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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2015 - 8 R 677/12
Streit über die Sozialversicherungspflicht einer im Rahmen einer unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erbrachten Tätigkeit (hier die eines Standortprojektkoordinators für Mobilfunkversorgung entlang von Bahnstrecken) Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Risiko der Haftung für Schlechtleistung und keine Entgeltfortzahlung als Indizien für unternehmerisches Handeln Beitragsrechtliche Folgen unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung
1. Das Risiko, für Schlechtleistung zu haften und im Urlaub bzw. bei Krankheit keine Entgeltfortzahlung zu erhalten, spricht nicht entscheidend für unternehmerisches Handeln, wenn diesem Risiko keine größeren Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber gestanden haben. Allein der Umstand, individuelle Fahrkosten möglichst ökonomisch zu kalkulieren und damit den eigenen finanziellen Einsatz minimieren zu können, ist hierfür nicht ausreichend.
2. Im Falle unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher nicht nur im arbeitsrechtlichen, sondern auch im beitragsrechtlichen Sinn Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Annahme eines (entgeltlichen) Beschäftigungsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer steht der Umstand, dass der Verleiher das Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer zahlt, nicht entgegen. Demgegenüber kommt in Fällen der unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ein Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher nicht zustande.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
, ,
AÜG § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
AÜG § 9 Nr. 1
,
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28e Abs. 2 S. 3 und S. 4 Hs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 16.07.2012 S 53 (21) R 59/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.7.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Kosten des Beigeladenen zu 1) in erster Instanz nicht zu erstatten sind. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 17.116 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: