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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2018 - 8 R 702/16
Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Steuerfachwirt und Unternehmensberater in der Beschäftigungsform der alternierenden Telearbeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Annahme eines Dauerschuldverhältnisses Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit Fehlendes unternehmerisches Risiko Unerheblichkeit einer Tätigkeit für weitere Auftraggeber Maßgeblichkeit der Entgelthöhe
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB IV § 7a Abs. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB IV § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Münster S 17 R 572/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts E vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 5), die ihre selbst tragen, trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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