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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2015 - 8 R 655/12
Streit über einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI Bejahung der Einsatzfähigkeit des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Wegefähigkeit Ablehnung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit Verweisung auf eine Tätigkeit als Warenprüfer oder Versandfertigmacher bei zuvor ausgeübter Tätigkeit als angelernter Dachdecker Angelernter im oberen Bereich Einstufung eines Berufs in das Mehrstufenschema des BSG bei fehlender berufsqualifizierender Ausbildung
1. Reicht das Restleistungsvermögen des Versicherten noch aus für Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Telefonieren, Kopieren, Scannen, Faxen, Sortieren oder Ablegen, sind ernste Zweifel an seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen seiner qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
2. Für die Wegefähigkeit reicht es aus, wenn der Versicherte noch in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel innerhalb der Hauptverkehrszeit zu benutzen.
3. Die Ausbildung bleibt wichtiges Kriterium für die Einstufung eines Berufs in das Mehrstufenschema. Ein Versicherter ist "a priori" Facharbeiter, wenn er mit Erfolg die erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat. Liegt allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine entsprechende Ausbildung nicht vor, muss die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden.
4. Der Umstand, dass ein Versicherter über einen längeren Zeitraum hinweg die Tätigkeit eines Facharbeiters tatsächlich ausgeübt hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht eine derartige Einordnung des bisherigen Berufs. Hierfür ist vielmehr weitere Voraussetzung, dass dieser Beruf "vollwertig" ausgeübt worden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der bisherige Beruf (tariflich) entsprechend einem Facharbeiterberuf entlohnt worden ist. Neben der gleichen tariflichen Einstufung und Entlohnung ist auch zu verlangen, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbringt, sondern auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, welche in seiner Berufsgruppe gemeinhin erwartet werden. In diesem Sinne muss eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Verhältnis zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe bestehen.
5. Als Angelernter im oberen Bereich ist ein Versicherter nach dem Stufen- und Verweisungsschema des BSG grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt, wobei eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist.
Normenkette: ,
SGB VI § 240 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 21.06.2012 S 26 R 930/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 21.6.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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