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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2014 - 8 R 627/13
Statusfeststellungsverfahren Versicherungspflicht eines Chauffeurs in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung Abrufarbeitsverhältnis Bezug einer Vollrente wegen Alters
1. Dass ein Chauffeur eine Verkehrsroute unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrssituation selbständig festlegen kann, verleiht seiner Tätigkeit noch kein selbständiges Gepräge, wenn Abfahrtsort, Abfahrtszeit, Reiseziel und - teilweise - Ankunftszeit vorgegeben sind.
2. Vorgaben im Hinblick auf die Arbeitskleidung sind Indiz für Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
3. Bei § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI kommt es allein auf den tatsächlichen Bezug einer Vollrente wegen Alters und nicht auf die Berechtigung an.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1
,
TzBfG § 12 Abs. 2
,
SGB VI § 5 Abs. 4 Nr. 1
,
SGB VI § 33 Abs. 2
,
SGB III § 29 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 183
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Köln 07.06.2013 S 33 R 1172/12
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7.6.2013 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Die Bescheide der Beklagten vom 20.12.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5.7.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.3.2014 werden aufgehoben, soweit mit diesen eine Versicherungspflicht des Klägers zu 1.) in seiner Tätigkeit als Fahrer für den Kläger zu 2.) in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.6.2010 und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 1.8.2013 festgestellt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1.) in seiner Tätigkeit als Fahrer für den Kläger zu 2.) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.6.2010 und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 1.8.2013 unterliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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