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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2014 - 8 R 736/13
Bestimmtheit eines Beitragsnachforderungsbescheides Wirtschaftliche Existenzvernichtung als unbillige Härte beachtlich bei gleichbleibender Vollziehungsperspektive
1. Bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags wird nicht auf das gezahlte, sondern auf das geschuldete Arbeitsentgelt abgestellt.
2. Ein Nachforderungsbescheid ist i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X unter folgenden Voraussetzungen hinreichend bestimmt: Es muss eindeutig zu erkennen sein, für welche Zeiten und welche Personen Beiträge in welcher Höhe nachzuzahlen sind.
3. Eine die Vollziehung begrenzende unbillige Härte erfordert, dass der Beitragsschuldner darzustellen vermag, dass die Forderungsvollstreckung aktuell seine Existenzgrundlage zerstören würde, bei Zuwarten mit der Vollstreckung die Durchsetzbarkeit der Forderung aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit.
Normenkette:
SGB IV § 22 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 19.07.2013 S 44 R 162/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.7.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.338,39 Euro festgesetzt.

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