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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.10.2015 - 8 R 67/15
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Gesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter Umstände Ausübung der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Geschäftsführervertrag mit wesentlichen arbeitsvertraglichen Zügen Fehlende gesellschaftsrechtliche Möglichkeit zur Abwehr unliebsamer Entscheidungen
1. Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
2. Ob die Gesellschafter und damit die Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer tatsächlich ausgeübt haben und er beispielsweise im Alltagsgeschäft völlig freie Hand hatte, kann letztlich offen bleiben. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
GmbHG § 47
Vorinstanzen: SG Köln 08.12.2014 S 23 R 1290/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8.12.2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.9.2015 wird abgewiesen. Die Kosten trägt in beiden Rechtszügen die Klägerin, außer den Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.020 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: