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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2012 - 8 R 55/12
Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Unwirksamkeit eines Tarifvertrages mangels Tariffähigkeit der sog. Arbeitnehmerorganisation Equal-pay auch für Leiharbeitnehmer und rückwirkende Abrechnung unabhängig von faktischer Zahlung
1. Bei nachträglich unwirksamem Tarifvertrag für Leiharbeiter (hier: wegen Tarifunfähigkeit der vertragsschließenden "Gewerkschaft"), so ist bei Anwendung des § 10 Abs. 4 AÜG (Equal-Pay-Prinzip) ein höheres Arbeitsentgelt für die betroffenen Leiharbeitnehmer auch für den geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeitrag beachtlich und nachzuzahlen, selbst wenn das geschuldete höhere Entgelt den Leiharbeitnehmern (noch) nicht zugeflossen war.
2. Das gilt auch für die Vergangenheit bei rückwirkender Aufhebung des Tarifvertrages, da insofern kein Gutglaubensschutz (an die Wirksamkeit geringerer Vergütungsregeln) existiert.
3. Bei einstweiligem Rechtschutz vor den Sozialgerichten auf Aussetzung des Vollzugs eines Nachforderungsbescheides über einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist das Verfahren hier auch dann nicht auszusetzen, wenn sich die Nachforderung aus der rückwirkenden Aufhebung eines Tarifvertrages durch einen seinerseits noch nicht rechtskräftigen Beschluss der Arbeitsgerichts ergibt.
Normenkette:
SGB IV § 22 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
,
AÜG § 10 Abs. 4
,
AÜG § 9 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 18.01.2012 S 21 R 1564/11 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.1.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.11.2011 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für Zeiten vor dem 1.1.2007 geltend macht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.360,27 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: