Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2014 - 8 R 42/09
Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehepartnern Merkmale abhängiger Beschäftigung Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale
1. Ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen besteht, ist anhand der allgemeinen Abgrenzungsmerkmale zu überprüfen (persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, Eingliederung im Betrieb, umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers etc). Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Größere Freiheiten des als Arbeitnehmer tätigen Familienangehörigen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern sind dabei unschädlich.
2. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden einzuräumen. Es ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so, wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist, zu betrachten. Entscheidend sind die tatsächlichen, rechtlich zulässigen Verhältnisse, wenn sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.
3. Wenn ein Ehemann als Betriebsinhaber gegenüber der mit im Betrieb arbeitenden Ehefrau in der täglichen Arbeitsroutine von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch macht und die Ehefrau ihren Bereich alleinverantwortlich und regelmäßig ohne Weisungen ausführt, spielt dies bei der Gesamtbetrachtung keine Rolle. Maßgeblich ist, ob der Ehemann als Betriebsinhaber die alleinige Rechtsmacht hat und z.B. im Falle eines Zerwürfnisses auf die vertraglich gewährten Befugnisse unproblematisch wieder zurückgreifen könnte.
4. Werden die zugewendeten Arbeitsentgelte der mit im Betrieb arbeitenden Ehefrau der Einkommenssteuer unterworfen und vom Betriebsinhaber als Betriebsausgaben berücksichtigt, sind dies starke Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.
5. Eine familienhafte Mithilfe ist abzulehnen, wenn die Ehepartnerin eine herausgehobene Position im Betrieb bekleidet und laufende monatliche Bezüge erhält, die über bloße Unterhaltsleistungen hinausgehen und als Betriebsausgaben verbucht werden.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 6 Abs. 4 S. 1-2
,
SGB V § 6 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Aachen 31.01.2009 S 23 (13) R 16/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.1.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.913,36 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: