 19,50 / Stunde Mit vorgenanntem
Honorar sind alle Leistungen, einschließlich etwaiger Aufwendungen und Nebenkosten (wie z.B. Fax- und Telefongebühren, Porti,
Reisekosten, Druckkosten und Besprechungen) abgegolten.
Der/die Auftragnehmer/in obliegt die Beachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen; für deren Abführung
ist er selbst verantwortlich.
5. Das Honorar wird der Stiftung Leuchtfeuer zeitnah in Rechnung gestellt und von der Stiftung Leuchtfeuer innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungseingang beglichen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaub/Urlaubsgeld besteht nicht.
Sollte der/die Auftragnehmer/in - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung seiner Tätigkeit gehindert sein, ist er/sie
verpflichtet, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des vom Jugendamt
aufgestellten Hilfeplanes gefährdet ist. Ansprüche auf Vergütung gemäß §
616 BGB bestehen für solche Ausfallzeiten nicht, insbesondere ist die Anwendung von §
616 BGB im Falle der Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Unterbringung und Betreuung von Kindern/Jugendlichen Kostenersatz. Art und Umfang
werden gesondert vereinbart.
7. Der/Die Auftragnehmer/in übt die Tätigkeit freiberuflich aus. Das von ihr/ihm entwickelte pädagogische Konzept ist Bestandteil
dieser Vereinbarung.
Durch diesen Vertrag wird ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht begründet.
8. Das Auftragsverhältnis kann jederzeit - auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - und ohne Angabe von Gründen von jedem
Vertragspartner beendet werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung stellt der/die Auftragnehmer/in kurzfristig sein/ihr Führungszeugnis, eine Gesundheitsbescheinigung
und Qualifikationsnachweise zur Verfügung.
10. Die Vertragspartner kommen überein, für den Fall zusätzlicher externer Hilfestellungen für den zu Betreuenden, die außerhalb
eines regelmäßigen Schulbesuches stehen und der Förderung des Kindes/Jugendlichen dienen, oder bei weitreichenden positiven
Entwicklungen des Betreuten in Bereichen der Verselbständigung das in Ziffer 4 vereinbarte Pauschalhonorar dem neuen Aufwand
entsprechend anzupassen.
11. Der/die Auftragnehmer/in erklärt sich der Stiftung Leuchtfeuer gegenüber bereit, alle beabsichtigten Planungen, die eine
gravierende Lebensveränderung des Betreuten zur Folge haben, unverzüglich der Stiftung Leuchtfeuer vorab mitzuteilen. Zu den
besonderen Vorkommnissen zählen:
- Schulwechsel
- Krankenhausaufenthalte
- Psychische Störungen und Selbstmordversuche
- Entweichungen
- Kriminelle Handlungen
- Veränderung der persönlichen Lebenssituation
- Unfälle des zu Betreuenden/eigene Unfälle
12. Das Auftragsverhältnis endet sofort und ohne dass es dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedürfte, wenn
der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol) des/der Auftragnehmer/in bekannt wird, körperliche Zugriffe
auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise die kindlichen Rechte verletzt werden.
13. Ergänzend finden das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland neben dem Hilfeplan gem. § 36 KJHG Anwendung auf das Auftragsverhältnis. ( ...)"
Die BV 2007 lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der/Die Auftragnehmer/in übernimmt für die Stiftung Leuchtfeuer die Betreuung eines jungen Menschen im Rahmen erzieherischer
Hilfen. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf. Dieser wird in
einem Hilfeplan, der vom Jugendamt aufgestellt ist, nach §§ 27ff KJHG festgelegt und ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Betreuungsbeginn: 01.06.2007
Name des Betreuten: ...
3.1. Der/Die Auftragnehmer/in ist in der Einteilung seiner/ihrer Tätigkeitszeit und der Wahl seines/Ihres Tätigkeitsortes
frei, soweit sich nicht aus der Natur der Aufgabe etwas anderes ergibt. Er/Sie ist Weisungen hinsichtlich der Art und Weise
der Erbringung seiner/Ihrer Tätigkeit und Arbeitsausführung nicht unterworfen. Er/Sie erledigt die ihm/ihr übertragenen Aufgaben
in eigener Verantwortung, soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan steht.
3.2. Der/Die Auftragnehmer/in wird die geschuldete Leistung mit eigenen Arbeitsmitteln erbringen.
4. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von EUR 19,50 / Stunde Mit vorgenanntem
Honorar sind alle Leistungen, einschließlich etwaiger Aufwendungen und Nebenkosten (wie z.B. Fax- und Telefongebühren, Porti,
Reisekosten, Druckkosten und Besprechungen) abgegolten.
Dem/der Auftragnehmer/in obliegt die Beachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen; für deren Abführung
ist er/sie selbst verantwortlich.
5. Das Honorar wird der Stiftung Leuchtfeuer zeitnah in Rechnung gestellt und von der Stiftung Leuchtfeuer innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungseingang beglichen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaub/Urlaubsgeld besteht nicht.
Sollte der/die Auftragnehmer/in - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung seiner/ihrer Tätigkeit gehindert sein, ist
er/sie verpflichtet, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des Hilfeplanes
gefährdet ist. Ansprüche auf Vergütung gemäß §
616 BGB bestehen für solche Ausfallzeiten nicht, insbesondere ist die Anwendung von §
616 BGB im Falle der Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Der/Die Auftragnehmer/in erhält ein pädagogisches Handgeld zur Deckung von Freizeit- /Kulturaufwand im Zusammenhang mit
der Betreuung. Dieses Handgeld beträgt 1,29 EUR pro geleisteter Fachleistungsstunde. Die Erstattung erfolgt gegen den Nachweis
durch entsprechende Belege.
7. Der/Die Auftragnehmer/in übt die Tätigkeit freiberuflich aus.
Durch diesen Vertrag wird ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht begründet.
8. Das Auftragsverhältnis endet mit Beendigung/Einstellung der Hilfe. Das Auftragsverhältnis kann jederzeit - in Abstimmung
mit dem fallführenden Jugendamt - auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von jedem Vertragspartner
beendet werden. ( ...).
9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung stellt der/die Auftragnehmer/in kurzfristig sein/ihr Führungszeugnis, eine Gesundheitsbescheinigung
und Qualitätsnachweise zur Verfügung.
10. Der/die Auftragnehmer/in erklärt sich zur Zusammenarbeit mit der von der Stiftung benannten Koordination bereit. Die Art
und Weise der Zusammenarbeit regelt das Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich. Der/die Auftragnehmer/in informiert
die Koordination insbesondere unverzüglich über Vorkommnisse der Gefährdung des Kindeswohls.
11. Das Auftragsverhältnis endet sofort und ohne dass es dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedürfte, wenn
der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol) des/der Auftragnehmer/in bekannt wird, körperliche Zugriffe
auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise die kindlichen Rechte verletzt werden.
(12. existiert nicht.)
13. Ergänzend finden das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland neben dem Hilfeplan gem. § 36 KJHG Anwendung auf das Auftragsverhältnis. ( ...)"
Das in Ziffer 10. BV 2007 in Bezug genommene Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich legte die Beigeladene zu 1)
trotz Aufforderung des Senats nicht vor. Sie erklärte, es liege dort weder in Schriftform noch in anderer Form vor. Sie habe
dieses "ja auch seit Jahren nicht mehr in Gebrauch". Die Klägerin erklärte, dieses Handbuch nicht erhalten zu haben. Vorgelegt
wurde von der Beigeladenen zu 1) hingegen die "Handreichung für ambulante Betreuer/Innen der Stiftung Leuchtfeuer" mit Stand
von Juni 2014, die im Rahmen eines "QM-Prozesses" erstellt werde und noch nicht in Gebrauch sei. Die Ausführungen zu Ziffern
1.2.4. "Fallgespräche" und 1.2.3. dieser Handreichung des Inhalts, dass die Kleingruppe eine Qualitätssicherungsmaßnahme darstellt
und eine sinnvolle, effiziente Ergänzung zur Supervision bietet, sowie darüber hinaus auf Seiten der Fachbegleitung und der
Betreuer/innen die Möglichkeit bietet, sich kontinuierlich und begleitend auszutauschen, trafen auch für den Streitzeitraum
von 2006 bis 2010 zu. Auf den weiteren Inhalt der vorgenannten Handreichung wird verwiesen.
Die BV von 2008 und 2010 weichen von der BV 2007 u.a. insoweit ab, als dass das Honorar 20,50 Euro pro Stunde beträgt (Ziffer
4.) und in Ziffer 10. das Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich nicht mehr Vertragsinhalt ist. Auf den weiteren
Inhalt der genannten BV wird verwiesen. Die weiteren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum geschlossenen
BV weisen einen identischen Inhalt auf.
Grundlage für die Tätigkeit der Klägerin ist der Hilfeplan, dessen Aufstellung und Fortschreibung im jeweiligen Einzelfall
durch das Jugendamt auf der Grundlage eines Hilfeplangesprächs mit hilfesuchender Familie/Person, einem Vertreter des Jugendamtes,
einem Vertreter der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin als Betreuerin erfolgt (vgl. § 36 Abs. 2 SGB VIII). In einem Hilfeplan werden die Rahmenbedingungen und (langfristigen) Folgen der Hilfemaßnahme vereinbart. Es werden der
rechtliche und zeitliche Rahmen der Hilfe dargelegt, die Situation, die eine Hilfe nötig macht bzw. die durch Hilfe bereits
erreichte Situation beschrieben, ein konkreter Hilfebedarf und ein konkretes Hilfeangebot aufgezeigt, die Ziele der Hilfe
definiert und mögliche Schritte zum Erreichen dieser Ziele benannt. Der Hilfeplan legt ein konkretes Stundenkontigent fest,
das für die Betreuung vorgesehen ist. Hilfepläne werden während der Hilfeleistung regelmäßig, mindestens aber zum Ende einer
vorgesehenen Dauer, durch ein erneutes Hilfeplangespräch überprüft. Hierbei wird festgestellt, ob die geleistete Hilfeart
geeignet und die Hilfeziele angemessen waren und ob die Hilfemaßnahme verändert oder unverändert fortgeführt oder beendet
wird. Zu diesem Zwecke übermittelt die Klägerin in der Regel halbjährlich einen Bericht über die Entwicklung des zu Betreuenden
an das Jugendamt und in Kopie an die Beigeladene zu 1). Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und den
zu betreuenden Personen wurden nicht geschlossen.
Nach Aufstellung des Hilfeplanes betreute die Klägerin die jeweiligen Familien in deren Haushalt sowie an neutralen Orten.
Sie nahm die Betreuten nicht in ihren Haushalt auf. Monatlich erstattete die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) eine
Rechnung und einen Leistungsnachweis, in dem - bei kurzer Beschreibung der geleisteten Tätigkeit - dargelegt wurde, an welchem
Tag wie viele Stunden welche Leistungen erbracht wurden.
Während ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nahm die Klägerin an Supervisionen teil, jedoch nicht an denen, die die
Beigeladene zu 1) anbot. Von der Beigeladenen zu 1) wurde nachgehalten, ob die Klägerin an Supervisionen teilnahm, da diese
zum Standard der Sozialpädagogik gehören und bei Nichtdurchführung die Beigeladene zu 1) das Vertragsverhältnis mit dem entsprechenden
Mitarbeiter beendet hätte. Weitergehende Fortbildungsmaßnahmen finanzierte die Klägerin aus ihrem eigenen Einkommen. Die Beigeladene
zu 1) verfügte über eine Koordinationsstelle, in der sozialpädagogisches Fachpersonal der Klägerin als Ansprechpartner zur
Verfügung stand. Im Streitzeitraum war die Zeugin X die für die Klägerin zuständige Koordinatorin.
Die Klägerin erhielt von der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum folgende Vergütung:
Im Original: Tabelle
Auch in dem Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 erzielte die Klägerin Vergütungen in der Höhe wie in den Monaten davor. Rechnungen
konnte sie insoweit nicht mehr vorlegen.
In den vorgenannten Beträgen ist die Vergütung für Ausfall- und Wegezeiten enthalten. Eine vergütete Ausfallzeit lag vor,
wenn durch die betreute Person innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin dieser abgesagt wurde.
Mit am 22.5.2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen
Status. Sie bat zu klären, ob ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe selbständig
oder im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 14.9.2007 hin vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie nicht von der Beigeladenen
zu 1) persönlich abhängig sei. Sie sei nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Eine Unterordnung unter
ein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) bestehe nicht. Ausweislich Ziffer 3. der mit der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen
BV unterliege sie keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ihrer Arbeitsleistung. Sie erledige ihre
Aufgaben lediglich unter Beachtung des Hilfeplanes. In der Einteilung der Arbeitszeit und der Wahl des Tätigkeitsortes sei
sie frei. Hierauf deute Ziffer 5. BV hin, wonach nur tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zu vergüten seien. Ziffer 7. sei
zu entnehmen, dass sie ihre Tätigkeit freiberuflich ausübe und weder in arbeitsrechtlicher noch in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werde. Einem einseitigen Direktionsrecht der Beigeladenen unterliege
sie nicht. Die vertragliche Ausgestaltung entspreche dabei der gelebten Arbeitspraxis.
Mit Bescheid vom 4.12.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin für die Beigeladene zu 1) seit dem 9.3.2006 im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. Mit Aufnahme der Beschäftigung bestehe in allen Zweigen der Sozialversicherung
Versicherungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin von der Beigeladenen zu 1) persönlich abhängig sei.
Sie sei in deren Arbeitsorganisation eingebunden. Sie unterliege einem einseitigen Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1)
hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort sowie Art und Weise der zu beurteilenden Tätigkeit. Zudem sei sie an die Vorgaben des Hilfeplanes
gebunden. Ein Unternehmerrisiko trage sie nicht. Sie habe keine Möglichkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit, eigenes Kapital einzusetzen,
das sich akkumuliert.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6.12.2007 Widerspruch ein und machte geltend, dass sie als Selbständige zu behandeln
sei. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trug sie vor, dass sie über kein Büro, keinen Computer und kein Telefon in
den Räumen der Beigeladenen zu 1) verfüge. Sie habe keinerlei Anwesenheitszeiten. Ihr werde kein Urlaub gewährt. Vorgesetzte
gebe es nicht. Art und Zeit der Betreuung werde von ihr eigenverantwortlich bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Anknüpfend an
ihre Begründung im angefochtenen Bescheid führte sie aus, dass in der sozialpädagogischen Familienhilfe die Gesamtverantwortung
einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen dem öffentlichen Träger obliege. Auch während des Einsatzes
des Familienhelfers liege die Fallverantwortung beim zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes, der die Verantwortung für
die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes trage. Entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben ermögliche die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung des Familienhelfers durch
den zuständigen Sozialarbeiter, die einer freien Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit entgegenstehe. Sofern
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung einen freien Träger einschalte, der aufgrund
einer besonderen Vereinbarung die Jugendhilfemaßnahmen als eigene Aufgabe durchführe, bestehe das Beschäftigungsverhältnis
des Familienhelfers zum freien Träger. Ein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) in Bezug auf Ort und Art und Weise der Tätigkeit
ergebe sich aus dem erteilten Auftrag in Verbindung mit dem Hilfeplan und dem Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich.
Hieraus folge, dass die Klägerin in der Disposition der Arbeitszeit keineswegs frei sei. Es bestehe eine tatsächliche Verpflichtung,
die übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Die Arbeitszeit sei den persönlichen Belangen der zu
betreuenden Personen anzupassen. Hierbei sei nicht entscheidend, in welchem Umfang das Weisungsrecht ausgeübt werde. Es genüge,
dass der Beigeladenen zu 1.) aufgrund der vertraglichen Abmachungen das Recht zustehe und sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten
auch die Möglichkeit habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Die eigenständige Organisation des
Arbeitsablaufes stehe einem Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei
Beschäftigten. Dass keine Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden seien, sei
unbeachtlich. Sie seien nicht Voraussetzung für das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Am 31.7.2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Eine Tätigkeit
nach Weisungen liege nicht vor. Sie erledige ihre Aufgaben frei im Rahmen ihres therapeutisch-pädagogischen Könnens. Weisungen
seitens der Beigeladenen zu 1) oder des Jugendamtes erhalte sie nicht. Aus praktischen Gründen seien Weisungen nicht erteilbar.
Sie verrichte ihre Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Beigeladenen, im eigenen oder sozialen Umfeld des Jugendlichen.
Aufgrund ihres beruflichen Könnens entscheide sie situativ, wie sie mit Konflikten umgehe und welche Maßnahmen in der konkreten
Situation angezeigt seien. Der Hilfeplan enthielte keine detaillierten Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsanweisungen. Die
Ausfüllung der im Hilfeplan pauschal beschriebenen Defizitfelder obliege ihrer fachlichen Einschätzung. Auch rechtlich sei
eine Weisungsgebundenheit ausgeschlossen. Aus dem SGB VIII könnten keine Möglichkeiten einer Einflussnahme des Jugendamtes auf das zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) bestehende
Honorarverhältnis abgeleitet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Jugendamt die Fallverantwortung trage. Es sei zwischen
der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verantwortung für einen Jugendlichen, die beim Jugendamt liege, und der Durchführungsverantwortung,
die bei der Beigeladenen zu 1) bzw. ihr - der Klägerin - liege, zu differenzieren. Selbst wenn sie eine öffentlich-rechtliche
Anordnung des Jugendamtes gegenüber der Beigeladenen zu 1) beachten müsse, könne hieraus keine Weisungsgebundenheit gefolgert
werden. Zudem trage sie ein Unternehmensrisiko. In nicht unerheblichem Maße setze sie eigenes Kapital für Arbeitsmaterialien
und Fortbildungsmaßnahmen ein. Auch trage sie ein Beauftragungsrisiko. Überzeuge sie mit ihrer Arbeit nicht, erhalte sie keine
weiteren Aufträge. Es stehe ihr zudem frei, ihre eigene Arbeitsorganisation durch Einstellung eigener Mitarbeiter zu optimieren.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008 festzustellen, dass ihre
seit dem 9.3.2006 für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als ambulante Familienhelferin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Überwachungs-
und Kontrollrechte seitens der Beigeladenen zu 1) einem nachgelagerten Weisungsrecht eines Arbeitgebers gleich kämen. Ausweislich
der Regelungen im Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Jugendamt bestünden gegenüber dem Jugendamt Kontakt- und
Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1). Durch diese Pflichten bestehe die Möglichkeit der ständigen Überwachung der Familienhilfe
durch das Jugendamt. Die Beigeladene zu 1) komme nicht umhin, zur Einhaltung dieser Verpflichtungen eine entsprechende Kontrolle
durchzuführen. Seitens der Beigeladenen zu 1) bestehe daher die Möglichkeit, der Klägerin einen Auftrag zu entziehen, wenn
ein zu erwarten gewesener Erfolg nicht eintrete. Hieraus sei zu entnehmen, dass die Beigeladene zu 1) die Inhalte des Hilfeplanes
kenne und auch die Arbeit der Klägerin kontrolliere. Dementsprechend verlange die Beigeladene zu 1) von der Klägerin die Vorlage
eines polizeilichen Führungszeugnisses, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualifikationsnachweise. Diese Maßnahme sei erforderlich,
um die gegenüber dem Jugendamt garantierte Qualität des Personals sicher zu stellen. Die Klägerin habe mithin funktionsgerecht
dienend am Arbeitsprozess teilgenommen. Einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe ferner nicht entgegen, dass ein gegenseitiges
Einverständnis der Beteiligten (Jugendliche, Eltern, Mitarbeiter des Jugendamtes, beauftragte Betreuerinnen) zum Wirksamwerden
der Hilfeleistungen von Nöten sei und die Klägerin bei der Aufstellung des Hilfeplans mitwirke, denn dies gelte unabhängig
vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Familienhelferin. Ebenso spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, dass
sich die einzelnen Arbeitsabläufe aus der jeweiligen Bedarfssituation ergäben, so dass die Wahl der therapeutischen Ansätze
und ein eigenständiges Agieren seitens der Klägerin nötig seien, denn gerade das sind Anforderungen an jeden fachlich qualifizierten
Angestellten. Variable Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit seien zudem Kennzeichen einer großen Zahl heutiger Arbeitsverhältnisse.
Bei dem vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnis sei überdies keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung
der Klägerin ersichtlich.
Die Beigeladene zu 1) hat sich dem Klageantrag und der -begründung angeschlossen.
Im Verhandlungstermin am 6.10.2009 hat das SG die Klägerin und den pädagogischen Leiter der Beigeladenen zu 1), Herrn W, zu den Details der Gestaltung der streitgegenständlichen
Tätigkeit persönlich gehört und zudem den Mitarbeiter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt L, Herrn T, zeugenschaftlich
vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 6.10.2009 den Bescheid der Beklagten vom 4.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008
aufgehoben und festgestellt, dass die seit dem 9.3.2006 für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als ambulante
Familienhelferin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Auf die Entscheidungsgründe
dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.12.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie
geltend, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft im Rahmen einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe
am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) in den Grenzen des jeweiligen Hilfeplanes erbracht habe. Ziffer 1 der BV beschränke
bereits Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1) auf den Erziehungs- und Betreuungsbedarf, der
wiederum in dem vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplan - der ausdrücklich Bestandteil der Vereinbarung sei - festgelegt sei.
Dem entspreche bei näherer Betrachtung Ziffer 3.1. BV, wonach die Klägerin in der Einteilung ihrer Tätigkeitszeit und der
Wahl ihres Tätigkeitsortes nur insoweit frei sei, als sich aus "der Natur der Aufgabe" nichts anderes ergebe. Natur der Aufgabe
sei aber der nach dem Hilfeplan festgelegte Erziehungs- und Betreuungsbedarf; mithin bestimme dieser Zeit und Ort der Tätigkeit.
Nach Ziffer 10 der Vereinbarung vom 21.6./12.7.2007 habe sich die Klägerin zur Zusammenarbeit mit der von der Beigeladenen
zu 1) benannten Koordinatoren bereit erklärt. Die Beigeladene zu 1) habe hier arbeitsorganisatorische Strukturen geschaffen,
denen die Klägerin unterworfen gewesen sei. Auch wenn die von der Klägerin erstellten Berichte sicherstellten, dass die Beigeladene
zu 1) und das Jugendamt über die wesentliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen informiert worden seien, beinhalteten
diese ebenfalls die Kontrollmöglichkeit über die Einhaltung des Hilfeplans - auch dahingehend, ob der vereinbarte Betreuungsumfang
erbracht worden sei. Auch mit der vertraglichen Verpflichtung, im Rahmen der Rechnungslegung offen zu legen, wann und wieviel
Stunden die Klägerin gearbeitet habe, seien weitgehende Kontrollmöglichkeiten dahingehend verbunden, ob der nach dem vertragsgegenständlichen
Hilfeplan festgelegte Betreuungsumfang eingehalten werde. Eine Einbindung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) ergebe
sich bereits daraus, dass die Klägerin - wie bereits dargelegt - zur Zusammenarbeit mit den Koordinatoren der Beigeladenen
zu 1) als deren arbeitsorganisatorische Struktur verpflichtet gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.10.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil.
Die Klägerin trägt vor, weder in vertraglicher Hinsicht noch im Rahmen des tatsächlich bestehenden Betreuungsverhältnisses
seien ihr gegenüber fachliche Weisungen möglich noch sinnvoll. Bestehe keine Überzeugung in therapeutisch fachlicher Sicht,
werde sich dieses Defizit nicht durch Einzelanweisung lösen lassen. Dies sei der Grund, warum die Beigeladene zu 1) ihre Vertragspartner
sorgfältig auswähle und darauf achte, dass diese sowohl von ihrer fachlichen Ausrichtung als auch von ihren Ausbildungs- und
Fortbildungsstandard dem Qualitätsniveau der Beigeladenen zu 1) entsprächen. Es möge sein, dass sie mit den Jugendlichen Hausaufgaben
bearbeite, ins Kino gehe oder beim Sport oder bei anderen Gelegenheiten Defizitfelder, die der Jugendliche habe, bearbeite.
In keinem dieser Fälle seien Vertreter der Beigeladenen zu 1) anwesend. In keinem dieser Fälle könnten fachlich therapeutische
Anweisungen gegeben werden. Jede dieser Situationen sei neu. Auf die Situation könne sich die Klägerin einlassen, weil sie
über einen methodischen "Werkzeugkasten" verfüge und aufgrund ihrer fachlichen inhaltlichen Ausbildung in der Lage sei, flexibel
auf jeweilige Problemstellen zu reagieren. Unzutreffend leite die Beklagte ein fachliches Weisungsrecht aus dem Hilfeplan
ab. Der Hilfeplan sei lediglich die abstrakte Beschreibung von Defizitfeldern eines Jugendlichen und einer Familiensituation.
Handlungsanleitungen, wie, wann und wo was zu tun sei, würden im Hilfeplan in der Regel nicht gegeben. Der Hilfeplan enthalte
als Instrument der Bedarfsfeststellung lediglich Elemente, die die gemeinsam zu treffende Entscheidung über geeignete und
notwendige Hilfe vorbereiteten. Wichtig sei, dass sie - die Klägerin - an die Vorgaben des Hilfeplans gebunden sei. Dies bedeute
allerdings nichts anderes, als dass einvernehmlich Zielfestlegungen getroffen würden. Ein Weisungsrecht, dass die Umsetzung
der Zielfestlegung konkrete therapeutische Maßnahmen festsetze, lasse sich jedoch hieraus nicht ableiten. Eine Eingliederung
in den Arbeitsbetrieb der Beigeladenen zu 1) sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht
gegeben. Die danach maßgeblichen Indizien für abhängige Beschäftigung (Abschluss eines so bezeichneten Arbeitsvertrages, Anwesenheits-
und Zeitkontrollen, Arbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers, feste Arbeitszeiten, vom Arbeitgeber gestellte Betriebsmittel,
feste und gleichbleibende Vergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Vereinbarung über die Anwendung eines
Tarifvertrages, Verbuchung von Lohnsteuer) seien sämtlich nicht gegeben. Geradezu im Gegenteil erhalte sie keine Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall, in Zeiten der Abwesenheit oder des Urlaubs. Sie erhalte keine gleichbleibende Vergütung, sondern sie erhalte
nur die Stunden bezahlt, die sie tatsächlich nachweislich auch geleistet habe. In den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1)
befinde sich kein Büro, in dem sie arbeiten könnte. Ihr würden demgemäß auch keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt.
Sie setze auch in nicht unerheblichem Maße eigenes Kapital ein. So habe sie sämtliche Arbeitsmaterialien (Fahrzeug, Computerprogramme,
Handy, Arbeitskleidung, Sportbekleidung) mit eigenen Mitteln zu beschaffen, zu pflegen und zu ersetzen. Sie müsse sich auf
eigene Kosten ständig auf dem Laufenden halten (Fachliteratur, Seminare etc.) und sich bei potentiellen Auftraggebern selbst
ins Gespräch bringen. Ihr Kapital, das sie vermarkte, sei ihre persönliche fachliche Kompetenz und ihr individuelles Persönlichkeitsprofil.
Wie bei allen Beratungsunternehmen trete die apparative Ausstattung gegenüber dem fachlichen Wissen der persönlichen Kompetenz
zurück. Darüber hinaus trage sie ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko, nämlich das Beauftragungsrisiko. Der Umstand,
dass sie in Konkurrenz zu anderen Honorarkräften für ein bestimmtes "Setting" verpflichtet sei, gewähre keinerlei Arbeitnehmersicherheit.
Bei Erfolglosigkeit oder Unzufriedenheit könne das "Setting" jederzeit gekündigt werden, durch gute Arbeit und gute Erfolge,
habe es die Honorarkraft in der Hand, mehr Betreuungsverhältnisse zu gewinnen. Überzeuge sie nicht, werde es keine weiteren
Aufträge geben.
Die Beigeladene zu 1) trägt vor, dass es Protokolle oder Vermerke über die mit der Zeugin X als Koordinatorin geführten Gespräche
nicht gebe. Über die Teambesprechungen, an denen die Klägerin teilgenommen habe, existierten ebenfalls keine Protokolle. Solche
seien nicht archiviert. Bei den sog. Teambesprechungen handele es sich um kollegiale Beratungsgespräche. Bei den Teams handele
es sich um Kleingruppen, zu den sämtliche einer Koordinatorin zugeordneten Sozialpädagogen bei der Beigeladenen zu 1) eingeladen
würden. Diese Gespräche der Kleingruppen, sog. Teambesprechungen, fänden in regelmäßigen Abständen statt. Der Klägerin sei
die Teilnahme an diesen Teambesprechungen freigestellt gewesen. Eingeladen gewesen seien zu diesen Gesprächen, die von der
Zeugin X als Koordinatorin geleitet worden seien, sämtliche für die Beigeladene zu 1) Tätigen, die eben von der Zeugin X koordiniert
worden seien. Es habe sich hier letztlich um Gespräche gehandelt, die aus dem Kreis der Teilnehmer entstanden seien. Es sei
über konkrete, von den einzelnen Mitarbeitern bearbeitete Fälle gesprochen worden. Jeder der Teilnehmer habe die Möglichkeit
gehabt, einen von ihm gerade konkret bearbeiteten Fall zum Thema zu machen. Irgendwelche Anweisungen der Zeugin X bei der
Gruppenbesprechungen habe es nicht gegeben. Die Termine für die Teambesprechungen würden von den Teilnehmern der einzelnen
Teams, so auch von der Klägerin mit, gemeinsam festgelegt. Eine Anordnung durch die Koordinatorin fände nicht statt. Im Streitzeitraum
2006 bis 2010 habe es keine festangestellten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) gegeben, die ausschließlich oder überwiegend
in ambulanten Settings eingesetzt worden seien. Es habe aber festangestellte Mitarbeiter gegeben, die zusätzlich zu anderen
Aufgaben auch in geringem Umfang in den ambulanten flexiblen Hilfen tätig gewesen seien. Die Beigeladene zu 1) habe die festangestellten
Mitarbeiter in solchen Fällen eingesetzt, in denen Weisungsbefugnis von Nöten gewesen sei. Es handele sich hierbei z.B. um
die Tätigkeit in der Betreuung der Sozialräume oder bei besonders schwierigen Fällen, die eine engmaschige Betreuung erforderten.
Bei der sozialraumorientierten Arbeit handele es sich um eine solche, bei der ein bestimmter sozialer Brennpunkt und nicht
die einzelne Person den Einsatzpunkt der Arbeit bildeten. In diesen Konstellationen müsse die Beigeladene zu 1) in der Lage
sein, Weisungen auszusprechen, die beispielsweise Ort und Zeit beträfen. Diese Arbeiten hätten zu vereinbarten Zeiten an einem
entsprechend vereinbarten Ort stattzufinden. Therapeutisch unterscheidet sich dieser Ansatz dadurch von den üblichen ambulanten
Settings, bei denen Ort und Zeit frei gewählt werden könnten. Wegen der besonderen Schwierigkeit und den besonderen Anforderungen
dieser zu betreuenden Personen sei eine engmaschige Berichtspflicht der Mitarbeiter erforderlich gewesen. Dies sei für die
Beigeladene zu 1) nur durch den Einsatz von festangestellten Mitarbeitern möglich gewesen. Diese Mitarbeiter hätten aufgrund
der Komplexität der Aufgabe stets und ständig betreut werden müssen. Eine solche Vorgehensweise sei bei freien Mitarbeiter,
insbesondere auch bei der Klägerin, nicht möglich gewesen und nach wie vor nicht möglich. In solch komplexen und schwierigen,
anspruchsvollen Fällen verlange schon der Auftraggeber der Beigeladenen zu 1) engmaschige Berichte. Diese Anweisungen könnten
nur gegenüber festangestellten Mitarbeitern ausgesprochen werden. Ein freies Mitarbeiterverhältnis sei hierfür nicht geeignet.
Festangestellte Mitarbeiter würden von der Beigeladenen zu 1) immer in solchen Fällen eingesetzt, die von dem Jugendamt der
Stadt L als besonders kontrollbedürftig eingestuft worden seien. Gerade diese Fälle eigneten sich eben nicht für freie Mitarbeiter
wie die Klägerin.
Bezüglich des in Ziffer 10 BV vom 21.6./12.7.2007 erwähnten Handbuchs für Betreuer/innen im ambulanten Bereich führt die Beigeladene
zu 1) aus, dass dieses Handbuch bereits zum Zeitpunkt des Betreuungsbeginns der Klägerin keine Relevanz mehr gehabt habe.
Zu dem in Ziffer 7 BV vom 14.3.2006 erwähnten von der Klägerin entwickelten pädagogischen Konzept führt die Beigeladene zu
1) aus, ein spezielles pädagogisches Konzept für einen Einzelfall sei von der Klägerin der Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegt
worden. Auf Grund der Kenntnis der Person der Klägerin habe der Vorstand der Beigeladenen zu 1) davon ausgehen können, dass
sie auf der Grundlage ihrer Fachkompetenz und Erfahrungen jeweils eine eigene pädagogische Strategie entwickle, wie eine erfolgreiche
Arbeit mit ihren Klienten erreicht werden könne.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) adressierten Bescheiden vom 11.10.2011 hat die Beklagte den Bescheid vom 4.12.2007
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008 dahingehend abgeändert, dass in der seit dem 9.3.2006 ausgeübten Beschäftigung
als Familienhelferin bei Stiftung Leuchtfeuer Förderung von Bildung, Ausbildung, Erziehung und Rehabilitation Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
besteht.
Die Klägerin hat die bis zum Juni 2010 gestellten Rechnungen, die von ihr gefertigten Berichte und Abrechnungen sowie den
mit der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1.1.2011 zu den Akten gereicht.
Die Beigeladene zu 1) hat auf Anforderung des Senats folgende Unterlagen überreicht:
- die Leistungsbeschreibung "flexible, ambulante Hilfen (gem. § 27 i.V.m. §§ 31, 35 SGB VIII)", Stand November 2012, ohne Seite 11
- Leitfaden für die Zusammenarbeit der Stiftung Leuchtfeuer mit dem Jugendamt im Rahmen der ambulanten Hilfen im Feld der
psychischen Erkrankungen, Stand November 2012,
- Vereinbarung nach den §§ 8a Abs. 2 und 72a SGB VIII zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt L als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Stiftung Leuchtfeuer
vom 9.1.2007/16.1.2007.
Auf den Inhalt der vorgenannten Unterlagen wird Bezug genommen.
In nichtöffentlicher Sitzung am 23.10.2014 hat der Senat die Klägerin und Herrn W als Vertreter der Beigeladenen zu 1) persönlich
gehört sowie die Zeugin X vernommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 hat der Senat die Klägerin und Herrn
W, Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 1), angehört und die Zeugin X uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen
und Vernehmungen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 4) bis 6) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen
Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 4.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008
und des Bescheides vom 11.10.2011. Über den Bescheid vom 11.10.2011 entscheidet der Senat auf Klage, da dieser erst während
des Berufungsverfahrens erlassen worden ist.
3. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§
143,
144,
151 Abs.
1,
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am
11.11.2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 8.12.2009
eingegangen. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs.
1 1. Alt., 55 Abs.
1 Nr.
1,
56 SGG).
4. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide
sind rechtmäßig. Die Klägerin war in ihrer vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Beschäftigung
als ambulante Familienhelferin in der sozialpädagogischen Familienhilfe versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-
und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
a) Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellungen ist §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die
Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung
einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV die Beklagte, §
7a Abs.
1 Satz 2
SGB IV.
b) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist,
dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der
Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt
und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, [...]; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt
dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen
der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils [...]).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich
Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie
es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine
im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose -
Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., [...]; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils [...]).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin
im streitigen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Form eines Dauerschuldverhältnisses
tätig geworden ist.
Dabei ist in die Bewertung miteingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren - wie hier - Gegenstand die
persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit
erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Beigeladenen zu 1)
organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, [...]).
aa) Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehung der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1) sind die im gesamten Streitzeitraum
geschlossenen BV. Diese Verträge sprechen in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige
Tätigkeit.
(1) Auf dieser vertraglichen Grundlage war die Klägerin für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
tätig. Die einzelnen BV, die sich jeweils auf konkrete Betreuungsfälle bezogen, waren - soweit sie vorgelegt wurden - unbefristet.
Ausweislich der beigebrachten Rechnungen war die Klägerin ab März 2009 ohne Unterbrechung für die Beigeladene zu 1) tätig
und betreute im überwiegenden Zeitraum mehrere Personen parallel.
(2) In sämtlichen BV verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme der Betreuung eines jungen Menschen, wobei sich Art und
Umfang der übertragenen Tätigkeiten nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf richteten, der in einem vom Jugendamt aufgestellten
Hilfeplan, der Bestandteil der jeweiligen BV war, festgelegt war. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin für die Betreuung
des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von 19,50 Euro bzw. 20,50 Euro pro Stunde, mit dem alle Leistungen einschließlich etwaiger
Aufwendungen und Nebenkosten abgegolten wurden.
Die ihr übertragenen Aufgaben hatte die Klägerin in eigener Verantwortung zu erledigen, soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan
stand (Ziffer 3.1). Die Klägerin verpflichtete sich, mit Abschluss der Betreuungsvereinbarungen kurzfristig ihr Führungszeugnis,
eine Gesundheitsbescheinigung und Qualitätsnachweise zur Verfügung zu stellen (Ziffer 9). Falls sie - gleich aus welchen Gründen
- an der Erbringung ihrer Tätigkeit gehindert gewesen wäre, war sie verpflichtet, dies der Beigeladenen zu 1) unverzüglich
anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des Hilfeplans gefährdet gewesen wäre (Ziffer 5). Aus der Zusammenschau
sämtlicher Regelungen ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur höchstpersönlichen und kontinuierlichen Leistungserbringung,
wie sie typisch für ein Beschäftigungsverhältnis ist.
Darüber hinaus war die Klägerin nach Ziffer 11. BV 2006 verpflichtet, der Beigeladenen zu 1) alle beabsichtigten Planungen,
die eine gravierende Lebensveränderung des Betreuten zur Folge haben, unverzüglich mitzuteilen, wobei zu den besonderen Vorkommnissen
Schulwechsel, Krankenhausaufenthalte, psychische Störungen und Selbstmordversuche, Entweichungen, kriminelle Handlungen, eine
Veränderung der persönlichen Lebenssituation und Unfälle des zu Betreuenden/eigene Unfälle zählten. In den BV ab 2007 verpflichtete
sich die Klägerin zur Zusammenarbeit mit der von der Beigeladenen zu 1) benannten Koordination, wobei die Klägerin die Koordination
insbesondere unverzüglich über Vorkommnisse der Gefährdung des Kindeswohls zu informieren hatte.
Schließlich war zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1) vereinbart, dass das Auftragsverhältnis sofort und ohne, dass es
dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedarf, endet, wenn der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen,
Alkohol) der Auftragnehmerin bekannt wird, körperliche Zugriffe auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise
die kindlichen Rechte verletzt werden.
(3) Vor diesem rechtlichen Hintergrund waren Art, Ort, Zeit und Dauer der Tätigkeit der Klägerin durch den Erziehungs- und
Betreuungsbedarf des Betreuten, der jeweils im Hilfeplan festgelegt wurde, die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung
und die weiteren Vertragspflichten in wesentlichen Zügen vorgezeichnet. Maßgeblich als verbindlicher Rahmen war der Hilfeplan,
der über die Einbeziehung in die BV auch zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1) verbindliche Festlegungen enthält, an die
die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) gebunden war und dieser die Rechtsmacht zu Weisungen verschaffte, wenn die Klägerin
die Vorgaben des Hilfeplans nicht oder nur unzulänglich umgesetzt hätte. Dass dieser nur den Rahmen für die Tätigkeit der
Klägerin vorgibt, liegt in der Natur der Sache, da bei ihrer pädagogischen Tätigkeit, wie sie auch selbst darstellt, jede
Begegnung mit dem Betreuten zu einer neuen Situation führte, die nicht vorhersehbar war. Auf die Situation konnte sie sich
einlassen, weil sie über einen methodischen "Werkzeugkasten" verfügte und aufgrund ihrer fachlichen inhaltlichen Ausbildung
in der Lage war, flexibel auf jeweilige Problemstellungen zu reagieren. Diese Ausführungen der Klägerin beschreiben lediglich
ihre fachliche Eignung und Charakteristika ihrer pädagogischen Arbeit, die damit von hoher Eigenständigkeit und großer fachlicher
Eignung geprägt ist.
Die Regelung in Ziffer 3. Abs. 1 BV, dass die Auftragnehmerin in der Einteilung ihrer Tätigkeitszeit und der Wahl ihres Tätigkeitsortes
frei und Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ihrer Tätigkeit und Arbeitsausführungen nicht unterworfen
sei, gewährte der Klägerin damit nur vordergründig Freiheiten hinsichtlich Zeit, Ort, Umfang und Inhalt ihrer Tätigkeit.
(4) Darüber hinaus enthalten die BV Regelungen zur Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1), die damit gleichfalls
der Beigeladenen zu 1) die Rechtsmacht zu Weisungen gegenüber der Klägerin verschafften. Ziffer 5. Abs. 3 BV regelt, wenn
die Auftragnehmerin - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung ihrer Tätigkeit gehindert sein sollte, sie verpflichtet
ist, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des vom Jugendamt aufgestellten
Hilfeplanes gefährdet ist. Ziffer 10. BV 2006 regelte, für den Fall zusätzlicher externer Hilfestellungen für den zu Betreuenden,
die außerhalb eines regelmäßigen Schulbesuches stehen und der Förderung des Kindes/Jugendlichen dienen, oder bei weitreichenden
positiven Entwicklungen des Betreuten in Bereichen der Verselbständigung das in Ziffer 4. vereinbarte Pauschalhonorar dem
neuen Aufwand entsprechend anzupassen. Nach Ziff. 11. BV 2006 war die Klägerin bei gravierenden Lebensveränderungen des Betreuten
und besonderen Vorkommnissen (z.B. Schulwechsel, Krankenhausaufenthalte, psychische Störungen und Selbstmordversuche etc.)
zur Unterrichtung der Beigeladenen zu 1) verpflichtet. Ziffer 10. BV ab 2007 regelt darüber hinaus, dass sich die Klägerin
zur Zusammenarbeit mit der von der Stiftung benannten Koordination bereit erklärt und sie die Koordination insbesondere unverzüglich
über Vorkommnisse in Bezug auf die Gefährdung des Kindeswohls informiert.
In ihrer Gesamtheit stellten diese Regelungen sicher, dass die Beigeladene zu 1) über die Eignung der Klägerin in persönlicher
und fachlicher Hinsicht und die Qualität ihrer Arbeit stets unterrichtet war und bei dem Unterschreiten der der Stadt L aufgrund
der mit dieser bestehenden Vereinbarungen geschuldeten Qualität der sozialpädagogischen Arbeit der Klägerin eingreifen konnte.
(5) Der Wille, kein Arbeits- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen (Ziff. 4. Abs. 3, Ziff.
7. BV), hat nur dann indizielle Bedeutung, wenn er den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht
und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung
sprechen. Das ist hier indessen nicht der Fall, weil überwiegende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der
Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition
der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder
Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK,
SGB IV, 2. Aufl. 2011,§
7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts
schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen
oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(6) Der Ausschluss von Vergütung bei Abwesenheitszeiten wegen Urlaubs bzw. Krankheit (Ziff. 5. BV) hat nur Bedeutung als Indiz
für den Willen, ein selbständiges Vertragsverhältnis zu begründen. Insofern gelten die Ausführungen unter (5) entsprechend.
(7) Nach der Vertragsdurchführung ist von weiteren konkludent vereinbarten Vertragspflichten der Klägerin gegenüber der Beigeladenen
zu 1) auszugehen. Mangels sog. qualifizierter Schriftformklauseln war es den Vertragsparteien auch rechtlich möglich, durch
schlüssiges Handeln weitere Vertragspflichten zu begründen.
Danach war die Klägerin verpflichtet, die in der Sozialpädagogik unstreitig unabdingbaren Supervisionen durchzuführen. Eine
Nichterfüllung dieser Verpflichtung hätte zur Beendigung der Vertragsbeziehung der Klägerin zur Beigeladenen zu 1) geführt.
Die Einhaltung dieser Vertragspflicht durch die Klägerin ist dementsprechend von der Beigeladenen zu 1) nachgehalten worden.
Die Klägerin war darüber hinaus verpflichtet, schriftliche Leistungsnachweise zu erstellen, wobei die Art und Weise nicht
in das Belieben der Klägerin gestellt war, sondern sich ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin X nach den Vorgaben
des jeweiligen Bezirksjugendamtes richtete.
Zur Vorbereitung der Hilfeplangespräche war die Klägerin verpflichtet, einen Berichtsentwurf zu verfassen und sich hierüber
in einem fachlichen Gespräch mit der Zeugin X auszutauschen.
bb) In der tatsächlichen Umsetzung der vertraglichen Grundlagen war die Klägerin in einem fremden Betrieb eingegliedert und
weisungsgebunden tätig, wobei die Weisungsgebundenheit der Klägerin zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess
der Beigeladenen zu 1) verfeinert war.
(1) Die Klägerin war in einen fremden Betrieb, nämlich den der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Unerheblich ist, dass sie
überwiegend nicht in der Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1) und mit deren Betriebsmitteln arbeitete. Die Klägerin arbeitete
jedoch eingegliedert in die von der Beigeladenen zu 1) geschaffene Betriebsorganisation.
Dies beginnt bereits mit den vertraglichen Grundlagen, die zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Stadt L bestanden. Die
Klägerin wurde letztlich tätig in der Erfüllung der Vertragspflichten der Beigeladenen zu 1) gegenüber ihrer Vertragspartnerin,
der Stadt L. Ohne diese Verträge wäre es der Klägerin rechtlich nicht möglich gewesen, in der ambulanten sozialpädagogischen
Familienhilfe entgeltlich tätig zu werden.
Darüber hinaus schaffte die Beigeladene zu 1) auch in personeller Hinsicht eine Organisationstruktur, in die die Klägerin
eingegliedert war. Die Klägerin arbeitete mit der von der Beigeladenen zu 1) vorgehaltenen Koordination in Person der Zeugin
X zusammen. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin X hat diese Zusammenarbeit telefonisch, per Mail oder im persönlichen
Gespräch stattgefunden, wobei die Kooperation bei Krisensituationen enger war als in Fällen langfristiger Unterstützung, die
ohne Konflikte abliefen. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugin X wurden die persönlichen Gespräche im Zusammenhang
mit und zur Vorbereitung der anstehenden Hilfeplangespräche geführt. Hierzu hatte die Klägerin Berichtsentwürfe verfasst,
die Gegenstand des Austausches mit der Zeugin X waren.
Auch in anderer Hinsicht war die Klägerin in die von der Beigeladenen zu 1) geschaffenen personellen Strukturen eingebunden.
Ausweislich der Leistungsnachweise vertrat die Klägerin andere Betreuer der Beigeladenen zu 1) bzw. wurde von diesen vertreten.
Unabhängig von deren sozialversicherungsrechtlichen Status hat die Beigeladene zu 1) mit ihren Vertragsbeziehungen zu diesen
Betreuern den personellen Rahmen für deren gegenseitige Vertretung geschaffen und bereit gehalten. Darüber hinaus wurden auch
"Hintergrundbereitschaften" für die Klägerin durch andere Betreuer der Beigeladenen zu 1) bei Urlaub übernommen.
Teilweise fanden sog. Co-Betreuungen von Familien/Personen mit anderen Betreuern der Beigeladenen zu 1) statt (z.B. ab März
2008 bis Juni 2010 Co-Betreuungen mit Herrn B, Frau C, Herrn S1, Frau X, Frau T, Herrn N und Herrn V). Bei diesen Co-Betreuungen
werden verschiedene Personen einer Familie von mehreren Betreuern betreut, z.B. von einem Betreuer die Eltern, von einem anderen
das Kind). Die Co-Betreuer tauschten sich hierzu aus, informierten sich gegenseitig und planten ihr weiteres Vorgehen (z.B.
am 6., 22. und 25.8.2008).
Es fanden ausweislich der Leistungsnachweise Fachgespräche bzw. sonstige Gespräche der Klägerin - teilweise bei der Beigeladenen
zu 1) - mit verschiedenen Personen statt (z.B. am 24.5.2006 Fachaustausch mit Herrn S, am 4.7.2006 Fachgespräch mit Frau X
bei der Beigeladenen zu 1), am 20.9.2006 Gespräch mit Klientin und Herrn S bei der Beigeladenen zu 1), am 5.12.2006 Fachgespräch
und Hilfeplan-Gespräch, am 19. und 21.5.2008 Gespräche mit Frau X, am 20.5.2008 Fachgespräch mit Herrn S, Herrn S1 und Frau
K bei der Beigeladenen zu 1), am 11.6.2008 Besprechung mit Frau X, Herrn B und Herrn B1 im Jugendamt, am 19.8.2008 Gespräch
mit Frau X bei FIBS etc.).
Schließlich nahm die Klägerin an sog. Teambesprechungen teil, soweit sie nicht durch andere Termine verhindert war. Diese
Teambesprechungen fanden nach den Angaben der Klägerin etwa alle 4 bis 6 Wochen statt, und zwar in den Räumen der Beigeladenen
zu 1). Sie dienten dem fachlichen Austausch über z.B. Problemkonstellationen. Teilweise hat auch die Zeugin X an diesen Besprechungen
teilgenommen. Bei den Teams handelte es sich um Kleingruppen, zu denen sämtliche einer Koordinatorin zugeordnete Sozialpädagogen
eingeladen würden.
(2) In dem fremden Betrieb war die Klägerin weisungsgebunden tätig, wobei ihre Weisungsgebundenheit zur einer funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) verfeinert war.
Wie bereits dargelegt, war Anknüpfungspunkt für Weisungen der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der
Tätigkeit der Klägerin der über die Einbeziehung in die BV für die Klägerin verbindliche Hilfeplan mit dem darin festgestellten
Erziehungs- und Betreuungsbedarf der zu betreuenden Person. Darüber hinaus bestanden die vielfältigen dargestellten weiteren
Vertragspflichten der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1), die ihr die Rechtsmacht zu Weisungen verschafften. Die Freiheit
der Arbeitszeitgestaltung war zudem durch die Anzahl der im Hilfeplan festgelegten Fachleistungsstunden, die Fristgebundenheit
von Entwicklungsberichten und Leistungsnacheisen sowie die Zusammenarbeit mit Co-Betreuern begrenzt
In der Gesamtschau hat die Beigeladene zu 1) ein Instrumentarium bzw. einen Rahmen geschaffen, der ihr die Kontrolle der Arbeit
der Klägerin und Eingriffsmöglichkeiten entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadt L verschaffte.
Dies beginnt mit der gemeinsamen Teilnahme einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin am Hilfeplangespräch
und setzt sich fort mit den halbjährlichen Entwicklungsberichten, den monatlichen Leistungsnachweisen, den regelmäßigen Teambesprechungen
und den darüber hinaus bestehenden Kontakten zur Koordinatorin. Bei ihrer Vernehmung gab die Zeugin X an, dass sie anhand
der Berichte der Klägerin erkennen konnte, nach welcher pädagogischen Methodik sie arbeitete. Im Verhandlungstermin vor den
SG erklärte Herr W, Mitglied des Vorstandes der Beigeladenen zu 1), glaubhaft, dass es sich bei den Koordinatoren um Sozialarbeiter
und Sozialpädagogen handele, die die personelle und fachliche Seite der Hilfe koordinierten. Unter der fachliche Seite sei
zu verstehen, dass alles nach sozialpädagogischen Methoden von statten gehe. Diese setzten die Mitarbeiter ein und nähmen
an Hilfeplangesprächen teil. Auch die Angaben der Klägerin belegen, dass die von der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Kontrolle
geeignet war, zu beurteilen, ob sie fachlich gut arbeitet und aufgrund dessen mit Folgeaufträgen rechnen konnte. Zur Berufungserwiderung
hat sie vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1) ihre Vertragspartner sorgfältig auswähle und darauf achte, dass diese sowohl
von ihrer fachlichen Ausrichtung als auch von ihren Ausbildungs- und Fortbildungsstandard dem Qualitätsniveau der Beigeladenen
zu 1) entsprächen. Bei Erfolglosigkeit oder Unzufriedenheit kann das "Setting" jederzeit gekündigt werden, durch gute Arbeit
und gute Erfolge, habe es die Honorarkraft in der Hand, mehr Betreuungsverhältnisse zu gewinnen. Überzeuge sie nicht, werde
es keine weiteren Aufträge geben. Die Klägerin bestätigt hiermit, dass die Beigeladene zu 1) die Qualität der Arbeit ihrer
Betreuer beurteilen konnte und hieraus ggf. die erforderlichen Konsequenzen zog. Diese Darstellung korrespondiert mit der
Erklärung von Herrn W im Verhandlungstermin vor dem SG, dass die Grundlage für die Zusammenarbeit der Beigeladenen zu 1) mit dem Jugendamt zerrüttet wäre, wenn "etwas schieflaufen
würde".
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu
den Betreuten durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Klägerin geprägt war. Denn auch eine eigenständige
Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit
im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der
Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den
Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht
in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht
des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb
eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, jeweils [...]).
cc) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen
überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
(1) Weder verfügte die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches
Unternehmerrisiko bei ihr zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit
der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss
ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht
a.a.O. Rdnr. 117).
(a) Die Klägerin hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Ein nennenswerter
Aufwand für Arbeitsmaterial und Fortbildungsmaßnahmen ist nicht erkennbar. Ohnehin fallen solche Aufwendungen typischerweise
bei Arbeitnehmern. Für die Teilnahme am Arbeitskreis "Psychisch Erkrankte" am 3.9., 8.10., 3.12.2009, 20.1., 4.3. und 10.6.2010
erhielt die Klägerin 2 Fachleistungsstunden - FLS - (3.9.2009) und sonst jeweils 1,5 FLS und jeweils 0,5 h Wegezeit vergütet.
Ausweislich der Rechnungen erhielt sie zudem Sachkosten mit einem Stundensatz von 1,29 Euro pro erbrachter FLS ersetzt. Über
eigene Mitarbeiter verfügte sie ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein wesentliches
unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass
die Klägerin darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen angefahren hätte,
ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
(b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Klägerin nicht getragen, da sie nicht nach Erfolg
sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt.
Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das
Risiko, dass die Beigeladene zu 1) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten,
dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
(c) Der Ausschluss von zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des §
616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend
von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn
damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten
stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, [...]).
d) Versicherungsfreiheitstatbestände sind ersichtlich nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen eines späteren Beginns der Versicherungspflicht gem. §
7a Abs.
6 SGB IV liegen nicht vor. Die Antragstellung erfolgte nicht binnen eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit und damit nicht rechtzeitig.
Die Antragstellung erfolgte am 22.5.2007 und damit über 1 Jahr nach der am 9.3.2006 aufgenommenen Tätigkeit der Klägerin bei
der Beigeladenen zu 1).
§
7b SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung mehr, da diese Norm ohne Übergangsvorschrift aufgehoben
wurde und die Klägerin die Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht mehr erteilen kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.