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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2015 - 8 R 680/12
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer Tätigkeit als Transportfahrer Prüfung einer abhängigen Beschäftigung Verfahren auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III a.F. (jetzt: § 93 SGB III) kein "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" i.S.v. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Keine Geltung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. für einen nach § 57 SGB III a.F. gewährten Gründungszuschuss Anhaltspunkte für die Eingliederung eines Transportfahrers in die Arbeitsorganisation des Transportunternehmens Anhaltspunkte für die Annahme eines umfassenden Weisungsrechts gegenüber einem Transportfahrer Überbürdung sozialer Risiken als Indiz für unternehmerisches Handeln
1. Das Verfahren auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III a.F. (jetzt: § 93 SGB III) ist kein "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" im Sinne von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV.
2. Für einen nach § 57 SGB III a.F. gewährten Gründungszuschuss gilt die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. nicht.
3. Ein dem Leitbild der §§ 407 ff. HGB nach selbständiger Frachtführer unterliegt typischerweise nicht Weisungen hinsichtlich des zu benutzenden Lkws, des Ortes der Übergabe dieses Lkws, der Übernahme der Fahrzeugschlüssel, des Ortes der Abgabe des Lkws nach Erledigung des Auftrags und bezogen auf die Verpflichtung zur Übermittlung von Tankbelegen.
4. Die Eingliederung eines Transportfahrers in die betriebliche Organisation des Transportunternehmens wird auch dadurch offenbar, wenn er (zumindest auch dann) gezielt beauftragt wurde, wenn es zu krankheits- oder urlaubsbedingten Personalengpässen bei den festangestellten Kräften kam. Dieser betriebliche Hintergrund der Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Unternehmen lässt zur Überzeugung des Senats ohne Weiteres den Schluss zu, dass er Teil des Personaltableaus der Klägerin war, auf das diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Speditionsaufträgen zurückgriff.
5. Das Recht zur Ablehnung von einzelnen Arbeitsangeboten bzw. -aufträgen spricht nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung.
6. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
, ,
SGB III a.F. § 57
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV a.F. § 7 Abs. 4
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2
,
HGB § 407
,
SGB IV § 7a Abs. 6
Vorinstanzen: SG Münster 25.07.2012 S 9 R 132/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.7.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 15.500,00 EUR festgesetzt.

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