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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2015 - 8 R 677/14
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Überprüfungsbescheid hinsichtlich eines Betriebsprüfungsbescheids Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Einzugsstelle Zuständigkeiten der Einzugsstelle Ablehnung der Verpflichtung zur Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen den Überprüfungsbescheid ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller in der Hauptsache das Begehren verfolgt, den prüfenden Rentenversicherungsträger unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides zur Rücknahme des Betriebsprüfungsbescheides zu verpflichten.
2. Für die Vollstreckung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge bzw. für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist die Einzugsstelle zuständig. Dahingehende Ansprüche kann der Antragsteller nur im gegen die Einzugsstelle gerichteten (Beschwerde-)Verfahren verfolgen.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
,
SGG § 123
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920
,
SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3
,
SGB X § 66 Abs. 1 S. 1
,
VwVG § 5 Abs. 1
,
AO § 249 Abs. 1 S. 3
,
AO § 257
Vorinstanzen: SG Köln 30.07.2014 S 31 R 965/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.7.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.801,39 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: