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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2018 - 8 R 795/17
Fiktive Klagerücknahme Ungenügende Betreibensaufforderung Fehlender Hinweis auf die Kostenfolge einer fiktiven Klagerücknahme
Eine Betreibensaufforderung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn es an dem nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen Hinweis auf die Kostenfolge einer (fiktiven) Klagerücknahme fehlt.
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 15.05.2017 S 45 R 1363/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 45 R 1325/15 geführte Verfahren nicht durch fiktive Klagerücknahme erledigt und damit fortzusetzen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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