Gründe
I. Die am 10.10.2017 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 2.10.2017 zugestellten Beschluss
des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.9.2017 ist zulässig, insbesondere gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht ( §
173 Satz 1 , §
64 Abs.
1 , Abs.
2 , §
63 SGG ) eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.11.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 10.7.2017 zu Recht nicht angeordnet.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich
der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER , NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER , Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet
wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen
Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die
Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
Da §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen
zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012,
L 8 R 774/11 B ER ; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER ; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass sich die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 22.11.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2017 im Wesentlichen als begründet erweisen wird.
a) Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) . Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht
und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den
Arbeitgebern.
b) Der Bescheid vom 22.11.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2017 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist
die Antragstellerin vor dessen Erlass unter dem 21.7.2016 ordnungsgemäß angehört worden ( § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch [SGB X]).
c) Derzeit ist davon auszugehen, dass sich die auf die Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides gerichtete Anfechtungsklage
der Antragstellerin als weitgehend unbegründet erweisen wird. Nach summarischer Betrachtung ist die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen
zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung des Herrn O E im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
Nach §
28e Abs.
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen
Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ( §
28d Sätze 1 und 2
SGB IV ), zu entrichten.
aa) Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes
Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
(1) Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird im gerichtlichen Hauptsacheverfahren festgestellt werden, dass Herr O E vom
1.8.2012 bis zu seiner wirksamen Bestellung zu deren Geschäftsführer bei der Antragstellerin beschäftigt war.
Nach §
7 Abs.
1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist,
dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der
Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet
sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen
( BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 ; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 28 ; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 26 ; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw.
der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände
festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar,
d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 24 ).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten
getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus
der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere
Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen Bundessozialgericht
[BSG], Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 ; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
(a) Derzeit spricht Überwiegendes für die Annahme, dass Herr E im wesentlichen Streitzeitraum auf arbeitsvertraglicher Grundlage
in einem für ihn fremden Betrieb und folglich in eine ihm einseitig vorgegebene Organisation eingegliedert war (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R , SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 m.w.N.). Alleinige Unternehmensträgerin war die als juristische Person des Privatrechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst. Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder
natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu
betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18 ).
Soweit die Antragstellerin das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung in Zweifel zu ziehen versucht, der
ausdrücklich so bezeichnete "unbefristete Arbeitsvertrag" vom 22.7.2012 sei nach dessen § 8 Abs. 1 bis zum 31.1.2013 befristet
gewesen, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass ausweislich der im Betriebsprüfungsverfahren beigezogenen
Verdienstbescheinigungen an der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit des Herrn E auch über diesen Zeitpunkt hinaus derzeit
keine ernstlichen Zweifel bestehen. Ob der ursprünglich zwischen den an der Rechtsbeziehung beteiligten Personen geschlossene
Arbeitsvertrag vom 22.7.2012 "stillschweigend" verlängert oder durch eine bisher nicht aktenkundige schriftliche Vereinbarung
ersetzt worden ist, bedarf im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zwar einer weiteren Aufklärung; dieser Umstand begründet indes
vor dem Hintergrund der aktenkundigen Verdienstbescheinigungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigendem Umfang. Für eine Außervollzugsetzung des Bescheides reicht
es nämlich nicht bereits aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen
sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER ; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER ; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
(b) Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass Herr E seine Tätigkeit im Sinne des §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV nach Weisungen der Antragstellerin ausgeübt hat. Er unterlag in dem Zeitraum vom 1.8.2012 bis zu seiner wirksamen Bestellung
zum Geschäftsführer der Antragstellerin deren Weisungsrecht bzgl. Ort, Zeit und Art und Weise seiner Tätigkeit.
Bei einem Gesellschafter ohne Bestellung zum Geschäftsführer schließt ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der
Gesellschaft aufgrund einer Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis aus (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 Rk 72/92, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R , Urteil v. 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R ; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.5.2013, L 11 KR 257/12). Da vorbehaltlich - hier nicht vorliegender - anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Dienstaufsicht und
das Weisungsrecht über die Angestellten der Gesellschaft Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung
( BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R ; BSG, Urteil v. 23.6.194, 12 RK 72/92, USK 9448 S. 253 = NJW 1994, 2974, 2975 ) ist, erfordert eine gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht eines mitarbeitenden Gesellschafters ohne wirksame
Bestellung zum Geschäftsführer regelmäßig eine Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von mehr als 50%. Nur so kann
der nicht mit Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattete Gesellschafter etwaige an ihn gerichtete Weisungen des hierfür zuständigen
Geschäftsführers jederzeit wirksam abwehren, indem er seinerseits innerhalb der Gesellschafterversammlung verbindliche Anordnungen
gegenüber dem insoweit weisungsgebundenen Geschäftsführer erwirkt. Letzteres erfordert indessen, dass der ohne Geschäftsführerbefugnisse
ausgestattete Gesellschafter innerhalb der Gesellschafterversammlung eine - vorliegend nach § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages
der Antragstellerin - einfache Mehrheit zu einer entsprechenden Anordnung gegenüber dem Geschäftsführer auf sich vereint.
(aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte Herrn O E bis zur wirksamen Bestellung zum Geschäftsführer der Antragstellerin
der maßgebliche Einfluss innerhalb der Gesellschafterversammlung, ihn betreffende Weisungen jederzeit wirksam zu verhindern.
Er verfügte im Streitzeitraum nämlich gerade nicht über mehr als 50% der Stimmanteile innerhalb der Gesellschafterversammlung
der Antragstellerin und konnte daher etwaige Anordnungen des seinerzeitigen Geschäftsführers der Antragstellerin, Herrn T
T1, nicht jederzeit wirksam abwehren. Dem entsprechend hat auch die Antragstellerin selbst im erstinstanzlichen Verfahren
ausdrücklich darauf bekundet, dass Herr O E über "insgesamt" 50% des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (Antragsschrift
v. 13.8.2017).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid ist eine maßgebliche Rechtsmachtverschiebung zugunsten
des Herrn O E indessen nicht erst ab dem 28.8.2014, dem Zeitpunkt der Eintragung der Geschäftsführerbestellung in das Handelsregister
des Amtsgerichts C (HRB 00), bewirkt worden, sondern bereits mit der wirksamen Bestellung kraft Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Diese
ist nach dem Inhalt eines von dem Senat beigezogenen Auszugs aus dem Register mit Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Antragstellerin vom 22.8.2014 erfolgt. Die Eintragung in das Handelsregister hat nämlich nur deklaratorische und keine
konstitutive Wirkung, sofern die Bestellung - wie im vorliegenden Fall - nicht mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages
selbst verbunden ist, zu dessen Wirksamkeit gemäß § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 9.5.1960, II ZB 3/60 ; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 39 Rdnr. 25 ). Der Senat hat ungeachtet dieses Umstandes in Ausübung seines Ermessens von einer teilweisen Außervollzugsetzung
des angefochtenen Bescheides abgesehen, da die insoweit im Hauptsacheverfahren erforderliche Abänderung des Bescheides nur
einen geringfügigen Teil der streitbefangenen Beitragsforderung betrifft.
(bb) Eine statusrechtlich relevante Rechtsmachtverschiebung zugunsten des Herrn O E ist hinsichtlich des Zeitraums vor seiner
wirksamen Bestellung zum Geschäftsführer auch durch die zu dessen Gunsten erteilte "Vollmacht zur Regelung gesellschaftlicher
Verhältnisse" vom 30.5.2011 (UR.-Nr. 00/2011 des Notars M, C) der Frau M1 B nicht bewirkt worden, zumal sich die Vollmachtgeberin
in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich ein jederzeitiges Widerrufsrecht vorbehalten hat (vgl. zur fehlenden Relevanz einer
Stimmrechtsvollmacht auch BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R ).
(cc) Wie das SG zutreffend dargelegt hat, folgt auch aus dem privatschriftlichen Treuhandvertrag zwischen Herrn O E und Frau M1 B vom 27.8.2012
schon deshalb keine andere Statusbeurteilung, da diese Vereinbarung mangels gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG erforderlicher notarieller Beurkundung eine rechtlich relevante Rechtsmachtverschiebung nicht bewirkt hat (vgl. BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R ).
(dd) Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, Herr E sei - bezeichnenderweise - "faktischer"
Mehrheitsgesellschafter, bedarf dieser Aspekt nach gegenwärtiger Erkenntnislage keine vertieften Ermittlungen im gerichtlichen
Hauptsacheverfahren. Die ohnehin nur behaupteten herausragenden Einflussmöglichkeiten des Herrn E (etwa wegen mangelnder Kenntnisse
der deutschen Sprache der Gesellschafterin und deren ständigen Aufenthalts im Ausland) sind statusrechtlich nämlich nicht
von Belang. Diese Umstände sind nicht geeignet, die gesellschaftsrechtlich verankerte Weisungsgebundenheit des Herrn E zu
beseitigen. Andernfalls stünde es nämlich gerade bei kleineren Unternehmen im freien Belieben der Beteiligten, durch zweckgerichtete
Angaben zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen im Unternehmen Sozialversicherungspflicht zu begründen oder auszuschließen
(ständige Rechtsprechung: BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 24 [ausdrückliche "Aufgabe" der sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für das Versicherungs- und Beitragsrecht];
Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R , USK 2015-62; Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 27 [zu Familiengesellschaften]; jeweils m.w.N.).
bb) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Herrn E in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründen könnten,
sind weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht worden.
cc) Gegen die Höhe der Beitragsforderung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben.
II. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung
für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung
gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind
nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner
gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes
zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet
wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER , juris).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige
Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. §
28h Abs.
1 Satz 3
SGB IV ) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung
der Beitragsforderung ( §
76 Abs.
3 SGB IV ) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. §
257 Abgabenordnung ) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R , juris, Rdnr. 23).
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §§ 52 , 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER [juris]). Nach dieser Maßgabe war der von dem SG für das erstinstanzliche Verfahren zugrunde gelegte Streitwert zu reduzieren.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden ( §
177 SGG ).